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Bundestag beschließt Ausbau von Videoüberwachung

  • 2 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Die einen sehen ihre Privatsphäre in Gefahr, die anderen erachten Videoüberwachung als einzige Maßnahme, um dem organisierten Verbrechen des 21. Jahrhunderts die Stirn zu bieten. Die einen gemahnen an den „Großen Bruder“ aus George Orwells düsterer Zukunftsvision „1984“, die anderen weisen darauf hin, dass den hochtechnisierten Methoden moderner Krimineller zumindest an einigen Stellen ebenbürtig begegnet werden muss.

Auch die Tatsache, dass Überwachungskameras Straftaten nicht nur potenziell verhindern, sondern auch bei ihrer Aufklärung wertvolle Hilfe leisten können, wird häufig von Befürwortern der Videoüberwachung als Pro-Argument angeführt. Andere befürchten wiederum, dass eines Tages eine vollumfängliche Überwachung in unsere Gesellschaft einziehen könnte. Über das Für und Wider von Videoüberwachung lässt sich in der Tat vortrefflich streiten.

Mehr Sicherheit durch mehr Kameras kombiniert mit geplanter Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes

Nun hat der Bundestag Medienberichten zufolge in der Nacht zum Freitag beschlossen, dass die Videoüberwachung an öffentlichen Orten aktiv ausgeweitet werden soll. Dem vielerorts umstrittenen Entwurf eines „Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes“ wurde nun grünes Licht gegeben. Somit soll es hauptsächlich privaten Betreibern einfacher gemacht werden, Kameras etwa in Fußballstadien, Einkaufszentren oder auf Parkplätzen zu installieren und zu betreiben. Als die Beweggründe des Bundestags für seine Entscheidung wurden die zahlreichen schweren Gewalttaten im vergangenen Jahr, unter anderem in München und Würzburg, angegeben.

Zudem ist eine Erweiterung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geplant. Genehmigungsverfahren, die dem „Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit“ dienen, soll in Zukunft eine Sonderstellung zukommen. Diese wird es Datenschützern dann potenziell erschweren, ihr Veto gegen bestimmte Überwachungsmaßnahmen einzulegen.

Bodycams und Kennzeichen-Scanner für Polizeibeamte

Kameras, die Polizeibeamte am Körper tragen, sind hierzulande hauptsächlich aus den USA bekannt. In Deutschland kamen sie bislang ausschließlich in diversen Probeprojekten in stark eingeschränktem Umfang zum Einsatz. Nun hat der Bundestag beschlossen, dass die an der Uniform getragenen „Körperkameras“ zur Erhöhung der Sicherheit der Beamten ab jetzt auch im Polizeialltag eingesetzt werden sollen. Zudem soll es der Bundespolizei in Zukunft erlaubt sein, zur Vereinfachung von Fahndungsverfahren Autokennzeichen automatisiert auszulesen.

Die Zulässigkeit öffentlicher Videoüberwachung laut Bundesdatenschutzgesetz

Aktuell unterliegt der öffentliche Einsatz von Videoüberwachungskameras durchaus strengen Regeln. Direkt bestimmt ist er in § 3b BDSG, der unter anderem vorsieht, dass derartige Kameras nur betrieben werden dürfen, wenn „keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen“. Zudem sind sie „durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen“. Dieser Umstand wurde zuletzt im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Aufnahmen von „Dashcams“ kontrovers diskutiert. Hierbei ist sich die Rechtsprechung bis heute uneins, ob Aufzeichnungen der am Armaturenbrett installierten Kameras als Beweismittel verwendet werden dürfen. Wie so oft kommt es hier auf den konkreten Einzelfall an.

Wie wird das kontroverse neue Gesetz Anwendung finden?

Die öffentliche Resonanz auf das neue Gesetz ist erwartungsgemäß zweigeteilt. Die einen warnen vor einer „Totalüberwachung des öffentlichen Raums“ sowie einem Eingriff in die Grundrechte. Die anderen befürworten das nunmehr durchgewunkene „Videoüberwachungsverbesserungsgesetz“ als sinnvolle Maßnahme im Interesse der internationalen Sicherheit.

Fazit: Wie der umstrittene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Praxis Anwendung finden wird und ob er tatsächlich hält, was er verspricht, wird die Zukunft zeigen. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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