Cannabidiol/CBD: EuGH-Urteil als wichtiger Zwischenschritt! Anwälte informieren!

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Das Urteil EuGH, 19.11.2020 - C-663/18 (BS CA) ist für den CBD-Markt sicher wichtig, worauf die Kanzlei Dr. Späth & Partner mit Sitz in Berlin hinweist:
Der EuGH hatte mehrere wichtige Punkte in dem Urteil entschieden:

1. Der Handel mit CBD, das in einem Mitgliedsstaat – hier Tschechische Republik – rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, kann (wegen des Grundsatzes des freien Warenverkehrs in der EU, Art. 34 AEUV) in einem anderen Mitgliedstaat zumindest dem Grunde nach nicht verboten werden.

2. Frankreich, das dieses Verbot erlassen hat (und durch eine Strafvorschrift sichert), kann sich zur Begründung nicht auf die Sicherung der öffentlichen Gesundheit berufen. Denn: CBD ist kein Suchtstoff bzw. keine Droge. Nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft hat CBD - anders als THC - offenbar keine psychotropen Wirkungen oder schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (so der EuGH).

3. In Frankreich ist offenbar synthetisches CBD nicht verboten. Deswegen – so der EuGH - kann ein Verbot des aus der Hanfpflanze gewonnenen CBDs ohnehin nicht geeignet sein, die öffentliche Gesundheit zu dienen. Denn die Öffentlichkeit kann sich ja alternativ beim synthetischen CBD bedienen.

Das Urteil bedeutet für die Rechtslage in Deutschland nach Ansicht von Dr. Späth & Partner – eine wichtige Klarstellung, denn das Urteil nimmt CBD aus der Anwendung von Betäubungsmittelgesetzen aus.
Allerdings muss nach Ansicht von Dr. Späth & Partner immer im Einzelfall überprüft werden, welche Auswirkungen das Urteil zu Lebensmitteln bzw. z.B. zu den Regeln der (europarechtlichen) Novel-Food-VO hat.

Unternehmen, die im Bereich Cannabidiol/CBD tätig werden wollen, können sich gerne an Dr. Späth & Partner wenden, um die rechtliche Zulässigkeit im konkreten Einzelfall zu prüfen.



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