Bundesgerichtshof entscheidet über Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

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Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 16.12.2020 zum Aktenzeichen IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19 über die dort anhängigen Revisionen zu den Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung entschieden.


Überwiegend bestätigt hat der IV. Zivilsenat, dass die Begründung einer Beitragsanpassung in der privaten Versicherung nach § 203  Abs. 5 VVG einen konkreten Bezug zum Tarif aufweisen muss und die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. 

Der Bundesgerichtshof hat weiter festgestellt, dass der Versicherer nicht mitteilen muss, in welcher Höhe sich die Rechnungsgrundlage verändert hat. Ebenfalls nicht anzugeben ist die Veränderung der weiteren Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. der Rechnungszins.

Allgemeine Informationen dazu, dass die Veränderung von Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten zu einer Erhöhung des Beitrags führen kann sind nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass ein Bezug zu den Tarifen des Versicherers hergestellt wird. 

Da der Bundesgerichtshof die zugrunde liegende Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 29.10. 2019 zum Az. 9 U 127/18 im Wesentlichen bestätigt hat und dieses im Wesentlichen den Auffassungen des Oberlandesgerichts Celle und des Oberlandesgerichts Stuttgart gefolgt war, sind damit keine sehr strengen Anforderungen an das Begründungserfordernis zu stellen. Die Benennung der Rechnungsgrundlage muss sich nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln auf die konkrete Prämienanpassung beziehen. Nicht ausreichend war danach, dass in Informationsblättern allgemein darauf hingewiesen wird, dass eine Veränderung einer der beiden genannten Rechnungsgrundlage eine Prämienanpassung auslösen kann, ohne klar darauf hinzuweisen, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die in Rede stehende konkrete Prämienerhöhung maßgeblich gewesen ist.

Nach der jetzigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs muss angegeben werden, bei welcher Rechnungsgrundlage, also den Versicherungsleistungen, der Sterbewahrscheinlichkeit oder beidem – eine nicht nur vorübergehende und den festgelegten Schwellenwert überschreiten Veränderung eingetreten ist und somit die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Die genaue Höhe der Veränderung muss nicht mitgeteilt werden.

Von enormer Bedeutung ist auch, dass auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs fehlende Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung von dem Versicherer nachgeholt werden können, aber erst ab Zugang die Frist für das Wirksamwerden der Beitragsanpassung in Lauf setzen und nicht zu einer rückwirkenden Heilung der unzureichenden Begründung führen. 

Der Bundesgerichtshof hat aber auch klargestellt, dass in dem Fall, dass eine weitere, diesmal insgesamt wirksame Prämienanpassung im betreffenden Tarif erfolgt, der Versicherungsnehmer jedenfalls ab dem Wirksamwerden dieser Anpassung die Prämie der damit festgesetzten neuen Gesamthöhe zu zahlen hat. Dies haben bislang diverse Gerichte abweichend beurteilt. Es hat zur Folge, dass frühere unwirksame Beitragserhöhungen durch eine nachfolgende, ordnungsgemäß begründete Beitragserhöhung jedenfalls ab diesem Zeitpunkt wirksam werden. Eine gesonderte Unwirksame Beitragserhöhungen aus dem Jahr 2014 können demnach aktuell nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn es im Jahr 2017 zu einer Beitragserhöhung gekommen ist, welche gemessen an den nun aufgestellten Anforderungen ordnungsgemäß begründet worden ist.


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