Bonusverzinsung der BSQ im Tarif Q 12 – Entscheidung des AG Nürnberg zu Gunsten des Bausparers

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Das Amtsgericht Nürnberg in der Entscheidung AG Nürnberg, 37 C 7694/16 zu Gunsten des von der Kanzlei Lengnick vertretenen Bausparers entschieden.

In Streit stand ein Anspruch auf Zahlung von Bonusverzinsung im Tarif Q 12 der BSQ. Die BSQ Bauspar AG hatten den Vertrag gekündigt, nachdem als reguläres Guthaben im Bausparkonto die volle Bausparsumme erreicht war, sodass im Tarif Q 12 ein Anspruch auf ein Bauspardarlehen nicht mehr bestand.

Ausgangspunkt sind die Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Bonusverzinsung. Dies sind im Tarif Q 12:

  • Der Bausparvertrag muss mindestens 7 Jahre bestanden haben (§ 3 Abs. 2 – 2. Teilstrich der ABB)
  • Die Bewertungszahl muss mindestens 160 betragen (§ 3 Abs. 2 ABB – 3. Teilstrich)
  • Der Bausparer muss den Vertrag nach § 15 ABB gekündigt oder auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet haben (§ 3 Abs. 2 ABB – 1. Teilstrich).

Von den Voraussetzungen ist regelmäßig problematisch, ob das Bauspardarlehen zugeteilt war und ob der Bausparer auf das zugeteilte Bauspardarlehen verzichtet hat.

Zur Frage der erfolgten Zuteilung ist strittig, ob es auf die erstmalige Zuteilungsreife oder auf eine tatsächlich erfolgte Zuteilung ankomme.

Die BSQ Bauspar AG argumentiert zur Frage, ob das Bauspardarlehen bereits zugeteilt war, dass aufgrund der Nichtannahme der erstmaligen Zuteilung der Vertrag als nicht zugeteilter Vertrag fortgesetzt worden sei und daher kein Verzicht auf die Zuteilung möglich sei und dies, obwohl in § 5 der ABB geregelt ist, dass der Bausparer jederzeit auf die Rechte aus der erstmaligen Zuteilung zurückkehren kann.

Allerdings steht die Sichtweise der BSQ in einem inneren Widerspruch dazu, dass es bei der Zuteilung auch um die Zäsur geht, die darin liegt, dass das Darlehen von der Bausparkasse als Darlehensnehmer vollständig empfangen ist und damit zu Gunsten der Bausparkasse die 10 Jahres-Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB zu laufen beginnt. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 – XI ZR 185/16 entschieden, dass es für den Lauf der Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf die erstmalige Zuteilungsreife ankomme.

Davon ausgehend sieht das AG Nürnberg den Vertrag im Sinne der ABB bereits dann als zugeteilt, wenn die erstmalige Zuteilungsreife erfolgt ist. Diese Sichtweise stützt sich darauf, dass im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife der maximal mögliche Anspruch auf ein Bauspardarlehen erreicht wird und danach auch bei erneuter Geltendmachung der Ansprüche aus der erstmaligen Zuteilungsreife nur ein immer geringeres Bauspardarlehen gefordert werden könnte, bis schließlich wegen Erreichen der Bausparsumme kein Anspruch auf ein Bausparlehen mehr besteht.

Dahinter steht auch das Argument, dass es gekünstelt wäre, wenn man im Falle, dass die erstmalige Zuteilungsreife bereits erreicht war und nur wegen und fehlender Annahme nicht zugeteilt wurde als Voraussetzung des Bonuszinses in formalistischer Sichtweise fordern würde, dass der Bausparer nach § 5 der ABB auf den Anspruch aus der erstmaligen Zuteilung zurück kommt, also die Zuteilung erwirkt, nur damit der Bausparer dann auf die Zuteilung verzichten kann, um sein Ziel zu erreichen, den Bonuszins statt das Bauspardarlehen zu erlangen.

Zur Frage des Verzichtes auf das Bauspardarlehen ist strittig, ob es hierzu eines förmlichen Verzichtes bedarf, ob ein konkludenter Verzicht genügt oder ob es genügt, wenn ein Bauspardarlehen faktisch nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Das Amtsgericht Nürnberg schließt sich in der Entscheidung der Ansicht an, dass es keiner rechtsgeschäftlichen Verzichtserklärung bedarf und für den Verzicht auf das Bauspardarlehen im Sinne der ABB ein Erklärungszeichen des Bausparers genügt, dass er das zuteilungsreife Bauspardarlehen endgültig nicht mehr in Anspruch nimmt. Dies kann auch faktisch geschehen. Eine Bonuszinsabrede in den ABB ist in dem Sinne auszulegen, dass der Anspruch auf den Bonuszins besteht, wenn es zu einer dauerhaften Nichtvalutierung des Bauspardarlehens kommt.

Diese Frage steht systematisch in einem engen Zusammenhang damit, dass die Bausparkassen (wohl zu Recht) für die Frage einer möglichst frühen Kündigungsmöglichkeit wegen Zweckerreichung davon ausgehen, dass dabei der Anspruch auf den Bonuszins mit zu berücksichtigen ist. Zweckerreichung in Form der Vollbesparung liegt damit vor, wenn das im Bausparkonto angesparte Guthaben zusammen mit dem Bonuszins die Bausparsumme erreicht. Die BSQ kann dann auch entsprechend früh kündigen.

Kurioserweise hat die BSQ in vielen Fällen von Kündigungen von Bausparverträgen genau so argumentiert und zum Zwecke der Begründung der Kündigungsmöglichkeit als Kündigungsgrund angeführt, dass die Bausparsumme und der Bonuszins zusammen genommen die Bausparsumme erreichen. In einigen Fällen wurde dann jedoch der Bonuszins dennoch nicht gezahlt. Dies ist selbstverständlich nicht haltbar.

Die BSQ argumentiert in sich widersprüchlich und abhängig davon, ob sie eine möglichst frühe Kündigungsmöglichkeit begründen möchte oder ob sie den Bonuszins nicht zahlen möchte.

Außerdem hat das AG Nürnberg zu Recht entschieden, dass von dem Anspruch auf den Bonuszins kein Abzug wegen Kapitalertragsteuern zu machen ist, wenn die BSQ die Kapitalertragsteuer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch nicht für den Bausparer abgeführt hat.

Leider gibt es am AG Nürnberg noch keine einheitliche Rechtsprechung.

Lengnick

Rechtsanwalt


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