BtMG-Delikte/Drogendelikte - Wann kann von Strafe oder Haft abgesehen werden ?

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Straftaten, die nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) begangen wurden, müssen nicht stets zu einer Bestrafung führen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden im Folgenden die wichtigsten Möglichkeiten kurz dargestellt.

Das Gericht kann  von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 5, S. 1, 2 und 4 BtMG absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. In der Praxis wird insbesondere bei Ersttätern von den Gerichten ein Absehen bei geringeren Mengen geprüft und veranlasst werden. Liegt eine nicht geringe Menge vor, ist diese Einstellungsart in § 29 a BtMG nicht vorgesehen.

Bei größeren Mengen bei drogenabhängigen Verurteilten unter anderem nach §35 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eine Haftstrafe vermieden werden. Die Freiheitsstrafe wird hier zugunsten einer Therapie zurückgestellt. Die damit zusammenhängenden Probleme können hier aufgrund des Umfangs nicht dargestellt werden. Wichtig ist bei Verurteilungen jedoch stets, dass das Gericht im Urteil die Drogenabhängigkeit feststellt. Bei einer späteren Antragstellung für die Rückstellung nach § 35 BtMG ist dies Voraussetzung für die Gewährung. 

Nach § 64 StGB ist bei Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit der verurteilten Person die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Ob die Verteidigung hierauf auzurichten ist, bleibt in Rücksprache mit dem Verteidiger zu klären.  Die Unterbringung kann auch sehr viel länger als eine Haftstrafe dauern und wird von manchen Abhängigen nicht gewünscht.

Nach § 31 BtMG ist ein Absehen oder eine Milderung möglich, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG aufgedeckt werden konnte oder freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass bestimmte Taten, die mit seiner Tat im Zusammenhang stehen und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können. 

Ein in der Praxis seltener Tatbestand des Absehens stellt § 60 StGB dar. Das Gericht sieht in diesen Fällen von Strafe ab, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Auch wenn Dritte verletzt oder getötet worden sind (OLG Düsseldorf VRS 42, 273) oder beim Tod naher Angehöriger (BayObLG NStZ 1991, 584) oder des Lebenspartners (BGH NJW 1996, 3350; OLG Karlsruhe NJW 1974, 1006) ist ein Absehen möglich. 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt.

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