Zweitwohnsitz in Deutschland bei Erstwohnsitz im Ausland?

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Personen mit Lebensmittelpunkt im Ausland und einer Zweitwohnung in Deutschland stehen häufig vor dem Problem, dass die deutschen Meldebehörden keine Anmeldung als "Zweitwohnsitz" annehmen, wenn der "Erstwohnsitz" im Ausland, beispielsweise in der Schweiz liegt.

Wie ist die Rechtslage?

Man ist nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)  verpflichtet, den Bezug einer Wohnung zu melden. Hat man mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die "Hauptwohnung", die anderen Wohnungen sind "Nebenwohnungen" (§ 21 BMG).  Das Bundesmeldegesetz (BMG) verwendet den Begriff "Wohnsitz" überhaupt nicht. Hat demnach eine Person ihren Lebensmittelpunkt im Ausland und eine weitere Wohnung in Deutschland, ist diese nach deutschem Melderecht weder "Hauptwohnsitz", noch "Nebenwohnsitz", sondern einfach eine bezogene "Wohnung".  Allerdings sind einige Meldeämter der Ansicht, dass man sich abmelden muss, wenn der Lebensmittelpunkt im Ausland ist. Das steht so auch in der Kommentarliteratur Spörl/Sinock/Gombert/Koller, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, § 17. Nach dieser Rechtsansicht gilt man mit ausländischem Lebensmittelpunkt als "ausgezogen", auch wenn man noch eine Wohnung im Inland beibehält. Nochmals zur Klarstellung: Das deutsche Meldegesetz bietet keine Möglichkeit, in Deutschland eine Zweitwohnung anzumelden, wenn man im Ausland seinen Hauptwohnsitz hat.  Zweitwohnungen gibt es nach deutschem Melderecht nur, wenn man mehrere Wohnungen in Deutschland hat.

Davon zu unterscheiden sind weitere Fragen, wie beispielsweise die des steuerlichen Wohnsitzes oder des Lebensmittelpunkts im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens (sogenannte Ansässigkeit, Art. 4 DBA). Melderecht und Steuerrecht sind unterschiedliche Rechtsgebiete mit eigenen Voraussetzungen und Begrifflichkeiten. So hat der Bundesfinanzhof entschieden: "Hinsichtlich der Frage, wo jemand einen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO) hat, sind indessen melderechtliche Angaben unerheblich." (BFH, Urteil vom 12. September 2013 – III R 16/11 –, Rn. 21). Es kann also durchaus sein, dass die Ansässigkeit im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens im Ausland liegt, auch wenn in Deutschland eine Wohnung besteht. Eine Anmeldung in Deutschland mit Hauptwohnung bedeutet daher nicht, dass dort auch der Lebensmittelpunkt im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist. Eine melderechtliche Hauptwohnung ist daher nicht gleichzusetzen mit der Frage, wo man Steuern zahlen muss. Das ist nach den Steuergesetzen und Doppelbesteuerungsabkommen - getrennt vom Melderecht - zu beurteilen.

In solchen Fällen erheben viele (aber nicht alle) Gemeinden in Deutschland eine Zweitwohnungsteuer. Diese ist eine kommunale Abgabe und hat nichts mit der Einkommensteuer zu tun. In der Regel richtet sich diese Steuer nach dem Mietwert. Ob die betreffende Gemeinde in Deutschland bei  einem Hauptwohnsitz im Ausland eine Zweitwohnungsteuer erhebt, ist in der jeweiligen Satzung nachzusehen.

Diese Zusammenstellung stellt keine Empfehlung oder Beratung dar und kann eine auf den Einzelfall zugeschnittene juristische Beratung und Beurteilung der Rechtslage nicht ersetzen. Zu besseren Verständlichkeit wurde auf eine genaue und vollständige Darstellung verzichtet. Lassen Sie sich daher beraten, bevor Sie eine Entscheidung treffen.


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