Bundesverfassungsgericht weist am 14.06.2023 Vorlagen von Amtsgerichten auf Legalisierung von Cannabis zurück

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 14.06.2023 13 Richtervorlagen zur Strafbarkeit von Cannabis als unzulässig verworfen. Die Vorlagen waren von den Amtsgerichten Bernau, Pasewalk und Münster, welche die Straftatbestände als verfassungswidrig angesehen haben, eingereicht worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Entscheidungserheblichkeit aller vorgelegter Strafnormen für das jeweilige Ausgangsverfahren fehle. Weiterhin fehle es nach dem Beschluss an einer substantiierten Darlegung rechtserheblicher Änderungen der Sach- und Rechtslage (Pressemitteilung BVerfG Nr. 65/2023 vom 11. Juli 2023). Die Argumentation, Alkoholkonsum sei weit gefährlicher und schädlicher als Cannabiskonsum und daher seien Cannabis und Alkohol keine „potentiell gleich gefährlichen Drogen“, genüge den Darlegungsanforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht  (Pressemitteilung BVerfG Nr. 65/2023 vom 11. Juli 2023).

Die strafrechtliche Ahndung von Cannabis hat somit derzeit noch Bestand.

Nach Planung der Bundesregierung soll der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis für über 18-Jährige und der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf erlaubt werden (Quelle.www.zeit.de/news).

Das Bundesverfassungsgericht hielt an seinem Beschluss aus dem Jahr 1994 zur Vereinbarkeit der Strafbarkeit mit dem Grundgesetz fest. Die Grundaussage des Bundesverfassungsgerichts, der Umgang mit Drogen, insbesondere das Sichberauschen,sollte nach dem Beschluss von 1994 nicht zu dem keinen Beschränkungen unterworfenen Kernbereich privater Lebensgestaltung gerechnet werden.
Begründet wurde dies damit, dass derzeit keine neue Sach- und Rechtslage vorliege und  die Zuständigkeit der Legalisiserung bei der Gesetzgebung liege.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit über 30 Jahren im Strafrecht insbesondere BtM und Trunkenheitsdelikten und Verkehrsrecht spezialisiert. Die ist von der BRAK mit Q zertifiziert.

In formeller Hinsicht ist der Beschluss seiner Ansicht nach nicht zu beanstanden. Inhaltlich ist die Begründung etwas problematisch. Auch nach Ausführung des Bundesverfassungsgericht selbst habe sich der Cannabiskonsum als weit weniger gefährlich erwiesen, als es der Gesetzgeber noch bei Erlass des Betäubungsmittelgesetzes angenommen habe (Pressemitteilung BVerfG Nr. 65/2023 vom 11. Juli 2023).

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