Blitzer - Kein grenzenloses Einsichtsrecht in gesamte Messreihe - BGH vom 30.3.2022

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Wenn Betroffene einer Geschwindigkeitsmessung einen Verteidiger beauftragen, wird dieser erfahrungsgemäß mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zunächst Akteneinsicht beantragen. Die Behörden haben früher darauf verwiesen, dass Messdateien und die Messreiche nicht Bestandteil der Akte sei. 

Die Obergerichte haben die Frage nach dem Umfang der Einsicht unterschiedlich entschieden. Das resultierende Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, NJW 2021, 455) jedoch, dem Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Anspruch auf Zugang zu solchen Informationen, die im Verfahren zum Zweck der Ermittlung angefallen, aber nicht Bestandteil der Bußgeldakte geworden sind, einzusehen. 

Für die Verteidigung sind diese Daten wichtig, wenn die Messung vorab - auch mittels eines Vorgutachtens - auf Fehler überprüft werden soll. Da der Informationszugang des Betroffenen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten einer sachgerechten Eingrenzung bedarf, setzt der Zugangsanspruch nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs in sachlicher Hinsicht voraus, dass die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen aus der maßgeblichen Perspektive des Betroffenen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (BGH vom 30.3.2022 , Az: 4 StR 181/21).

Am 30.03.2022 (Az: 4 StR 181/21) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die Bußgeldgerichte in jedem Einzelfall beurteilen müssen, ob das Einsichtsgesuch den Anforderungen der Rechtsprechung des BVerfG entspricht.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist seit über 20 Jahren bundesweit mit der Verteidigung in Bußgeldverfahren tätig. Eine kostenfreie Ersteinschätzung per e-mail oder Telefon ist möglich.

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