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Bundesgerichtshof stärkt die Rechte der Spender von Lebendorganen

  • 3 Minuten Lesezeit
Boris Christof Böhm anwalt.de-Redaktion
  • Bei einer Lebendorganspende müssen Spender über alle Risiken aufgeklärt werden – sonst ist der Eingriff rechtswidrig.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über eine Klage von zwei Organspendern mit Langzeitfolgen zu entscheiden.
  • Die beiden Nierenspender forderten Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung.
  • Das Grundsatzurteil des BGH bejaht den Schadensersatzanspruch der Organspender.
  • Beide Fälle wurden zur Ermittlung des Umfangs des Schadens an die vorherige Instanz zurückverwiesen.

Wer ein Spenderorgan benötigt, muss sich häufig auf eine lange Warteliste setzen lassen – einigen Schwerkranken kann jedoch eine Lebendorganspende helfen. Was aber, wenn durch den dazu nötigen Eingriff auch die Gesundheit der Spender dauerhaft geschädigt wird?

Grundsatzurteil des BGH

Der VI. Zivilsenat des BGH, der sich mit Arzthaftungsfragen befasst, hat dazu in einem Grundsatzurteil entschieden, dass Organspender die über mögliche Gesundheitsrisiken einer Lebendorganentnahme schlecht aufgeklärt wurden, einen Schadensersatzanspruch besitzen. Ein Transplantationszentrum haftet also gegenüber dem Spender von Organen. Damit hat der BGH die Rechte von Organspendewilligen deutlich gestärkt. 

Zwei Organspender hatten geklagt (Az.: VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17) und Schmerzensgeld sowie Schadensersatz gefordert. Begründet wurde die Klage damit, dass die Ärzte der Universitätsklinik Essen sie nicht ausreichend über die Folgen einer Lebendorganspende aufgeklärt hätten.

Erster Fall: Klägerin leidet an Niereninsuffizienz und chronischer Erschöpfung

Im ersten Fall (Az.: VI ZR 495/16) ließ sich eine Frau im Fe­bruar 2009 eine Niere entnehmen, die im Anschluss ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz leidenden Vater eingepflanzt wurde. Dieser verlor das Organ gut fünf Jahre später.

Die Klägerin, die selbst Arzthelferin ist, führte im Rahmen der Klage aus, dass sie durch die Entnahme der Niere an einer Niereninsuffizienz leide. Daneben plage sie noch eine chronische Erschöpfung, der Mediziner spricht hier vom Fatigue-Syndrom. 

Darüber, dass es zu solchen Folgeerkrankungen kommen könnte, habe sie jedoch niemand informiert. Das Landgericht Essen wies ihre Schadensersatzklage auf 50.000 Euro aber ab und auch die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Hamm, fällte im Ergebnis das gleiche Urteil.

Zweiter Fall: Kläger kann kaum mehr seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen

Der Sachverhalt des zweiten Falls (Az.: VI ZR 318/17) ist damit vergleichbar und wurde in zweiter Instanz auch vom Oberlandesgericht Hamm geprüft. Der Kläger hatte sich im Uniklinikum Essen ebenfalls eine Niere herausoperieren lassen, um sie seiner auf Dialyse angewiesenen Ehefrau, die an einer Niereninsuffizienz leidet, zu spenden.

Auch dieser Kläger, ein selbstständiger Unternehmer, gibt an, dass er durch die Organspende an Niereninsuffizienz und dem Fatigue-Syndrom leide. Genauso bemängelte er die unzureichende Aufklärung über das mit der Entnahme verbundene Risiko.

Der Mann behauptet, er sei durch die Spende nun schwerbehindert und könne seinen Beruf nur noch äußerst eingeschränkt ausüben. Daher verklagte er die Klinik und die am Eingriff beteiligten Ärzte wegen Behandlungs- und Aufklärungsfehlern auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Aber auch er war in zwei Instanzen mit seiner Klage gescheitert.

Urteile aufgehoben und an Vorinstanz zurückverwiesen 

Der BGH hob jedoch nun im Revisionsverfahren in beiden Fällen die Urteile der Vorinstanzen auf. Letztlich ging es um den "Schutz des Spenders vor sich selbst", und die "bewusst streng formulierten" Aufklärungsvorgaben sollten genau das sicherstellen, so der BGH. Diese Vorgaben müssten bei einer Transplantation unbedingt eingehalten werden, um die Spendebereitschaft langfristig zu erhöhen. Andernfalls sei die Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.

Der BGH verwies beide Angelegenheiten an das Oberlandesgericht Hamm zurück. Dieses muss nun herausfinden, wie hoch der entstandene gesundheitliche Schaden der Kläger jeweils genau ist.

(BCB)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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