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Geldbuße wegen Blitzer-App auf Smartphone zulässig?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

Ein Handy dient heutzutage längst nicht mehr nur dem Telefonieren oder Versenden von SMS. Man kann unter anderem im Internet surfen oder auch durch Installation entsprechender Software z. B. Spiele spielen oder sich vor Blitzern im Straßenverkehr warnen lassen. Doch ist eine derartige Blitzer-App zulässig oder muss man mit einer Geldbuße rechnen, wenn sie während der Fahrt aktiviert war?

Autofahrer bestreitet Blitzer-App-Nutzung

Ein Autofahrer war mitten in der Nacht mit seinem Fahrzeug unterwegs. Sein Smartphone hatte er dabei in eine eigens dafür vorgesehene Halterung an der Frontscheibe befestigt. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle bemerkten Polizisten, dass auf dem Handy eine Blitzer-App installiert und zur Zeit der Kontrolle auch benutzt wurde.

Der Verkehrsteilnehmer wurde daraufhin vom zuständigen Amtsgericht (AG) zu einer Geldbuße von 75 Euro wegen Verstoßes gegen § 23 Ib 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verurteilt. Der Autofahrer bestritt jedoch, die App zur Tatzeit aufgerufen zu haben. Im Übrigen greife die genannte Vorschrift vorliegend nicht, weil ein Handy – anders als z. B. ein Radarwarngerät – gerade nicht dazu bestimmt sei, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Er legte daher gegen die Entscheidung des AG Rechtsmittel ein.

Fördert Blitzer-App Verkehrsverstöße?

Das Oberlandesgericht (OLG) Rostock hielt die Verurteilung zur Geldbuße für rechtmäßig. Schließlich hat der Autofahrer gegen § 23 Ib 1 StVO verstoßen.

Handy als „Blitzerwarngerät“?

Nach § 23 Ib 1 StVO darf ein Fahrzeugführer kein technisches Gerät betriebsbereit mitführen oder gar betreiben, sofern es dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen bzw. zu stören. In § 23 Ib 2 StVO werden hier beispielhaft Radarwarngeräte genannt.

Aber auch Smartphones können unter diese Vorschrift fallen – nämlich dann, wenn der Handyeigentümer darauf eine Blitzer-App installiert – die ihn vor Blitzern oder sonstigen Verkehrsüberwachungsmaßnahmen im Straßenverkehr warnt – und diese während der Fahrt aktiv nutzt.

Wie muss das technische Gerät konstruiert sein?

§ 23 Ib 2 StVO schreibt nicht vor, dass ein technisches Gerät bereits vom Hersteller explizit – wie etwa ein Radarwarngerät – zur Anzeige bzw. Störung von z. B. Blitzern konstruiert worden sein muss. Bei einem Smartphone beispielsweise sind regelmäßig nur typische Grund- und Hauptfunktionen – wie die Möglichkeit zur Telefonie oder ein Kalender – installiert. Dem Handynutzer bleibt es dagegen überlassen, weitere Software auf das Handy zu laden, die für ihn besonders interessant ist. Mittels Installation und Verwendung der Blitzer-App bestimmt der Handynutzer sein Gerät dann jedoch dazu, ihn z. B. vor Blitzern zu warnen. Benutzt er die Blitzer-App während der Fahrt, verstößt er also gegen § 23 Ib 2 StVO.

Blitzer-App während der Fahrt benutzt

Vorliegend haben die Polizisten bei der Verkehrskontrolle deutlich gesehen, dass die Blitzer-App auf dem Smartphone des Autofahrers installiert und aktiviert war. Allein hierdurch hat er gegen § 23 Ib 2 StVO verstoßen. Er musste daher auch die Geldbuße in Höhe von 75 Euro bezahlen.

Übrigens: Das Argument, dass Blitzer-Apps nicht zu verkehrswidrigem Verhalten verleiten, sondern durch die rechtzeitige Warnung vor Blitzern zu erhöhter Verkehrssicherheit führen, ließen die Richter nicht gelten. Ihrer Ansicht nach unterstützt eine Blitzer-App das verkehrswidrige Verhalten vielmehr. Denn der Autofahrer wird sich nur an die Verkehrsregeln halten, wenn er von der Blitzer-App gewarnt wird – und ansonsten im schlimmsten Fall fahren, wie er will.

Fazit: Wer auf seinem Smartphone eine Blitzer-App installiert und diese als Fahrzeugführer während der Autofahrt benutzt, verstößt gegen § 23 Ib 2 StVO und riskiert eine Verurteilung zu einer Geldbuße.

(OLG Rostock, Beschluss v. 22.02.2017, Az.: 21 Ss OWi 38/17 [Z])

(VOI)

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