Tattoos – zulässiger Ablehnungsgrund im Polizeidienst?
- 2 Minuten Lesezeit


- Der Einzelfall muss beachtet werden
- Gesetzliche Grundlage ist immer notwendig
- Gesellschaftlicher Wandel entscheidet mit
Beamte in Uniform haben es im Sommer nicht leicht, sie „braten“ regelrecht und ihnen bleibt nur wenig Spielraum, um sich die Hitze etwas erträglicher zu machen: die Sommeruniform. Dann blitzt aber auch das ein oder andere Tattoo am Unterarm hervor. Die Geschmäcker darüber sind so verschieden wie die Entscheidungen der Gerichte zu der Frage, ob Polizisten tätowiert sein dürfen.
Verfassungswidriger Inhalt im Polizeidienst nicht erlaubt
In einem Fall, den das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Ende 2017 entschied, ging es nicht nur um ein Tattoo. Die Tätowierungen zeigten Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Zudem kamen noch volksverhetzende Liedtexte und Kontakt zu Personen in der rechtsextremistischen Szene dazu. Das Tattoo gepaart mit diesem Verhalten führte zu der Entscheidung, dass der Beamte aus dem Beamtenverhältnis entlassen werden durfte (Urteil v. 17.11.2017, Az.: 2 C 25.17).
Gesetzliche Grundlage erforderlich
Entscheidend war, dass eine gesetzliche Grundlage dafür vorlag. Das BVerwG nannte hier Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Beamten müssen sich danach durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Wenn Sie dagegen verstoßen, reicht bereits eine plakative Kundgabe aus, z.B. das Zeigen des Hitlergrußes. Das Verhalten muss jedoch nicht strafbar sein.
Entscheidung vom Mai 2018 sorgt für neuen Wirbel
Für viel Furore sorgte der Fall eines Mannes, der sich im Jahr 2017 für den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen beworben hatte. Aufgrund seiner Löwenkopf-Tätowierung am Unterarm wurde er jedoch abgelehnt. Mit dem darauffolgenden Urteil stellte das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf klar: Ein Körperschmuckerlass des Landes Nordrhein-Westfahlen reicht zur Ablehnung wie in diesem Fall nicht aus. Der Bewerber wird nun doch zugelassen. Und das, obwohl er ein großes Tattoo (20 x 14 cm) am Unterarm trägt (Urteil v. 08.05.2018, Az.: 2 K 15637/17).
Tattoos werden immer gebräuchlicher
Ein Argument in beiden Fällen war, dass durch die Tätowierung die Autorität von Polizisten beeinträchtigt werde. Gerade im Sommer kann die Tätowierung am Unterarm nicht verborgen werden und wird durch die kurze Sommeruniform sichtbar. Durch ein Tattoo wird der Blick gleich darauf gelenkt und die Message unter Umständen mit der Polizei assoziiert. Mittlerweile ist ein Tattoo keine Seltenheit mehr. Tätowierungen sind im Alltag oft zu sehen. Diesem gesellschaftlichen Wandel ist auch bei der Tätigkeit als Polizist Rechnung zu tragen.
(AST)
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