Blitzerfalle Neustadt/Wied: BAB 3, Km 45,550, Richtung Frankfurt – wir suchen die Fehler

  • 3 Minuten Lesezeit

Auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied steht einer der lukrativsten Blitzer Deutschlands. Im Minutentakt werden dort bei Km 45,550 in Fahrtrichtung Frankfurt am Main Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt. Es ist kein Wunder, dass bei etwa 40.000 passierenden Fahrzeugen pro Tag unzählige Verkehrsteilnehmer wegen (angeblicher) Überschreitung der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit Geldbußen, Punkten und häufig auch Fahrverboten belegt werden. 

Die zuständige Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidium Rheinpfalz in Speyer versendet dann unliebsame Anhörungsbögen oder Bußgeldbescheide an die Betroffenen. In diesen heißt es regelmäßig:

„Ihnen wird vorgeworfen, am ... um ... Uhr in BAB 3 Km 45.550, Gem. Neustadt/Wied, FR Frankfurt/M. als Fahrer des ..., amtliches Kennzeichen ... folgende Ordnungswidrigkeit(en) nach § 24/§ 24a/§ 24c StVG begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um ... km/h.

Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h.

Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): ... km/h

Berücksichtigte Toleranz: ... km/h

...

Beweismittel: Zeuge, ES 3.0, Filmnr.: ..., Bildnr.: ...“

Stationär aufgebaute Geräte wie der an besagter Stelle verwendete Einseitensensor ES 3.0 gelten zu Unrecht als „unfehlbar“. Dabei konnten wir bei mehreren tausend geführten Bußgeldverfahren in der Vergangenheit schon bei zahlreichen stationären Messstellen Ungereimtheiten herausarbeiten, die zu Einstellungen der Verfahren führten:

Nicht nur fehlen oft die unserer Meinung nach dem Mess- und Eichgesetz erforderlichen Nachweise über messrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät.

Häufiger passiert es, dass die vom Messgerät angefertigten Lichtbilder eine eindeutige Identifizierung des Fahrers nicht zulassen, was auch vor dem zuständigen Amtsgericht Linz am Rhein schon zu Verfahrenseinstellungen führte. Umso bedauerlicher ist es, dass zahlreiche Betroffene, die nicht oder nicht gut anwaltlich beraten sind, ohne jegliche Not und vorschnell die Fahrereigenschaft einräumen und damit wichtige Verteidigungschancen verschenken. 

Eine Besonderheit des ES 3.0 ist das Phänomen des vorauseilenden Schattens: Wenn links hinter dem eigenen Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug mit schnellerer Geschwindigkeit fährt, kann es dazu kommen, dass der von diesem Fahrzeug an die Mittel-Leitplanke geworfene Schatten aufgrund der lichtempfindlichen Sensoren des Geräts eine Messung auslöst und dann fälschlicherweise der Geschwindigkeitswert dem auf der Mittelspur fahrenden Fahrzeug zugerechnet wird. Dem fachkundigen anwaltlichen Verteidiger ist es aber möglich, derartige Fehlzuordnungen nachzuweisen. 

Brandaktuell ist, dass es beim Vorbeifahren von Fahrzeugen mit LED-Lichttechnik (Tagfahrlicht und/oder Hauptscheinwerfer) zur Anzeige überhöhter Geschwindigkeitsmesswerte von bis zu 12 km/h oder möglicherweise sogar noch mehr kommen kann. Dies wurde Anfang 2019 u. a. von den seit langer Zeit intensiv mit uns zusammenarbeitenden Sachverständigen der Fa. VUT in Saarbrücken nachgewiesen.

Näheres dazu finden Sie in unserem Rechtstipp: Sachverständige beweisen: Einseitensensor ES 3.0 misst Geschwindigkeit bei LED-Scheinwerfern falsch!

Wir haben schon unzählige Messungen an der besagten Stelle überprüft. Grob zusammengefasst gehen wir dabei wie folgt vor:

  • Überprüfung der amtlichen Akte auf Vollständigkeit der Unterlagen und Daten
  • notwendigenfalls Nachforderung fehlender Aktenteile 
  • Aufdecken technischer Fehler bei der Durchführung und Auswertung der Messung
  • Beauftragung eines Gutachtens bei einem Sachverständigen für Geschwindigkeitsmesstechnik 
  • Prüfung etwaiger rechtlicher Verteidigungsaspekte 
  • Prüfung der Identifizierbarkeit eines Betroffenen als Fahrer
  • Verfolgung einer Verfahrenseinstellung oder Reduzierung der Geldbuße auf eine Geldbuße ohne Punkteeintrag (unterhalb von 60 €) bzw. Abwehr eines etwaigen Fahrverbots

Gerne versuchen wir, auch Ihnen zu helfen.

Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. jur. Sven Hufnagel weist 15-jährige Erfahrung aus mehreren tausend bundesweit geführten Bußgeldverfahren auf und ist auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert.

Im „FOCUS-Spezial“ wurde er in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 fünf Jahre hintereinander als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgelistet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. jur. Sven Hufnagel

Beiträge zum Thema