Cannabis und Straßenverkehr - Trotz Teillegalisierung auch ab 01.04.2024 gilt: Nicht kiffen / konsumieren und fahren

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Der Grundsatz:


Wichtig: Es bleibt beim Autofahren in Bezug auf Cannabis alles wie es vorher war. Auch wenn der Cannabisbesitz bzw. Konsum teilweise legalisiert wurde, gilt - wie Manfred Wirsch, Präsident des Deutschen Verkehrssicherheitsrates (DVR) - zutreffend ausführt weiterhin: Wer kifft, sollte besser nicht fahren (oder sich zumindest nicht erwischen lassen). Denn der Konsum (Besitz) von Cannabis ist jetzt unter bestimmten Voraussetzungen zwar erlaubt, das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis aber weiterhin nicht


Die Folgen:

 

Bekanntlich und das hatten wir ja bereits ausgeführt, besteht schon ab einer Konzentration von 1 ng THC/ml Blutserum bei Fahren unter Cannabiseinfluss die Gefahr erheblicher verkehrsrechtlicher Bestrafungen. Sobald der THC-Grenzwert im Blut nachgewiesen wird, liegt (ohne Ausfallerscheinungen) mindestens eine Ordnungswidrigkeit vor. Es drohen im weniger schlimmen Fall 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Bei höheren Konzentrationen kann das Strafmaß auch im OwiG-Bereich deutlich höher ausfallen (mehrmonatiges Fahrverbot). 


Ist man bei einer Drogenfahrt sogar fahruntüchtig i.S.d. § 316 StGB und/oder kommen Ausfallerscheinungen hinzu ist das Strafmaß höher. Man muss mit einem mehrmonatigen Führerscheinentzug, hohen Geldstrafen und mindestens zwei Punkten rechnen. Außerdem kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) oder ein ärztliches Gutachten angeordnet werden. Eine Änderung des Grenzwertes im Cannabisgesetz oder durch entsprechende gesetzliche Regelung wurde zwar seit Jahren angekündigt. Diese Ankündigung ist aber - wie so vieles - noch nicht in eine Tat bzw. einen konkreten Gesetzestext umgesetzt worden. 


Kurzfazit:


Also weiterhin Obacht beim Konsum von Drogen im Straßenverkehr auch nach dem 01.04.2024 - und wenn es doch mal Ärger geben sollte...kontaktieren Sie uns sofort #www.drhoog.de# für eine kostenfreie Erstberatung.


Ihr Kanzleiteam aus Düsseldorf - RA Dr. Hoog - info@drhoog.de - 0211-30181920


 

Foto(s): Michael Hoog


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