Bonus.Gold GmbH – Keine Sicherheiten der Anleger in der Insolvenz

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 Das Unternehmen Bonus.Gold mit Sitz in Köln wirbt auf seiner Homepage mit den plakativen Begriffen „Sicherheit“, „Transparenz“ und „Mehrwert“. Nach Prüfung der zugrundeliegenden Verträge müssen wir feststellen, dass insbesondere der Begriff der „Sicherheit“ hier verwendet wurde, um die geschädigten Anleger in die Irre zu führen.

 

In der „Kundeninformation“, die Teil jedes Vertragsabschlusses mit Bonus.Gold war, heißt es hierzu:

 

„Im Falle der Insolvenz der Bonus.Gold GmbH besteht zwar kein besonderer Schutz durch Absicherung des Kundengoldes als Sondervermögen, da das eingelagerte Gold des Kunden durch eine Lagerzession jedoch an die Kunden sicherungsabgetreten ist, besteht in diesem Fall ein bevorrechtigter Herausgabeanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter.“

 

Hierdurch wird der Eindruck erweckt, dass die Kapitalanlage der Anleger durch einen insolvenzfesten Herausgabeanspruch besichert werden sollte. Dem investierten Kapital sollte ein entsprechender Goldbestand gegenüberstehen, an dem der Anleger Sicherungseigentum erwerben sollte.

 

Tatsächlich bieten die Verträge keine solche Sicherheit für die Anleger. Tatsächlich sieht § 8 (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bonus.Gold lediglich eine pauschale Abtretung und Sicherungsübereignung an „den jeweiligen Goldbarren, Altgoldgegenständen und Goldschmuckbeständen“ vor, die in den - vermeintlichen - Tresoren in Köln und Istanbul eingelagert sein sollen. Zugleich ist Bonus.Gold aber „berechtigt, die Goldbarren und Altgoldgegenstände auszutauschen und die Geldbestände zum Ankauf von Altgold zu verwenden, wie es für den Geschäftsbetrieb der Bonus.Gold notwendig ist“. Dementsprechend konnte der zu sichernde Goldwert auch durch Bargeld (!) und Bankguthaben nachgewiesen werden.

 

Nach unserer Auffassung dürfte diese sog. „Sicherungsübereignung“ bzw. „Sicherungsabtretung“ unwirksam sein. Eine wirksame Sicherungsübereignung setzt voraus, dass die Kunden bestimmen können, an welchem konkreten Goldbarren ihr Sicherungseigentum besteht. Entsprechendes gilt für eine wirksame Sicherungsabtretung etwaiger Forderungen gegenüber Banken (den sog. „Bankguthaben“). Auch derartige Abtretungen unterliegen dem Bestimmtheitsgrundsatz (BGH, NJW 2011, 2713). Eine derart pauschale Sicherungsübereignung/Sicherungsabtretung dürfte im Insolvenzfall daher keinen Schutz bieten. Weder kann der geschädigte Anleger nachweisen, an welchem konkreten Goldbaren, Schmuckgegenstand oder Altgoldbestand sein konkretes Sicherungseigentum besteht, noch ist ersichtlich, welche konkreten Forderungen gegenüber welcher konkreten Bank abgetreten wurden. Ein pauschaler Herausgabeanspruch an den „jeweiligen Goldbaren“ ist auch gerichtlich nicht durchsetzbar. Auch insofern wäre eine Bestimmbarkeit der Sicherungsgüter bzw. der abgetretenen Forderungen zwingend erforderlich. Ob den Anlegern bei dieser Sachlage - unabhängig von einer Insolvenz - überhaupt ein Herausgabeanspruch zusteht, ist fraglich.

 

Damit bestand die in den Werbeunterlagen der Bonus.Gold angepriesene „Sicherheit“ tatsächlich nicht. Tatsächlich handelte es sich um eine vollständig ungesicherte Kapitalanlage. Aus diesem Grund ist es aus unserer Sicht auch zweifelhaft, ob man das Geschäftsmodell tatsächlich als den „Verkauf von Goldbarren“ beschreiben kann. Tatsächlich finanzierten die Anleger mit ihrem Investment einen „Recyclingkreislauf“, also die Herstellung von Goldschmuck aus Altgold, ohne jede Besicherung. Damit stellten die Investitionen der Anleger eher eine Art der ungesicherten Unternehmensfinanzierung dar und kein klassisches Direktinvestment in physisches Gold.

 

Geschädigten Anlegern wird daher dringend empfohlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/bonusgold-gmbh-sollten-anleger-um-ihr-gold-fuerchten_180339.html


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