Bundesgerichtshof legt am 04.04.2023 Vertrauensgrundsatz bei Unfällen weiter aus - Expertenbeitrag

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Mit Urteil vom 4. April 2023 (Az.: VI ZR 11/21) hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zum Vertrauensgrundsatz erweitert. 

In dem entschiedenen Fall bezog sich der BGH zum einen auf die Betriebsgefahr von Fahrzeugen. 

Nach dem aus Sicht des BGH maßgeblichen zweiten Kriterium, dem sogenanten Vertrauensgrundsatz, muss ein Fahrzeugführer nicht damit rechnen, dass ein Fußgänger das Überqueren einer mehrspurigen Straße über die Mittellinie hinaus fortsetzt, obwohl das Kraftfahrzeug bereits nahe sei (BGH,Urteil vom 4. April 2023  - Az.: VI ZR 11/21). Ein Kraftfahrer muss am Fahrbahnrand befindliche oder vor ihm die Fahrbahn überquerende Fußgänger im Auge behalten und in seiner Fahrweise erkennbaren Gefährdungen Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 04.04.2023).

Der Vertrauensgrundsatz wird lediglich durch § 3 Abs. 2a StVO gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen eingeschränkt. Demzufolge müsse demnach kein Autofahrer mit einem unbedachten und unvorsichtigen Verhalten erwachsener Fußgänger im Straßenverkehr rechnen (BGH,Urteil vom 4. April 2023 (Az.: VI ZR 11/21). Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es den Beklagten zu 1 nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug vor dem Zusammenstoß mit dem Kläger abzubremsen oder die Kollision durch ein Ausweichmanöver zu vermeiden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen und Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert.

In bestimmten Fällen müssen Fahrere ihre Fahrweise gegenüber Fußgängern anpassen.

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Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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