Bundesverfassungsgericht: Kein Anspruch auf Wechselmodell

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit seinem Beschluss vom 24.06.2015 – 1 BvR 486/14 – die Verfassungsbeschwerde eines Vaters nicht zu Entscheidung angenommen, mit der dieser sich dagegen gewendet hat, dass das Familiengericht ihm kein Wechselmodell eingeräumt hat. Zuvor waren das Amtsgericht Potsdam und in zweiter Instanz das OLG Brandenburg mit der Sache befasst. Beide Gerichte haben von der Anordnung eines Wechselmodells für das betreffende Kind abgesehen. In beiden Instanzen ist dem Vater ein Umgangsrecht zuerkannt worden, das Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sind bei der Mutter verblieben.

Die Gerichte begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Verhältnis zwischen den Eltern hoch zerstritten sei. Der Vater hält die Mutter für geisteskrank und gefährlich für das Kind. Die Mutter empfindet dies als Kränkung und wirft dem Vater Klagewut und Kindeswohlgefährdung vor.

Das BVerfG führt zur Begründung seiner Entscheidung vier wesentliche Punkte an. Zum einen stellt es klar, dass der Gesetzgeber seinen, durch die Verfassung gegebenen, Spielraum nicht dadurch überschreitet, wenn es die paritätische Betreuung (Wechselmodell) nicht als Regelfall vorsieht. Ein solcher Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem Grundgesetz.

Zum anderen sei es Sache der Fachgerichte zu klären, ob die Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils, sei es als Umgangsregelung, sei es sorgerechtliche Entscheidung, nach den familienrechtlichen Regelungen möglich sei oder nicht.

Weiterhin stellt das BVerfG klar, dass es auch Sache der Fachgerichte ist, zu prüfen ob die Anordnung des Wechselmodells, wenn eine solche Anordnung überhaupt zulässig wäre, im jeweiligen Einzelfall dem Kindeswohl entspricht und unter Beachtung der berechtigten Interessen der Eltern und des Kindes sachgerecht ist.

Schließlich ist es nach den Entscheidungsgründen des BVerfG nicht zu beanstanden, wenn die Anordnung des Wechselmodells unter Hinweis auf im Einzelnen dargelegte erhebliche Kommunikationsschwierigkeiten sowie eine nachvollziehbar prognostizierte weitere Steigerung des hohen Konfliktpotentials der Eltern als nicht dem Kindeswohl entsprechend abgelehnt wird.

Verfasserin des Artikels ist Rechtsanwältin Judith Weidemann aus Potsdam, zugleich Fachanwältin für Familienrecht


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