BtMG-Mittäterschaft: BGH hebt am 18.05.2021 Urteil des LG Augsburg auf

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Ob jemand eine Straftat als Mittäter oder nur Beihilfeleistender begeht, wirkt sich auf das Strafmaß erheblich aus.  Als Gehilfe wird gemäß § 27 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Mindesstrafe bei einem Verbrechen reduziert sich von 1 Jahr auf 3 Monate, das Höchstmaß reduziert sich auf 3/4 des Höchstmaßes.

Der Bundesgerichtshof hat am 18.05.2021 (BGH 1 StR 72/21) eine Verurteilung des Landgerichts Augsburg aufgehoben.

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten wegen Mittäterschaft zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Einziehung des sichergestellten Bargelds angeordnet. 

Der Angeklagte hatte einen LKW übernommen auf welchem rund 105 kg Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von fast 13 kg THC geladen waren.  Eine Entlohnung von 70 € pro transportiertem Kilogramm wurde ihm versprochen. 

Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist nach den Feststellungen des BGH in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen.  Bei einem Kurier beschränkt sich die Beteiligung am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts. Es kommt somit nach dem Beschluss des BGH darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialiert. Er hat sehr viele BtM-Täter erfolgreich verteidigt und Verfahren zur Einstellung oder Freisprüchen geführt.

Der bloße Transport reicht demnach nicht für die Annahme von Mittäterschaft aus. Mittäter wäre er etwa dann, wenn er mitverhandelt hätte. 

Wenn der Kurier erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll, ist dies als Täterschaft zu werten.

Rechtsanwalt Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Strafrecht spezialisiert. Neben Wahlverteidigungen sind auch zahlreche Verfahren als Pflichtverteidiger durchgeführt worden.

Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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