A3-Blitzer bei Neustadt/Wied (Richtung Köln, Km 48,050) – verfassungswidrig oder nicht?

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Bei zehntausenden (!) Fahrzeugen, die jeden Tag die Messstelle auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied auf ihrem Weg in Richtung Köln passieren, ist es nicht verwunderlich, dass dort im Laufe der Zeit Millionen Euro in die Kassen gespült werden, was neben Zahlungen in eben dieser Höhe durch geblitzte Verkehrsteilnehmer auch unendlich viele Punkte im Fahreignungsregister und Fahrverbote bedeutet. 

Doch auch wenn die Geschwindigkeitsmessungen in einer 100er-Zone mittels eines stationären Messgeräts durchgeführt werden, ist keineswegs gesagt, dass der vom Polizeipräsidium Rheinpfalz erhobene Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung rechtlich haltbar ist. 

Auf die einzelnen Fehlerquellen und die sich daraus ergebenden Verteidigungsansätze sind wir bereits in einem gesonderten Beitrag eingegangen, auf den im Folgenden verwiesen werden soll: „Zu Unrecht geblitzt auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied, Km 48,050, Richtung Köln? Wir helfen!“.

Zahlreiche Betroffene tragen aufgrund unserer umfangreichen Befassung mit dieser Messstelle die Frage an uns heran, ob denn die dort durchgeführten Messungen überhaupt als verfassungskonform anzusehen seien. 

Schließlich hatte doch der Saarländische Verfassungsgerichtshof am 05.07.2019 (Az. Lv 7/17) entschieden, dass Messungen mit dem Laser-Messgerät TraffiStar S 350 nicht mehr verwertet werden dürfen, weil der Hersteller dieses Geräts eine Vielzahl der bei der Messung generierten Daten löscht. Somit stehen dort eben diese Daten nicht zu einer Überprüfung der Messung durch den Anwalt eines/einer Betroffenen zur Verfügung und dies gleicht einem unzulässigen Eingriff in das Recht auf effektive Verteidigung. Ein faires Verfahren ist damit nicht gewährleistet. 

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir insofern auf unseren zweiteiligen Beitrag „Paukenschlag des Verfassungsgerichts gegen Blitzer – beste Verteidigungschancen“ (Teil 1 und Teil 2). 

Wir begrüßen die Ausführungen der Saarländischen Verfassungsgerichts und stimmen diesen in vollem Umfang zu. Für die Messungen bei Neustadt/Wied bringen sie aber leider nichts; dort sollte vielmehr mit anderen Verteidigungsmitteln vorgegangen werden. 

Auf der BAB 3 wird nämlich an besagter Stelle mit dem Einseitensensor ES 3.0 ein Messgerät eingesetzt, bei dem anders als bei dem erwähnten Laser-Messgerät TraffiStar S 350 aus dem Saarländischen Verfassungsgerichtsurteil – sowie fast allen sonstigen Messgeräten, die auf Laser-, Radar- und Piezo-Elektro-Technik basieren – die Roh-Messdaten gerade nicht gelöscht werden. 

Diese Daten stehen also nach Geschwindigkeitsmessungen bei Neustadt/Wied zur Verfügung und können von den mit uns zusammenarbeitenden Sachverständigen ausgewertet werden.

Der Verweis auf das besagte Urteil des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 05.07.2019 geht somit gegenüber der zentralen Bußgeldstelle in Speyer und auch dem für eine Entscheidung zuständigen Amtsgericht Linz am Rhein fehl, wenn jemand bei Neustadt/Wied geblitzt wurde. Als verfassungswidrig sind die dort durchgeführten Messungen aus hiesiger Sicht somit nicht einzustufen.

Dafür aber hat die vom Hersteller des Einseitensensor auf jahrelangen Druck der Anwaltschaft inzwischen geschaffene Transparenz den Vorteil, dass eine umfassende Überprüfung der Richtigkeit des Geschwindigkeitsvorwurfs anhand der zu erhaltenden Roh-Messdaten möglich ist und in der Regel insofern am Ende unserer Prüftätigkeit keine Fragen mehr offen stehen. 

Regelmäßig überprüfen wir neben den Messdaten noch

  • verjährungsrechtliche Aspekte
  • die korrekte Beschilderung vor der Messstelle
  • Belege über eine hinreichende Ausbildung der bei der Messung und deren Auswertung eingesetzten Bediensteten
  • Nachweise über messrelevante Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät
  • die Eindeutigkeit der Zuordnung eines Geschwindigkeitswerts gerade zum Fahrzeug des Betroffenen/die etwaige Fehl-Zuordnung eines durch ein anderes Fahrzeug ausgelösten Geschwindigkeitswerts
  • das Phänomen des vorauseilenden Schattens

Bereits mehrfach ist bei den zahlreichen von uns durchgeführten Überprüfungen aufgefallen, dass die vom Messgerät angefertigten Lichtbilder keine eindeutige Identifizierung zuließen, was zu Verfahrenseinstellungen führte. Dies aber kann stets nur gelingen, wenn der jeweilige Fahrer nicht vorschnell einräumt, zur Tatzeit gefahren zu sein, sondern zuvor mit seinem anwaltlichen Berater Rücksprache hält. 

Auch zu diesen Aspekten verweisen wir auf den schon angesprochenen Beitrag „Zu Unrecht geblitzt auf der BAB 3 bei Neustadt/Wied, Km 48,050, Richtung Köln? Wir helfen!“.

Ein besonders „heißes Eisen“ ist an der Messstelle in Neustadt/Wied der Umstand, dass der dort eingesetzte und lichtempfindliche Einseitensensor ES 3.0 beim Erfassen von Fahrzeugen mit LED-Scheinwerfer-Technik nach Auffassung diverser Sachverständiger überhöhte Geschwindigkeitswerte darstellen kann, die nach aktuellem Kenntnisstand um bis zu 12 km/h über der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen. 

Hierüber hatten wir bereits in unserem Rechtstipp Sachverständige beweisen: Einseitensensor ES 3.0 misst Geschwindigkeit bei LED-Scheinwerfern falsch! berichtet und dürfen auf diesen verweisen. 

Auch wenn somit zwar die bei Neustadt/Wied durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen wohl nicht als verfassungswidrig angesehen werden können, besteht eine Vielzahl sonstiger Verteidigungsansätze, die wir uns zunutze machen, um nach Möglichkeit eine Einstellung des Verfahrens oder aber die Reduzierung auf eine geringe Geldbuße ohne Punktefolge in Flensburg bzw. zumindest die Abwehr eines drohenden Fahrverbots zu bewirken. Ob dies möglich ist, bedarf aber stets der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls anhand der behördlichen Unterlagen und Daten. 

Dr. Sven Hufnagel

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. Sven Hufnagel ist auf die Überprüfung von Geschwindigkeits-Blitzern spezialisiert und bearbeitet jährlich mehrere hundert Fälle auf diesem Rechtsgebiet. Erfahrungswerte aus 15-jähriger Berufstätigkeit kommen ihm dabei zugute. 

In der „Focus-Anwaltsliste“ wurde er durchgehend zwischen 2015 und 2018 als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ benannt.

Nähere Informationen: www.fahrverbot-rechtsanwalt.de und www.anwalt-strafrecht.com


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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