Bußgeldverfahren wegen FFP2-Masken durch Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

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Die Kanzlei OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte vertritt deutschlandweit Onlinehändler auf den Gebieten des Wettbewerbsrechts sowie gegenüber Marktaufsichtsbehörden

Sie können uns für eine kostenfreie Ersteinschätzung telefonisch unter 022180067680 erreichen. Die Vertretung im Bußgeldverfahren übernehmen wir zu fairen Festpreisen.

Die Behörde für Justiz- u. Verbraucherschutz Amt für Verbraucherschutz Referat Produktsicherheit der Freien und Hansestadt Hamburg schreibt seit einiger Zeit Onlinehändler an, die FFP2-Masken im Internet angeboten haben. 


Was ist die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz?


Bei der Behörde für Justiz- u. Verbraucherschutz handelt es sich um die in Hamburg ansässige Marktüberwachungsbehörde mit deutschlandweiter Zuständigkeit für die Überwachung der Produktsicherheit im Online-Handel. Zu den überwachten Produkten zählen u.a. persönliche Schutzausrüstungen wie FFP2 Atemschutzmasken. Diese müssen der europäischen Verordnung VO (EU) 2016/425 entsprechen.


Welche Informationen möchte die Behörde?

Unser Mandant hat FFP2-Schutzmasken auf Kaufland.de vertrieben. Bei der von der Behörde stammenden E-Mail handelt es sich rechtlich um eine sog. Anhörung. Es sollen die folgenden Auskünfte erteilt werden:

1.      Fotos aller Kennzeichnungen der Maske

2.      Fotos aller Verpackungskomponenten mit lesbaren Aufschriften

3.      EU Konformitätserklärung des Herstellers

4.      Kopien der Gebrauchsanweisung, sofern diese nicht schon vollständig auf der Verpackung ist.


Wie geht es nach Auskunftserteilung weiter?

Anhand der erteilten Auskunft wird im Folgenden entschieden, ob ein Bußgeldverfahren eröffnet wird. Mit dem Bußgeldverfahren kann ein Bußgeld festgesetzt werden, wenn die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden. Die Höhe des Bußgeldes kann sich grundsätzlich nach dem erzielten Gewinn bemessen. 

Nach Erhalt der Anhörung, spätestens aber mit dem Bescheid, dass ein Bußgeldverfahren eröffnet wurde, sollte Akteneinsicht in die Verfahrensakte beantragt werden. Dies kann lediglich über eine Rechtsanwalt erfolgen. Hintergrund der Akteneinsicht ist das Erreichen von sog. Waffengleichheit mit der Behörde. Man kann sich nur dann effizient verteidigen, wenn man weiß, welche Informationen der zuständigen Behörde vorliegen. Zudem kann es sinnvoll sein, Auskunft über die erzielten Umsätze und etwaige Ausgaben zu erteilen. Ein eventuell niedriger Gewinn und besondere wirtschaftliche Umstände können dazu führen, dass das Bußgeld entsprechend geringer ausfällt.

Unter Umständen kann auch ein Vernichtungsnachweis der noch vorrätigen Ware, bzw. in seltenen Fällen auch ein dokumentierter Produktrückruf sinnvoll sein. Hier sollte aber in jedem Fall Rücksprache mit einem spezialisierten Rechtsanwalt gehalten werden.

In jedem Fall sollte man sich anwaltlich beraten und vertreten lassen, damit man mit einem Bußgeldbescheid keine böse Überraschung erlebt.


Kostenlose Ersteinschätzung

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte sind auf den Onlinehandel spezialisiert. Wir vertreten seit über 10 Jahren erfolgreich Onlinehändler aus ganz Deutschland. Zu unserer regelmäßigen Tätigkeit gehört die Verteidigung in Bußgeldverfahren von Marktaufsichtsbehörden. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Rechtsanwalt Gäßler ist Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.

Wenn auch Sie eine Anhörung oder sogar einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie uns für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung unter 0221-80067680 erreichen. Die Vertretung im Bußgeldverfahren übernehmen wir zu fairen Festpreisen

Foto(s): OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte


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