Steuerhinterziehung und Bewährung - Urteil BGH/LG Augsburg

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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Bewährungsstrafen bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe nur noch in Ausnahmefällen verhängt werden dürfen. Der Strafsenat hob am 07.02.2012 ein Urteil des Landgerichts Augsburg, welches den Angeklagten zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt hatte (Az.: 1 StR 525/11), als zu milde auf.

Der in Augsburg verurteilte Geschäftsführer einer GmbH war beim Verkauf der Firma auch vermittelnd tätig. Er bekam vom Käufer Aktien im Wert von 3,7 Millionen Euro, die er beim Finanzamt als angeblichen Verkaufserlös deklarierte und erzielte hierdurch eine um 890.000 Euro geringere Besteuerung. Tatsächlich handelte es sich bei der Übertragung der Aktien nicht um einen Veräußerungserlös gemäß § 17 EStG, sondern um Provisionszahlungen, die als Einkünfte aus sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG in vollem Umfang zu versteuern gewesen wären. Zu einem späteren Zeitpunkt wandelte er den Geschäftsführerlohn in eine angebliche Schenkung an seine Ehefrau und seine Kinder um und verkürzte auf diese Weise Steuern in Höhe von 240 000 Euro.

Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kommt nach dem Urteil des 1. Strafsenats eine Bewährungsstrafe nur ausnahmsweise in Betracht, wenn „gewichtige Milderungsgründe" vorliegen:

„Milderungsgründe von besonderem Gewicht hat das Landgericht nicht genannt; ihr Vorliegen ergibt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe.

(1) Zwar durfte das Landgericht der Unbestraftheit des Angeklagten, seiner Entschuldigung, der Verfahrensdauer und den psychischen Belastungen, denen der Angeklagte angesichts einer drohenden Haftstrafe ausgesetzt war, strafmildernde Bedeutung beimessen. Auch stellen - ungeachtet der hier bestehenden Beweislage - das in der Hauptverhandlung abgelegte Geständnis sowie die vollständige Nachzahlung der von dem Angeklagten hinterzogenen Steuern bestimmende Strafmilderungsgründe dar.

(2) Allerdings sind diese Umstände hier keine besonders gewichtigen Milderungsgründe. Dies gilt auch für die Nachzahlung der geschuldeten und hinterzogenen Steuern. Durch die Nachentrichtung hat der Angeklagte diejenigen Steuern abgeführt, die von ihm nach dem Gesetz geschuldet waren und zu deren Zahlung er auch als ehrlicher Steuerpflichtiger ohnehin verpflichtet gewesen wäre. Das Gewicht dieser Schadenswiedergutmachung verliert hier dadurch an Gewicht, dass der Angeklagte diese angesichts seiner komfortablen Vermögensverhältnisse ohne erkennbare Einbuße seiner Lebensführung erbringen konnte. Hinzu kommt, dass sie - unbeschadet der naheliegenden Vollstreckungsmöglichkeiten der Finanzbehörden - offensichtlich keinen besonderen persönlichen Verzicht darstellte (...)."

Der Verfasser des Rechtstipps war 1998-2001 in leitender Stellung angestellt und für den Kontakt und den Abschluss von Rahmenverträgen mit Großfirmen wie Siemens, MAN, MTU, Dornier, Kraft und Linde tätig. Seit 2001 ist er als selbstständiger Rechtsanwalt im Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht tätig. Er verfügt seit 2006 über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Strafrecht.


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