Bundesarbeitsgericht schließt Schlupfloch im Kündigungsschutz

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Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem neuen Urteil den Kündigungsschutz in Kleinbetrieben ausgeweitet.

Laut geltender Rechtslage, sind Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen. Damit möchte der Gesetzgeber der geringeren Finanzausstattung kleiner Betriebe Rechnung tragen und sie vor teuren Kündigungsschutzprozessen bewahren. Einzelne Arbeitgeber entziehen sich jedoch dem gesetzlichen Kündigungsschutz durch den regelmäßigen Einsatz von Leiharbeitern. Der Trick: Die Stammbelegschaft bleibt stets unter der maßgeblichen Größe von zehn Mitarbeitern, die dauerhaft beschäftigten Leiharbeiter werden dabei einfach nicht zum Betriebspersonal hinzugerechnet.

Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht jetzt einen Riegel vorgeschoben. Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter darf es bei der Berechnung der Personalstärke keine Unterscheidung zwischen Festangestellten und Leiharbeitern geben. Betriebe mit weniger als zehn eigenen Arbeitnehmern können sehr wohl unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen, wenn sie regelmäßig Leiharbeiter bechäftigen und so die Belegschaft dauerhaft über den Richtwert hinaus aufstocken.


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