Bußgeld für Taschenrechner am Steuer

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Ein Immobilienmakler wurde dabei erwischt, wie er noch am Steuer eine Provision mit seinem Taschenrechner ausrechnen wollte. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 16.12.2020, Az. 4 StR 526/19) ist dies gleichzusetzen mit Handy am Steuer und verstößt damit gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Nach dem BGH ist der Taschenrechner wie ein Handy ein elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO, dessen Benutzung durch den Fahrzeugführer grundsätzlich verboten ist und mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet wird. Bis in das Jahr 2017, als die StVO geändert worden ist, war lediglich das Benutzen von Mobiltelefonen bzw. Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Danach wurde das Verbot auch auf andere elektronische Geräte ausgeweitet. Beispielsweise dürfen Navigationsgeräte (Navis) nur noch während der Fahrt verwendet werden, wenn der Fahrer sie nicht in die Hand nehmen muss und es eine Sprachsteuerung gibt oder ein kurzer Blick auf den Bildschirm reicht. Vorsicht geboten ist auch bei der Bedienung mittels einer Fernbedienung oder eines Bedienpanels im Fahrzeug. Dies kann ebenfalls mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden

Bis dato war unklar, ob auch der Taschenrechner unter die elektronischen Geräte im Sinne der Vorschrift zu fassen ist. Das Oberlandesgericht Hamm hatte deshalb beim BGH angefragt und wollte diese Rechtsfrage beantwortet haben. Da der Makler nicht nur mit dem Taschenrechner, sondern auch noch zu schnell unterwegs war, war er vom Amtsgericht Lippstadt zu einem Bußgeld von 147,50 Euro verurteilt worden.

Unter die elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1, 2 StVO fallen (die nachstehende Aufzählung ist nicht abschließend):

  • sämtliche Handys, Smartphones,
  • Tablet-Computer, Touchscreens, elektronische Terminplaner, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine Mobilfunkkarte eingelegt ist,
  • Navigationsgeräte, und zwar nicht nur die Nutzung der Navigationsgerätefunktion des Mobiltelefons,
  • Diktiergeräte,
  • E-Book-Reader, MP3-Player, Personal Computer, DVD-/Blu-Ray-Player, CD-ROM-Abspielgeräte,
  • Smartwatches (zur Handyuhr und zur Smart-Watch s. Krumm NZV 2015, 374),
  • Walkman, Discman und iPod,
  • Notebooks.

Für die Benutzung der vorgenannten Geräte sollte deshalb das Fahrzeug angehalten und der Motor abgestellt werden.

Ihr Rechtsanwalt

Christian Keßler

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