Bonusansprüche nach Eigenkündigung

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Variable Vergütung wird in vielen Arbeitsverhältnissen ergänzend zur Fixvergütung vereinbart. Was können Sie tun, wenn Ihr Arbeitgeber die Bonuszahlung, z. B. nach Ihrer Eigenkündigung verweigert?

Bonuszahlungen und Eigenkündigung

In der Regel wird variable Vergütungen erst nachträglich im Folgejahr ausgezahlt. Wenn Sie zum 28.02.2024 gekündigt haben, stellt sich die Frage, ob Ihnen der Bonus für 2023 zusteht.

Verweigert Ihr Arbeitgeber die Bonuszahlung unter Verweis auf eine sogenannte Stichtagsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag? Diese besagt, dass der Bonus nur gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Auszahlung (mit der Vergütung für den Monat März des Folgejahres) ungekündigt besteht. Müssen Sie auf den Bonus verzichten?

Stichtagsklausel

Der Anspruch auf Bonuszahlungen hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag und den internen Bonusregelungen ab. Diese sehen in der Regel vor, dass die Bonuszahlung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, wie das Erreichen bestimmter Leistungsziele oder das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstermin.

Gerichte haben mehrfach entschieden, dass solche Stichtagsklauseln unwirksam sein können, wenn die Bonuszahlung als Gegenleistung für bereits erbrachte Leistungen anzusehen ist. Für die Auslegung der Stichtagklausel ist der Arbeitsvertrag sowie weitere Vereinbarungen maßgeblich. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass ein Anspruch auf variable Vergütung für die bereits erbrachte Leistungen nicht von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht werden darf, wenn die Leistung bereits im Vorjahr erbracht wurde.

Keine Zielvereinbarung getroffen?

Hat Ihr Arbeitgeber es unterlassen, rechtszeitig eine Zielvereinbarung abzuschließen, müssen Sie das auch nicht akzeptieren. Sie können unter bestimmten Voraussetzung Schadenersatz verlangen.

Ausschlussklausel

Die Ansprüche gegen den Arbeitgeber müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit geltend gemacht werden. Die entsprechende Ausschlussklausel sind im Arbeitsvertrag geregelt. Ist eine kürzere Frist vereinbart, ist diese in der Regel unwirksam. Wenn Bonusanspruch am 31.03.2024 fällig ist, muss dieser in der Regel schriftlich bis zum 30.06.2024 geltend gemacht.

Wir unterstützen Sie gerne

Die Beurteilung, ob der Anspruch auf den Bonus besteht, kann im Einzelfall sehr komplex sein. Es ist ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Ein Anwalt prüft Ihre Ansprüche und unterstützt Sie dabei, diese durchzusetzen.

Rechtsanwältin Julia Kleyman ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und unterstützt Sie in Ihren arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Unsere Kanzlei hat in zahlreichen Fällen erfolgreich Bonusansprüche durchgesetzt. Sprechen Sie uns an. Gerne übernehmen wir auf Ihren Wunsch die Kommunikation mit Ihrer Rechtsschutzversicherung.

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