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Bundesfinanzhof: Konsekutives Masterstudium ist als Teil der Erstausbildung anzusehen

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem Urteil vom 03.09.2015, Aktenzeichen: VI R 9/15, entschieden, dass ein Masterstudium jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist (sogenanntes konsekutives Masterstudium). Unter diesen Voraussetzungen besteht daher nach Abschluss eines Bachelor­studien­gangs ein Anspruch auf Kindergeld.

Im vorliegenden Fall beendete der Sohn der Klägerin im April 2013 den Studiengang Wirtschaftsmathematik mit dem Bachelor-Abschluss. Seit dem Wintersemester 2012/2013 war er dort bereits für den Masterstudiengang ebenfalls im Bereich Wirtschaftsmathematik eingeschrieben und führte diesen Studiengang nach Erlangung des Bachelor-Abschlusses fort. Daneben war er 21,5 Stunden wöchentlich als studentische Hilfskraft und als Nachhilfelehrer tätig.

Die beklagte Familienkasse hob die zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Bachelor-Abschlusses auf. Die Beklagte ging davon aus, dass mit dem Bachelor-Abschluss die Erstausbildung des Sohnes beendet sei. Eine grundsätzlich mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Masterstudiums sei nicht möglich, da das Kind während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren klagte die Klägerin vor dem Finanzgericht. Dieses teilte jedoch die Ansicht der Beklagten und wies die Klage ab.

Eine dagegen eingelegte Revision war erfolgreich. Der Bundesfinanzhof gab der Klägerin Recht. Nach Ansicht der Bundesrichter sei das im Anschluss an das Bachelorstudium durchgeführte Masterstudium nicht als weitere, sondern noch als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten ist. Bachelor- und Masterstudium seien im vorliegenden Fall in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden (sogenanntes konsekutives Masterstudium).


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