Cannabiskonsum im Straßenverkehr - rechtliche Folgen der Befragung durch die Polizei

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Eine Befragung durch die Polizei kommt oft unvorbereitet auf Verkehrsteilnehmer zu. Es ist daher ratsam, nicht unvorsichtig auf alle Fragen der Polizeibeamten direkt zu antworten. Hier stellen wir Ihnen hier einen aktuellen Fall zu dem Thema „Cannabiskonsum im Straßenverkehr“ vor.

Der Fall:

Beim Eintreffen der Polizei stand der PKW von Michael B.* in der Auffahrt zu einem Parkplatz. Unter dem vorderen rechten Rad lag das Fahrrad der Geschädigten eingeklemmt. Die Geschädigte wurde bereits durch den anwesenden Rettungswagen erstversorgt.

Nach rechtlicher Belehrung erklärte Michael B., dass er mit seinem PKW die Straße befuhr und auf einen Kundenparkplatz fahren wollte. Beim Abbiegevorgang übersah er nach eigenen Angaben die in gleicher Richtung fahrende Radfahrerin und stieß mit dieser zusammen.

Der Ehemann der Geschädigten erklärte, dass er direkt vor seiner Frau den Radweg ebenfalls mit seinem Fahrrad befuhr. Plötzlich habe er es hinter sich „krachen“ gehört. Seine Frau habe im Anschluss daran auf dem Boden gelegen und über starke Schmerzen im rechten Knie geklagt. Michael B. wurde über den Konsum von Alkohol oder Drogen vor Fahrtantritt befragt. Dabei wurde er nervös und gab an, dass er zum Sport fahren wollte.

Zu dem eventuellen Cannabiskonsum im Straßenverkehr äußerte er sich zaghaft. Zuerst habe er keine Drogen genommen, dann sei es schon ewig her gewesen und zuletzt wollte er keinerlei Angaben mehr zum Sachverhalt machen. Michael B. verweigerte einen angebotenen Urintest. Die sehr kleinen Pupillen reagierten normal. Beim Romberg-Test (30 Sek.), wurde die Zeit auf 31 Sekunden gestoppt. Der Beschuldigte war aus polizeilicher Sicht bereits als Drogenkonsument in Erscheinung getreten. Etwaige Vorhalte diesbezüglich und ein erneutes Anbieten eines Vorabtestes mittels Urin, verneinte er vehement.

Michael B. äußerte, „wenn er Glück habe, dann würde der Richter die Blutentnahme verweigern.“ Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft ordnete die Richterin die Blutentnahme an.

Als der Beschuldigte dann über die Anordnung informiert wurde, sagte er, „dass er in den letzten Tagen Cannabis konsumiert habe.“ Der Beschuldigte habe gelesen, dass der Cannabiskonsum 2 Wochen im Urin nachweisbar sei, deshalb habe er sich bezüglich des Urintestes geweigert. Michael B. wurde zwecks Blutentnahme dem Gewahrsam zugeführt und von dort entlassen. Der Führerschein wurde sichergestellt. Eine Belehrung hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfolgte.

Die anwaltliche Beratungspraxis:

Aussagen, die unmittelbar an dem Ort des Unfallgeschehens gegenüber der Polizei getätigt werden, lassen sich nachher nur schwer zurücknehmen. Sie müssen vor allem keine Angaben machen, wenn Sie sich möglicherweise selbst belasten. Eventuell stehen Sie noch unter dem Schock des Unfalls und wissen nicht, ob der Polizeibeamte Ihre Aussage so protokollieren wird, wie Sie es gemeint haben. Ebenso kann die Durchführung etwaiger Tests verweigert werden. Eine Blutentnahme kann jedoch gemäß § 81a StPO nach Anordnung durch den Ermittlungsrichter durchgeführt werden.

Expertentipps:

  1. Machen Sie aktiv von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!
  2. Stimmen Sie nicht freiwillig einem Urintest, einem Atemalkoholtest oder anderen Maßnahmen zu!
  3. Kontaktieren Sie frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht oder Verkehrsrecht und nehmen Sie fachanwaltliche Hilfe in Anspruch!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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