Bürgschaft Verjährung ⚠️ Wann endet die Pflicht?

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Einige Bürgen werden zum Teil erst nach mehreren Jahren aufgefordert, ihren Verpflichtungen nachzukommen. In solchen Fällen unternehmen sie häufig den Versuch, sich gegen diese Beanspruchung zu wehren. Daher stellt sich die interessante Frage: Wie lange gilt eine Bürgschaft?

Diese Frage möchten wir im Beitrag beantworten. Wir gehen ferner darauf ein, wie die Rechtslage ist, wenn sich der Bürge gegen die Inanspruchnahme wehren möchte. Ferner erfahren Sie, was es mit der Hemmung der Verjährung auf sich hat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gibt es fällige Forderungen seitens des Gläubigers gegenüber Bürgen, dann gilt auf Grundlage des § 199 BGB die dreijährige, regelmäßige Verjährung

  • Nach dem Verjähren der Forderung ist der Bürge nicht verpflichtet, eine Leistung zu erbringen

  • Handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, dann beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit Hauptforderung und gleichzeitiger Inanspruchnahme des Bürgen

  • Sollte die Hauptforderung verjährt sein, hat der Bürger das Recht, die Zahlung zu verweigern

Wann verjährt eine Bürgschaft?

In erster Linie ist im Hinblick auf die Verjährung der Bürgschaft der § 199 BGB relevant. Dort ist die sogenannte dreijährige Regelverjährung aufgeführt. Die Frist läuft mit Jahresende, wenn der Anspruch gegen den Bürgen entstanden ist. Handelt es sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft, so ist diese Frist mit ihrem Beginn identisch mit dem Zeitpunkt, an dem die Hauptforderung fällig wird. 

Was ist ein klassisches Beispiel für die Verjährung eine Bürgschaft?

Bürgschaften werden meistens zur Absicherung einer Forderung in Form eines Kredites vereinbart. In solchen Fällen ist der Zeitpunkt identisch, zu dem die Verjährungsfrist der Kreditforderung der Bürgschaft beginnt. Das ist nämlich der Fall, wenn der Kredit fällig wird oder gekündigt wurde. Drei Jahre nach dieser Fälligstellung (Jahresende) greift die Verjährung.

Wann können sich Bürgen gegen ihre Beanspruchung zur Wehr setzen?

In vielen Fällen unternehmen Bürgen zumindest den Versuch, sich gegen ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen. Oftmals kommt es in solchen Fällen zur Einrede der Verjährung. Diesbezüglich gibt es zwei Ansätze:

  • Bürge macht die Einrede, dass die Hauptschuld verjährt ist

  • Bürge macht die Einrede, dass die Bürgschaftsansprüche verjährt sind

Es ist zu erkennen, dass es zwei Möglichkeiten gibt. Zum einen kann die Hauptforderung verjährt sein, zum anderen die Bürgschaft. Im Rahmen der regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt die Bürgschaft für gewöhnlich drei Jahre nach Fälligkeit.

In der Vergangenheit gab es mehrere Gerichtsverfahren, in denen es um die Frage ging, zu welchem Zeitpunkt die Ansprüche aus einer Bürgschaft entstehen. Das ist mittlerweile durch ein BGH-Urteil (XI ZR 160/07) geklärt. Die Bundesrichter entschieden, dass die Hauptforderung zum gleichen Zeitpunkt wie die Forderung aus der Bürgschaft fällig ist. 

Die Frist der Verjährung beginnt demnach zu dem Zeitpunkt, an dem die Hauptforderung fällig ist. Von dieser Regelung gibt es allerdings eine Ausnahme. Diese besteht darin, dass Gläubiger und Bürge vereinbaren, dass der Bürge zunächst im Hinblick auf seine Leistung aufzufordern ist. In diesem Fall würde die Verjährung der Bürgschaft erst nach dieser Aufforderung zur Leistung starten.

Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Hauptforderung

Bürgen haben nicht nur die Möglichkeit, im Hinblick auf die Bürgschaft die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Alternativ besteht die Option, die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Forderung zu stellen.

Ein Beispiel könnte so aussehen, dass die Parteien vereinbaren, dass die Verjährung der Hauptforderung nach 18 Monaten eintritt. Möchte nun der Gläubiger den Bürgen nach beispielsweise 20 Monaten beanspruchen, kann er die Einrede der Verjährung geltend machen. Dieses Recht hat er, obwohl die gewöhnliche Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

Was ist die Hemmung der Verjährung?

Wann erlischt eine Bürgschaft? Diese Frage ist nicht die einzige, die es im Zusammenhang mit einer Verjährung gibt. Ferner kann es relevant sein, dass es eine sogenannte Hemmung der Verjährung gibt. Meistens findet sich eine derartige Hemmung unter der Voraussetzung, dass die Parteien in Verhandlungen treten. 

Das Ziel besteht darin, eine einvernehmliche Lösung zu erhalten. Der Hemmung führt dazu, dass während des Verhandlungszeitraums die Verjährung angehalten wird. Dieser Zeitraum schließt sich dann später an die Verjährung der Bürgschaft an.

Welche Urteile zur Bürgschaftsverjährung gibt es?

In der Vergangenheit gab es zahlreiche Urteile, die sich mit der Verjährung einer Bürgschaft beschäftigten. Dazu gehörte nicht nur das Urteil des Bundesgerichtshofes, auf welches wir zuvor eingegangen sind. Darüber hinaus gab es weitere, ebenfalls richtungsweisende Urteile, insbesondere:

  • Urteil BGH vom 28. Januar 2003: Az. XI ZR 243/02

  • Urteil BGH vom 18. September 2008: Az. XI ZR 447/06

  • Urteil BGH vom 26. Februar 2013: Az. ZR 417/11

Interessant ist zum Beispiel das Urteil aus dem Jahre 2003, welches mittlerweile 20 Jahre zurück liegt. Dort stellten die Bundesrichter fest, dass Bürgen die Möglichkeit haben, sich auf die Verjährung der Hauptschuld zu berufen. Das setzt allerdings voraus, dass der Schuldner als Rechtsperson untergegangen ist. 

Dann würden die Forderungen, die gegen ihn bestehen, entfallen. Anders ausgedrückt: Entfällt die Hauptschuld, muss der Bürge seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen

Was sollten Bürgen generell beachten?

Bürgschaft: Wie lange ist diese gültig? Mit diesen und anderen Fragen sollten sich Bürgen möglichst im Vorfeld beschäftigen, bevor sie sich für den das Eingehen einer Bürgschaft entscheiden. Darüber hinaus gibt es noch weitere Handlungsempfehlungen, worauf Sie achten sollten.

  1. Prüfen Sie im ersten Schritt die mögliche Verjährung der Bürgschaft, falls der Gläubiger Sie beanspruchen sollte.

  2. Denken Sie an existierender Fristen, die Sie einhalten müssen, wenn Sie sich gegen Ihre Inanspruchnahme zur Wehr setzen möchten

  3. Überlegen Sie gut, ob Sie insbesondere eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingehen, da diese zu einer großen, finanziellen Belastung führen kann.

  4. Die mögliche Einrede der Verjährung, entweder der Bürgschaft oder der Hauptforderung, sollten Sie schriftlich geltend machen und zudem einen Zustellnachweis haben.

  5. Prüfen Sie bei der Inanspruchnahme erst, ob eventuell die Hauptforderung bereits verjährt ist

  6. Sollte der Gläubiger Ihre Einrede der Verjährung nicht annehmen, suchen Sie den Rat eines kompetenten Rechtsanwalt auf

Telefonisches Erstgespräch mit CDR-Legal vereinbaren

Sollten Sie als Bürge in Anspruch genommen werden, ist jedoch entweder die Hauptforderung oder die Bürgschaft aus Ihrer Sicht bereits verjährt? In dem Fall sollten Sie die kompetente Beratung der Kanzlei CDR-Legal in Anspruch nehmen. Die Anwaltskanzlei ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert, worunter unter anderen auch Bürgschaften fallen.

Im Zuge eines telefonischen Erstgespräches, welches für Sie kostenfrei ist, können Sie CDR-Legal Ihr Anliegen schildern. Häufiger kann die Anwaltskanzlei bereits erste Hinweise geben, ob die entsprechende Bürgschaft bereits verjährt ist oder nicht. Falls notwendig, vertritt Sie die Anwaltskanzlei anschließend auch vor Gericht.

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