Handel mit Betäubungsmitteln - OLG München bestätigt Urteil vom LG Augsburg

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Das Oberlandesgericht München hat mit Beschuss. v. 28.6.2010 (AZ: 5 St RR (I) 34/10) eine Verurteilung wegen versuchtem Handeltreiben bestätigt.

Derjenige, der den Vertrieb von Rauschgift in einer Justizvollzugsanstalt derartig plant, dass er als dort Beschäftigter einem Inhaftierten von ihm eingeschmuggelte Betäubungsmittel in jeder Menge sowie ein Handy zur Verfügung stellen und an dem von dem Gefangenen erzielten Verkaufsgewinn hälftig partizipieren will, hat nach Auffassung des 5. Senats des OLG München - wenn nur die Zustimmung des Gefangenen noch aussteht - sich wegen versuchten Handelns mit Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Nach Vorstellung des Angeklagten, hätte im Falle des ungestörten Fortgangs die Handlung ohne Zwischenakte unmittelbar in die Tatbestandserfüllung einmünden können.

Im Übrigen kommt es nicht darauf an, dass die Tätigkeit den Umsatz tatsächlich gefördert hat, oder dass ein Umsatzerfolg tatsächlich eingetreten ist, vielmehr reicht es aus, wenn die entfaltete Tätigkeit auf die Übertragung von Betäubungsmitteln abzielt (Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 246, 247 m.w.N.).

Für Nichtjuristen ist anzumerken, dass für den Versuch einer Straftat gemäß § 23 StGB gegenüber der vollendeten Tat nur eine Milderungsmöglichkeit, nicht jedoch eine zwingende Strafmaßreduzierung die Folge ist. Betroffene sollten daher noch vor Vernehmung durch die Polizei einen im Betäubungsmittelrecht spezialisierten Anwalt konsultieren.


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