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Brustimplantate kein Ausschlussgrund für Polizeidienst

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Eine junge Frau aus Nordrhein-Westfalen hat sich erfolgreich gegen die Ablehnung ihrer Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst des Landes aufgrund der von ihr getragenen Silikonimplantate gewährt.

Die Eignung der Klägerin für den Polizeivollzugsdienst ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen nicht aufgrund der unterhalb der Brustmuskeln getragenen hochwertigen Silikonimplantate ausgeschlossen (Urteil vom 23.11.2016, Az.: 1 K 2166/14).

Das Land NRW lehnte die Bewerbung der Klägerin ab, da diese nach den Feststellungen des Polizeiarztes für den Dienst untauglich sei, da insbesondere bei körperlicher Gewalt nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Implantate reißen.

Das Gericht teilte diese Auffassung nicht. Die Richter wiesen darauf hin, dass eine Untauglichkeit für den Polizeidienst nur dann angenommen werden kann, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich seien.

Das im gerichtlichen Verfahren eingeholte ärztliche Gutachten bestätigte dies jedoch nicht.

Gegen das Urteil wurde die Berufung zugelassen.

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