Bonusverzinsung im Tarif Q 4 bei Vollbesparung des Bausparvertrags der BSQ Bauspar AG

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Die BSQ Bauspar AG kündigt derzeit massenweise vollbesparte Verträge, also die Verträge, bei denen der Stand des Bausparkontos die vereinbarte Bausparsumme erreicht hat und das Bauspardarlehen zugeteilt wurde.

Ziel des Bausparens ist der Erhalt eines Bauspardarlehens. Ist die vereinbarte Bausparsumme erreicht, hat die Bausparkasse ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daher ist die Kündigung rechtmäßig (OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az. 31 U 191/15).

Allerdings zahlt die BSQ immer wieder die Bonusverzinsung nicht aus und argumentiert, dass die in dem Bedingungswerk Q 4 geregelten Voraussetzungen aufgrund eigener Kündigung der Bausparkasse nicht gegeben sind. In dem Bedingungswerk ist geregelt, dass der Anspruch auf die Bonusverzinsung bestehen bleibt, wenn der Bausparer den Bausparvertrag kündigt oder auf das Bauspardarlehen verzichtet.

In der Ansparphase liegt ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse vor. Der von der Bausparkasse versprochene Zinssatz der Ansparphase mit dem Bonuszins entspricht dem Zinssatz des Bauspardarlehens.

Für die Frage der Erreichung des Bausparziels wird die Bonusverzinsung in den Stand des Bausparkontos eingerechnet (vergleiche OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.10.2011, Az. 9 U 151/11 und OLG Celle., Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 U 202/15). Es ist allerdings für die Frage der Beendigung des Bausparvertrags wegen Erreichen des Bausparziels alleine Sache der Bausparkasse, wann sie kündigt, denn es handelt sich um eine Kündigung nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Vertragsbedingungen sind so auszulegen, dass sie der Interessenlage entsprechen. Das Bedingungswerk der BSQ Bauspar AG stellt für den Bonuszins darauf ab, dass der Bausparvertrag 7 Jahre bestanden hat und die Bewertungszahl mindestens 150 beträgt sowie ein Bauspardarlehen nicht abgenommen wird. Es wird nicht näher geregelt, in welche Form die Nichtabnahme gekleidet ist. Der Kunde hat jederzeit das Recht, den Bausparvertrag zu kündigen und würde dann wegen Nichtabnahme des Bauspardarlehens den Bonuszins behalten, hätte also der Kündigung der Bausparkasse leicht zuvorkommen können. Der Interessenlage entspricht es, wenn ein Wettlauf der Kündigungen vermieden werden soll.

Dies bedeutet, dass sich die BSQ Bauspar AG dem entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Bonusverzinsung nicht durch eine Kündigung, die allein auf das Erreichen des Bausparziels gestützt wird, nachträglich wieder entziehen kann.

Rechtsanwalt Lengnick


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