BVerfG: Eilanträge gegen Impfpflicht in der Pflege abgewiesen

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Eilanträge von zahlreichen Kläger*innen gegen die einrichtungsbezogene Impfpflicht, welche gem. § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG am 15.3.2022 in Kraft tritt, abgewiesen.

Impf- und Nachweispflichten ab 15.3.2022

Bis zum 15.3.2022 müssen Beschäftigte in der Pflege bzw. des Gesundheitswesens ihrem Arbeitgeber einen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über das Bestehen von gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Impfung entgegenstehen, vorlegen. Beschäftigte, die erst ab 15.3.2022 eingestellt werden, trifft vor Arbeitsantritt die gleiche Nachweispflicht.

Arbeitgeber müssen in Fällen, in denen kein Nachweis erfolgt oder Zweifel an der Echtheit des Nachweises oder des ärztlichen Attests bestehen, unverzüglich das örtlich zuständige Gesundheitsamt informieren. Dieses wird dann über ein Betretungs- und ggfl. auch über ein Tätigkeitsverbot der Betroffenen entscheiden.

Eilverfahren gegen Impf- und Nachweispflichten blieb erfolglos

Die zumeist ungeimpften Kläger*innen hielten die o.g. Impf- und Nachweispflichten für nicht verfassungsgemäß und beantragten den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die den Vollzug der o.g. Pflichten bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hätte. 

Das BVerfG lehnte die Eilanträge jedoch ab. In ihrer Begründung verwiesen die Richter*innen auf die Gefahren für Patient*innen und Pflegebedürftigen, die von ungeimpften Personal ausgehen. Besonders vulnerable Personen könnten ungeimpften Beschäftigten zwangsläufig nicht ausweichen und sich selbst zumeist nicht selbst durch eine Impfung schützen. Daher sei ein Unterbrechung der Infektionsketten besonders für diese Menschen von herausragender Bedeutung. Bei ungeimpften Personen sei dies nicht sichergestellt, so das BVerfG unter Hinweis auf die nahezu einhelligen Stellungnahmen mehrerer Sachverständiger.

Schutz vor ungeimpften Beschäftigten überwiegt 

Der Eingriff in die Grundrechte Ungeimpfter müsse deshalb hinter dem Schutz der o.g. vulnerablen Gruppen zurückstehen, da sonst ein Anstieg der Infektionszahlen mit irreversiblen schwerem oder gar tödlichen Verlauf zu befürchten ist.

Konkret führt das BVerfG hierzu aus:

"Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber. Bei der Folgenabwägung der jeweils zu erwartenden Nachteile muss daher das Interesse der Beschwerdeführenden zurücktreten, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde weiterhin ungeimpft in den betroffenen Einrichtungen und Unternehmen tätig sein zu können." (Quelle: BVerfG Beschluss v. 10.2.2022 - 1 BvR 2649/21)

Das ist insofern bemerkenswert, weil auch eine Impfung irreversibel ist. Das BVerfG bescheinigt den Impfstoffen also eine hohe Wirksamkeit mit (zunächst) zu vernachlässigenden Folgen für die impfpflichtigen Beschäftigten. Dass das Gericht aus diesen Gründen die Aussetzung des Vollzugs der o.g. Impf- und Nachweispflichten ablehnt, sollte auch so manchen Ministerpräsidenten aufhorchen und umdenken lassen.


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