Bundesgerichtshof: Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjähriger Kinder

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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 15.11.2012 (Az. I ZR 74/12) die Entscheidung des OLG Köln aufgehoben und festgestellt, dass Eltern für illegales Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie - nachweislich - das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass das Kind ihrem Verbot zuwiderhandelt.

Die Kläger, Tonträgerhersteller, waren der Auffassung, die Beklagten seien wegen einer Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht schadensersatzpflichtig. Wegen dem öffentlichen Zugänglichmachen von insgesamt 15 Musikaufnahmen wurde ein Schadensersatz von 200,00 € / Titel, insgesamt 3.000,00 €, begehrt. Des Weiteren wurden die Eltern auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln haben der Klage stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Berufungsgerichts nunmehr aufgehoben und festgestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht bei einem normal entwickelten 13 Jahre alten Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, dadurch genügen, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren.

Insbesondere bestehe, so der Bundesgerichtshof, keine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes regelmäßig zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren. Derartige Maßnahmen müssen nur dann erfolgen, wenn die Eltern konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Eltern klar definiert. Maßgeblich ist somit, dass eine Belehrung durch die Eltern erfolgt ist und das Kind grundsätzlich die Gebote und Verbote der Eltern beachtet.

Bei aller Freude über diese Entscheidung sollte aber nicht verkannt werden, dass die Urheber in diesen Fällen regelmäßig eine weitere Abmahnung aussprechen werden. So wird nämlich häufig eine Haftung des Kindes in Betracht kommen ...

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Jörg Schwede
Rechtsanwalt



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