Brandauer Rechtsanwälte: Abmahnung für die K670 GmbH aus Österreich („Phantom Trainingsmaske“)

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Unserer Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht wurde eine aktuelle Abmahnung der in Salzburg ansässigen Firma K670 GmbH vorgelegt, die durch die Rechtsanwälte Brandauer aus Salzburg ausgesprochen wurde. Die Abmahnung wurde wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen und unwahrer Tatsachenbehauptungen ausgesprochen.

Die Abmahnung beginnt mit einer Passage, in der das Geschäftsgebiet der K670 GmbH. erläutert wird. Diese vertreibt die Sport- und Trainingsmaske „Phantom Trainingsmaske“. Bei dieser handelt es sich ausweislich der Webseite der K670 GmbH um eine Maske, die den Ansatz verfolge, an der Atmung des Sportlers zu arbeiten. Sodann werden die etwaigen Verstöße unseres Mandanten gegen österreichisches Recht aufgeführt.

Vorwürfe:

So heißt es, unser Mandant habe durch das Veröffentlichen eines die Trainingsmaske abbildenden Bildes auf dem von ihm betriebenen Online Blog die Urheberrechte der K670 GmbH. verletzt, da für die Veröffentlichung keine Einwilligung der Gesellschaft vorgelegen habe. Daher sei unser Mandant zum Schadensersatz für eine unberechtigte Bildnutzung verpflichtet. Der Schadensersatz wird in der Abmahnung unmittelbar und ohne vorherige Auskunftsanforderung geltend gemacht und beträgt 2.880,00 €. Der Anspruch ergebe sich aus § 87 Abs. 1 UrhG (Österreichisches Urheberrechtsgesetz).

Der weitere Vorwurf lautet, dass unser Mandant auf dem von ihm betriebenen Blog eine unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet haben soll. Unser Mandant hatte eine Rezension zu der Maske verfasst und in dieser vermag die K670 GmbH. eine unwahre Tatsachenbehauptung zu erkennen. Die Verbreitung von unwahren Tatsachen sei verboten und führe zu Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen nach § 1330 Abs. 2 ABGB (Österreichisches Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch). Gegen Zahlung von einmalig 3.000,00 € erkläre man sich dazu bereit, auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vermeintlichen unwahren Tatsachenbehauptung zu verzichten.

Forderungen:

- Zahlung von 2.880,00 € Schadensersatz

- Erstattung von 2.713,68 € Anwaltskosten

- Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von 3.000,00 € für die Tatsachenbehauptung

- Widerruf der Behauptung

>>> geforderter Gesamtbetrag: 8.593,68 €!

Unsere Einschätzung:

Wir halten die Abmahnung für unberechtigt. Die Sachverhaltsdarstellung entspricht unserer Auffassung nach nicht den Tatsachen, da unser Mandant sehr wohl über eine Einwilligung der K670 GmbH zur Verwendung des betreffenden Fotos hatte. Dieser Sachverhalt zeigt einmal mehr, dass die gründliche Prüfung der Rechtslage nach Erhalt einer Abmahnung von äußerst wichtiger Bedeutung ist. Würde auf die Abmahnung mit der vorschnellen Abgabe der beigefügten Unterlassungserklärung reagiert, so wäre dies ein Schuldeingeständnis. 

Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse bei Erhalt einer Abmahnung:

Reagieren Sie auf diese nicht selbständig. Würde die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben, so könnte dies im schlimmsten Fall zu einer sehr hohen Vertragsstrafe führen. Der einzige Rat bei Erhalt einer Abmahnung lautet daher:

Kontaktieren Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Dieser wird den Sachverhalt prüfen und mit Ihnen mögliche Reaktionen aufzeigen. Unsere Kanzlei bietet eine kostenfreie Ersteinschätzung bei Erhalt einer Abmahnung. Rufen Sie uns einfach an oder senden Sie eine E-Mail.

Unsere Kanzlei verteidigt regelmäßig gegen Abmahnungen aus dem europäischen und nicht-europäischen Ausland. Dabei vertreten wir Mandanten aus dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei der eigenen Rechtsdurchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen ausländische Unternehmen sind wir gerne für Sie tätig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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