Brauerei-Werbung: Teil 2 - neues Gesundheitsbewusstsein

  • 2 Minuten Lesezeit

Bier kann einen gesundheitsfördernden Effekt hervorrufen. Während Frauen in erster Linie an eine Haarspülung denken, versucht die Werbung andere angenehme Folgen hervorzuheben.

Bier und Gesundheit

Bier ist ein aus natürlichen Rohstoffen gewonnenes Produkt. Es liegt daher nahe, Bier gesundheitsbewussten Kunden als „Lifestyle-Produkt“ schmackhaft zu machen. So soll es nach dem sportlichen Auspowern mit einer „isotonischen“ Wirkung den Mineralien- und Kohlenhydrathaushalt wieder auffüllen können.

Rechtsprechung

Viele Eigenschaften, die dem Lieblingsgetränk der Deutschen zugeschrieben werden, sind wettbewerbsrechtlich problematisch. Nach der Health-Claims-Verordnung ist es unzulässig, für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu werben. Ob es sich bei den Werbeaussagen um solche „gesundheitsbezogenen Angaben“ handelt, ist in Grenzfällen schwer zu ermitteln:

Mit dem Hinweis in der Werbung, dass ihr Bier besonders „bekömmlich“ ist, scheiterte eine Brauerei vor dem LG Ravensburg (Urteil vom 25.08.2015 – Aktenzeichen 8 O 34/15 KfH). Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt bereits dann vor, wenn mit einer Angabe mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen dem Lebensmittel und der Gesundheit besteht. Demnach reicht es bereits aus, wenn das Produkt keine oder geringe negative Wirkungen auf die Gesundheit hat. Mit der Werbeaussage „bekömmlich“ wird suggeriert, dass der Körper keine Nachteile durch den Konsum erleidet, so das Gericht. In einem Fall, in dem ein Wein mit reduzierten Säuregehalt mit „bekömmlich“ beworben wurde, entschied der EuGH zuvor entsprechend (Urteil vom 6.09.2012 – Aktenzeichen C-544/10). 

Auch alkoholfreie Biersorten sind vor wettbewerbsrechtlichen Störfeuern nicht sicher. Eine Brauerei warb mit den Boxer-Brüdern Vitali und Wladimir Klitschko für die „VITALIsierende“ Wirkung ihres alkoholfreien Produkts. Dies fasse der Verkehr so auf, dass eine entsprechende Wirkung auf die Gesundheit oder zumindest das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hervorgerufen wird, so das OLG Hamm (Urteil vom 20.05.2014 – Aktenzeichen 4 U 19/14). Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 HCV enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt wird (vgl. Art. 10 Abs. 3 der Health-Claims-Verordnung).

Ausblick

Produktbeschreibungen können einen Wettbewerbsverstoß begründen. Darum empfiehlt es sich, neben einem guten Texter auch Kenner der Rechtsmaterie bei der Entwicklung der Werbebotschaft mit ins Boot zu holen. Es wäre doch schade, wenn der ausgefeilte Text statt neuer Konsumenten die Mitbewerber in die Läden lockt.

C. Oestreich

lexTM Rechtsanwälte


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Prof. Dr. Gernot Schmitt-Gaedke LL.M. Eur.

Beiträge zum Thema