Bußgeldbescheid, Fahrverbot, Punkte, wie kann mir wer helfen?

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben einen Anhörungsbogen oder sogar schon einen Bußgeldbescheid erhalten? Keine Panik, hier ein paar Tipps für Sie:

 

Wieso, weshalb, warum?!

Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, so prüft die Bußgeldstelle, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren hat.

Kommt die Behörde zu einem Ergebnis und ist bis dahin nicht die dreimonatige Verfolgungsverjährung eingetreten, so erlässt die Behörde gegen die als Fahrer / Fahrerin ermittelte Person einen Bußgeldbescheid gegen den innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden muss, da dieser anderenfalls rechtskräftig wird.

 

Muss ich auf den Bußgeldbescheid reagieren?

Nach Erhalt eines Bußgeldbescheides sollten Sie umgehend rechtlichen Rat einholen und direkt das auf der Postzustellungsurkunde eingetragene Zustelldatum mitteilen.

Dann kann das weitere Vorgehen besprochen werden.

 

Fragen über Fragen:

Ist bereits Rechtskraft eingetreten? Macht ein sogenannter Antrag auf Wiedereinsetzung Sinn oder sollte ein Gnadengesuch gestellt werden? Ist noch keine Rechtskraft eingetreten, sollte dann Einspruch eingelegt werden? Wie ist der derzeitige Punktestand im Fahreignungsregister? Droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (8 Punkte)? Droht ein Fahrverbot? Welche Kosten entstehen? Wer kommt für diese auf? Wie sind die Erfolgsaussichten?

Die Frage, ob Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt werden sollte, ist leider vielfältig und nicht einfach zu beantworten und sollte daher mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht persönlich besprochen werden.

Sind Sie ADAC Mitglied dann kommt der ADAC für die Erstberatung bei einem ADAC Vertragsanwalt auf.

 

Ergebnis Erstgespräch

Kommt man im Erstgespräch zu dem Ergebnis, dass ein Einspruch eingelegt werden sollte, da die Entziehung der Fahrerlaubnis droht, ein Fahrverbot verhangen wurde oder sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides ergeben haben, wird im Rahmen der Akteneinsicht geprüft, welche Angriffs- und Verteidigungsmöglichkeiten bestehen.

 

Erfolgsaussichten

Ob Erfolgsaussichten bestehen, lässt sich bei den meisten Bußgeldbescheiden erst nach Akteneinsicht beurteilen. Es gibt Ausnahmen, aber die Ausnahmen sind nicht die Regel. Wer etwas anderes behauptet, ist unseriös und gibt einen unseriösen Rat.

Wir haben Erfahrungswerte mit derzeit allen in Gebrauch stehenden Messgeräten, kennen deren Stärken und Schwächen. Wir wissen, welches Gericht unter welchen Umständen vom Fahrverbot absieht, das Bußgeld auf 55,00 € (keine Punkt) herabsetzt oder sogar komplett auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichtet und das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG einstellt.

In manchen Verfahren hängen die Erfolgsaussichten von Zeugenaussagen (Messbeamten oder beim Handyverstoß der beobachtenden Beamten) ab. 

Ebenfalls kann es erforderlich sein, ein technisches Gutachten zu der Messung einzuholen. 


Kosten

Soweit Sie über eine Rechtsschutzversicherung für Verkehrsrecht verfügen, kann bei dieser Kostendeckung für das Verfahren beantragt werden. Wichtig ist, dass der Vorfall vor Abschluss der Versicherung und nach einer möglicherweise bestehenden Wartezeit liegt.

Sind Sie nicht sicher, fragen Sie uns und wir klären das mit Ihrer Versicherung ab.

Ohne eine Rechtsschutzversicherung kommt die Staatskasse dann für die Anwaltskosten auf, sofern und soweit Sie freigesprochen werden.

Bis dahin bleibt der Grundsatz bestehen, dass Sie als Auftraggeber für die Kosten aufkommen müssen, die sich grundsätzlich im Rahmen von 280,00-750,00 € netto befinden, je nach Verfahrensstand, Schwierigkeit, Aufwand und Bedeutung.


Ergebnis

Lassen Sie sich nicht von unseriösen Versprechungen locken, dass jeder Bußgeldbescheid angreifbar ist, sofern Sie rechtsschutzversichert sind, sondern nehmen Sie eine seriöse und auf den Einzelfall bezogene Beratung wahr.

Auch wenn Sie über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie dennoch abklären, ob ein Vorgehen gegen den Bußgeldbescheid Sinn ergibt.


Gerne stehen wir Ihnen für eine ausführliche Beratung zur Verfügung:

0221 252123

michelske@michelske.de


Ihr 


Marc Michelske

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

ADAC Vertragsanwalt

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