Bürge kann nicht zahlen ⚠️ Was tun?

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Die Bürgschaft ist heutzutage eine klassische Kreditsicherheit, die von Banken zur Absicherung von Forderungen entgegen genommen wird. Normalerweise haben Bürgen eine gute Bonität, sodass es im Fall des Falles keine Zahlungsprobleme gibt. Was allerdings passiert, falls der Bürge zahlungsunfähig sein sollte?

Dieser Frage gehen wir im Beitrag ein. Wir informieren Sie unter anderem, wie Sie sich als Bürge gegen Ihre Inanspruchnahme wehren können und was beim Tod eines Bürgen passiert.

Das Wichtigste im Überblick

  • Bürgen müssen unbeschränkt für die Forderung haften, falls dies im Rahmen der Bürgschaftserklärung vereinbart wurde

  • Der Gläubiger setzt den Bürgen in Zahlungsverzug, sollte dieser nach Inanspruchnahme seinen Verpflichtungen nicht nachkommen

  • Bürgen wehren sich häufiger aus verschiedenen Gründen gegen ihre Inanspruchnahme, beispielsweise aufgrund einer angeblich sittenwidrigen Bürgschaft

  • Sollte der Bürger sterben, trägt der Erbe die Verpflichtung

  • Bei Streitigkeiten sollten Sie eine Beratung durch einen Rechtsanwalt beanspruchen

Bürgschaftsforderung muss fällig sein

Damit die Zahlungspflicht des Bürgen eintritt, muss die Bürgschaftsforderung fällig sein. Das wiederum bedeutet, dass der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann. Bei einer einfachen Bürgschaft hat der Gläubiger die Pflicht, sämtliche Rechtsmittel anzuwenden, bevor er den Bürgen zur Leistung auffordern darf. Die entsprechenden Rechtsmittel sehen für gewöhnlich nach der Reihenfolge so aus:

  • Beantragung gerichtlicher Mahnbescheid

  • Vollstreckungstitel erlangen

  • Zwangsvollstreckung durchführen lassen

Erst, nachdem diese Maßnahmen nicht fruchten, darf der Gläubiger den Bürgen in Anspruch nehmen. Bei einer sogenannten selbstschuldnerischen Bürgschaft geht es hingegen deutlich schneller. Hier hat der Gläubiger das Recht, den Bürgen sofort nach dem Fälligwerden der Hauptschuld in Anspruch zu nehmen. 

Die zuvor genannten Rechtsmittel muss er nicht zwingend in Anspruch nehmen. Aus dem Grund gilt die selbstschuldnerische Bürgschaft für Bürgen als vergleichsweise risikoreich. Deshalb sollten Sie sich genau überlegen, ob und für wen Sie eine derartige Verpflichtung eingehen möchten.

Ab wann ist der Bürge im Zahlungsverzug?

In Zahlungsverzug befindet sich der Bürge unter der Voraussetzung, dass der Gläubiger eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist. Das beruht auf § 286 Abs. 1 BGB. Sollte der Bürge diese Frist ignorieren, kann der Gläubiger die zuvor genannten Maßnahmen ergreifen. Das kann bis zu Vollstreckungsmaßnahmen reichen, die dann der Gerichtsvollzieher vornehmen würde.

Was passiert, wenn der Bürge nicht zahlen kann?

Diese Frage haben wir zuvor beantwortet. In der Praxis passiert es allerdings häufiger ebenso, dass sich Bürgen gegen ihre Inanspruchnahme wehren, auch wenn sie eigentlich ihren Verpflichtungen nachkommen könnten. In solchen Fällen führen die Bürgen meistens die folgenden Gründe an, warum sie sich gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen möchte:

  • Bürgschaft ist sittenwidrig

  • Bürgschaft wird wegen Irrtums angefochten

  • Bürgschaftsverhältnis ist nicht zumutbar

Meistens haben die entsprechenden Einreden jedoch dann wenig Aussicht auf Erfolg, wenn der Bürge zuvor bereits vom Gläubiger aufgefordert wurde, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dann gehen die Gerichte meistens davon aus, dass der Bürge sich nur auf einen dieser Gründe beruft, um nicht zahlen zu müssen bzw. er ist zahlungsunfähig.

Ein weiterer Grund, warum sich Bürgen häufiger gegen ihre Inanspruchnahme wehren, ist, dass die Bürgschaft aus ihrer Sicht noch nicht fällig ist. In dem Fall muss wiederum zwischen der einfachen und der selbstschuldnerischen Bürgschaft differenziert werden. Die selbstschuldnerische Bürgschaft wird tatsächlich sofort fällig, nachdem die Hauptforderung fällig geworden ist und der Schuldner nicht zahlt.

Bei einer einfachen Bürgschaft hingegen müssen zuvor sämtliche Rechtsmittel seitens des Gläubigers ausgeschöpft werden. Erst dann darf sich der Gläubiger an den Bürgen wenden und ihn zur Zahlung auffordert. Das kann unter Umständen aufgrund der schrittweisen Rechtsmittel durchaus wenige Monate dauern

Endet eine Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen?

Oftmals wird angenommen, dass eine Bürgschaft mit dem Tod des Bürgen erlischt. Das ist allerdings nicht der Fall, denn die Erben übernehmen die Verpflichtungen, die sich aus der Bürgschaft ergeben. Das gilt unter der Voraussetzung, dass das Erbe nicht grundsätzlich ausgeschlagen wird.

Im Zuge dessen ist die Bürgschaft exakt so zu behandeln, wie andere Vermögenswerte, die ebenfalls durch die Rechtsnachfolge auf die Erben übergehen. Der Gläubiger darf sich demzufolge nach dem Tod des Bürgen an die Erben wenden. Daher ist es wichtig, dass sich Erben nicht nur über Vermögenswerte und Schulden des Erblassers informieren, sondern ebenso über eingegangene Bürgschaftsverpflichtungen.

Telefonisches Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren

Sind Sie als Bürge zahlungsunfähig und / oder möchten Sie sich gegen die Inanspruchnahme wehren? Dann ist es ratsam, kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Diese finden Sie bei der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei CDR-Legal.

Gläubiger haben verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung, um Sie als Bürge zum Erfüllen Ihrer Verpflichtung zu bewegen. Deshalb ist es sinnvoll, dass Sie sich gegen die Inanspruchnahme wehren, falls diese Ihrer Meinung nach nicht rechtens ist. Bei CDR-Legal können Sie zunächst ein kostenfreies, telefonisches Erstgespräch führen.

Die Anwaltskanzlei kann oft schon im Gespräch beurteilen, welche Chancen Sie haben, um zum Beispiel die Einrede der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die Bürgschaft geltend zu machen. Das gilt ebenfalls für andere Gründe, aus denen Sie Ihren Verpflichtungen nicht nachkommen müssen. Falls notwendig, vertritt Sie die Kanzlei CDR-Legal ebenfalls vor Gericht.


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