Bundesfinanzhof bestätigt Steuerfreiheit für schweizerische Immobilien im Erbfall

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Nach deutschem Erbschaftsteuerrecht unterliegt eine Erbschaft dann der unbeschränkten deutschen Besteuerung, wenn entweder Erwerber oder Erblasser sogenannte Inländer sind. Als Inländer gelten unter anderem Personen mit Wohnsitz in Deutschland, aber auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Demnach entsteht – selbst wenn Erwerber und Erblasser in die Schweiz gezogen sind – noch ein nachgelagertes Besteuerungsrecht Deutschlands.

Da es demnach für die unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht ausreicht, wenn der Erwerber im Inland seinen Wohnsitz hat, greift das deutsche Besteuerungsrecht selbst dann ein, wenn der Erblasser kein Inländer in diesem Sinne mehr ist, also etwa vor mehr als 5 Jahren in die Schweiz verzogen ist.

Interessant ist allerdings das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz betreffend Erbschaften, falls der Erblasser kein Inländer mehr ist, im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und zum Nachlassvermögen auch in der Schweiz gelegene Immobilien gehören.

Sind alle diese Voraussetzungen gegeben, weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht für die schweizerischen Immobilien der Schweiz zu. Die entsprechenden Artikel im Doppelbesteuerungsabkommen sind nicht völlig eindeutig, der Bundesfinanzhof hat aber in einer Entscheidung vom 20.03.2019, Aktenzeichen: II R 62/15 klargestellt:

„Die entsprechende Anwendung von Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz bedeutet, dass […] die Regelungen in den Buchst. a und b des Art. 10 Abs. 1 DBA-Schweiz gelten […]. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweiz nimmt Deutschland in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen i.S. des Art. 5 Abs. 2 DBA-Schweiz (u. a. Grundstücke) von der Besteuerung aus, wenn der „Erblasser“ im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger war. Die Verweisung in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 DBA-Schweiz auf Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA-Schweiz schränkt insofern das Deutschland zustehende Nachbesteuerungsrecht ein.“

Demnach ist es in diesen Fällen wichtig, dass der Erblasser in den letzten fünf Jahren weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, da er ansonsten noch als Inländer gelten würde. Zudem muss der Erblasser die schweizerische Staatsangehörigkeit haben. Die Regelung gilt nur für Immobilien, die in der Schweiz belegen sind. Sonstiges Vermögen ist demnach nicht ausgenommen.

In diesem Fall darf Deutschland die schweizerischen Immobilien dann lediglich für die Bemessung des Steuersatzes verwenden (sogenannter Progressionsvorbehalt).

Diese Zusammenstellung stellt keine Empfehlung oder Beratung dar und kann eine auf den Einzelfall zugeschnittene juristische Beratung und Beurteilung der Rechtslage nicht ersetzen. Zu besseren Verständlichkeit wurde auf eine genaue und vollständige Darstellung verzichtet. Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen. 


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