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Bußgeld wegen zu kleiner Parkscheibe

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Parkscheibe ist nicht gleich Parkscheibe. Das musste ein Autofahrer erfahren, der auf einem Parkplatz geparkt hatte, bei dem die Benutzung einer Parkscheibe vorgeschrieben war. Der Mann legte seine Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit hinter die Windschutzscheibe. Als er zu seinem Wagen zurückkam, staunte er nicht schlecht, als er ein Knöllchen hinter den Scheibenwischern entdeckte. Er sollte 5 Euro Bußgeld zahlen, weil er keine vorschriftsmäßige Parkscheibe benutzt hatte. Der Grund: Die Parkscheibe, die er verwendete, maß 4 cm x 6 cm und nicht 11 cm x 15 cm, wie es die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorschreibt. Der Autofahrer war wegen des Bußgelds so erbost, dass er sogar bis vor das Oberlandesgericht Brandenburg zog.

Doch der Senat für Bußgeldsachen wies die Rechtsbeschwerde des Falschparkers ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Nach Ansicht der Richter lag ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO vor, weil er nicht wie vorgeschrieben eine Parkscheibe gut lesbar im Sinne der Vorschrift angebracht hatte. Da die verwendete Parkscheibe um ein Vielfaches kleiner war als die gesetzlich vorgeschriebene Größe, war nach Meinung des Gerichts ein problemloses Ablesen der eingestellten Zeit nicht möglich. Was eine Parkscheibe ist, ist im Gesetz eindeutig definiert. Deshalb sind beispielsweise auch handschriftliche Zettel mit der Ankunftszeit nicht ausreichend, so der Senat.

(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss v. 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10), (2 Z) 53 Ss-Owi 495/10)

(WEL)

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