BSQ Bauspar AG Bonusverzinsung Tarif Q4

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Die Bausparkassen sprechen derzeit massenweise Kündigungen von Bausparverträgen aus, weil die Marktzinsen stark gesunken sind und sie Schwierigkeiten haben, die versprochenen Verzinsungen zu erwirtschaften. Die BSQ Bausparkasse versucht außerdem, über eigene Kündigungen Bonusverzinsungen einzusparen. 

Die BSQ Bauspar AG – ehemals Quelle Bausparkasse – verweigert bei eigener Kündigung die Bonusverzinsung – häufig allerdings zu Unrecht. Im Bedingungswerk Tarif Q4 – Stand 2001 – ist in § 3 Abs. 2 geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Bonusverzinsung anfällt. Darin sind als rechtliche Bedingung geregelt, dass der Bonus gezahlt wird, wenn der Kunde kündigt oder kein (zinsgünstiges ) Bauspardarlehen in Anspruch nimmt, der Vertrag 7 Jahre bestanden hat und eine Bewertungszahl von 150 erreicht wird. 

Darin ist als Voraussetzung der Bonusverzinsung nicht geregelt, dass die Bonusverzinsung nach Erreichen der Unbedingtheit wieder entfällt, wenn die BSQ Bauspar AG kündigt. Die BSQ geht z.B. so vor, dass sie den Kunden, die die Mindestsparraten nicht einzahlen eine Aufforderung zur Einzahlung unter Mitteilung der Kündigungsmöglichkeit schickt, dann kündigt und die Zahlung der Bonusverzinsung verweigert. 

Dies ist rechtswidrig. Es ist schon zweifelhaft, ob die Kündigung wirksam ist, da die Kündigung bei interessengerechter Auslegung eine Kündigungsandrohung und nicht nur die Mitteilung der Kündigungsmöglichkeit voraussetzt.

Außerdem dürfte der Anspruch häufig bei Kündigung bereits unbedingt sein: Nachdem der Kunde die Mindestvertragsdauer von 7 Jahren erreicht hat und die Bewertungszahl von 150 erreicht hat, ist es nicht weitere Voraussetzung, dass der Vertrag nicht durch die BSQ gekündigt wird. Als weitere Voraussetzung ist nur geregelt, dass kein Bauspardarlehen genommen wird. 

Da es sich um AGB der BSQ handelt, sind die Bestimmungen verwenderunfreundlich auszulegen. Eine erweiternde Auslegung dahin, dass der Bonus auch davon abhängen soll, dass der Kunde sich nach Erreichen der Unbedingtheit vertragstreu verhalten muss, ist daher nicht möglich. Von der Bonusverzinsung und den formulierten Bedingungen aus gedacht ist es reiner Zufall, wer letztlich kündigt und warum. 

Stephan Lengnick

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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