Erbschaftsteuer: Steuerfreiheit des Familienheims

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Wenn Kinder das geerbte Familienheim innerhalb von sechs Monaten nach dem Versterben der Eltern selbst nutzen, müssen sie darauf häufig keine Erbschaftsteuer bezahlen. Ein späterer Einzug führt allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen zum erbschaftsteuerfreien Erwerb.

Fall: Kinder teilen Erbe erst nach einem Jahr auf

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall vererbte der im Januar 2014 verstorbene Vater seinen Kindern ein Zweifamilienhaus mit 120 Quadratmetern Wohnfläche, das der Vater bis zu seinem Tod selbst bewohnte. Erst im Februar 2015 schlossen die Brüder einen Vertrag zur Aufteilung des Erbes. Demnach sollte der eine Bruder und spätere Kläger das Alleineigentum am Familienheim erhalten. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgte im September 2015. Der Kläger holte ab April 2016 Renovierungsangebote ein und die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Finanzamt versagt Erbschaftsteuerbefreiung

Das zuständige Finanzamt gewährte dem Kläger die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nicht.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass der Erblasser das Grundstück bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzte oder aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert war und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Darüber hinaus muss der Erwerber (= Erbe) das geerbte Familienheim unverzüglich nach dem Eintritt des Erbfalls selbst nutzen. Was „unverzüglich“ heißt, ist umstritten. Nach aktueller Rechtslage reicht es in der Regel aus, wenn der Erbe innerhalb von 6 Monaten mit der Selbstnutzung des Familienheims beginnt. Hierfür muss der Erbe nicht zwingend in die Immobilie einziehen, wenn er stattdessen Sanierungs-, Modernisierungs- bzw. Renovierungsmaßnahmen durchführt und der Einzug sich dadurch verzögert.

BFH: Kläger begann die Selbstnutzung zu spät

Der BFH bestätigte in seinem Urteil vom 28. Mai 2019 – II R 37/16 die Erbschaftsteuerpflicht des Klägers, da er selbst nach seiner Eintragung als neuer Eigentümer des Familienheims im Grundbuch das Grundstück nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmte. Erst mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall des Vaters und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch holte der Kläger Angebote von Handwerkern ein, um später mit der Renovierung zu beginnen. Der Kläger wies keine triftigen Gründe für diesen verzögerten Beginn der Selbstnutzung nach, zog noch nicht mal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht der ersten Instanz in das geerbte Haus ein.

"6-Monate-Grenze"

In seinem Urteil vom 16. März 2022 - II R 6/21 bestätigte der BFH, dass ein zur Steuerbefreiung führender Einzug in das Familienheim regelmäßig anzunehmen ist, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall stattfindet. Das oberste deutsche Finanzgericht wies aber darauf hin, dass eine steuerbefreiende Selbstnutzung im Einzelfall auch vorliegen kann, wenn sie nach Ablauf von 6 Monaten beginnt. 

Fazit:

Lassen Sie die Voraussetzungen der Erbschaftsteuerbefreiung für ein zu erbendes Familienheim frühzeitig von einem Fachanwalt für Steuerrecht prüfen. Selbst wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, gibt es womöglich Wege, Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zumindest zu verringern.

Haben Sie Fragen? Wenden Sie sich gern an mich.

Dr. Frank Rozanski

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht

Fachanwaltskanzlei Dr. Rozanski


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