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Kryptowährung Steuer: Wie werden Bitcoins und Co. versteuert?

  • 7 Minuten Lesezeit
Kryptowährung Steuer

Virtuelle Währung und reale Steuerpflicht

Kryptowährungen sind für viele Privatanleger eine spannende Geldinvestition. Auf immer mehr Online-Marktplätzen weltweit können Anleger heute mit Bitcoins und Co. handeln. Werden Gewinne erzielt, will der Fiskus allerdings auch bei Kryptowährungen daran mitverdienen. Aus diesem Grund ist es wichtig, Erträge aus Krypto-Geschäften in der Steuererklärung anzugeben. Was es hinsichtlich der Steuerpflicht bei Kryptowährungen zu beachten gibt, erfahren Sie von den Experten-Autoren Rechtsanwalt Roosbeh Karimi und Martin Figatowski LL.M. in unserem Ratgeber.   

Als Teil einer Ratgeberreihe rund um das Thema Handhabung und Risiken von Kryptowährung, erfahren Sie in separaten Ratgebern mehr über Betrug mit Kryptowährung und Steuerhinterziehung.

Experten-Autoren dieses Themas

Herr Rechtsanwalt Martin Figatowski LL.M.
Rechtsanwalt Martin Figatowski LL.M.

Wann sind Geschäfte mit Kryptowährung steuerfrei?

Herr Rechtsanwalt Martin Figatowski
Rechtsanwalt Martin Figatowski LL.M.

Die Besteuerung von Kryptowährungen gerät zunehmend nicht nur in den Fokus von Privatanlegern, sondern auch der Finanzverwaltung. Spekulationsgewinne mit Kryptowährungen können nach Auffassung der Finanzverwaltung als private Veräußerungsgeschäfte nach §§ 22 Nr. 2, 23 Einkommensteuergesetz (EStG) mit dem persönlichen Steuersatz besteuert werden. Im Gegensatz dazu werden z. B. Aktiengewinne als Kapitalerträge nach § 20 EStG mit dem Abgeltungssteuersatz von pauschal 25 % besteuert. 

In der Literatur und Teilen der Rechtsprechung ist es zwar umstritten, ob Kryptowährungen wie z. B. Bitcoin überhaupt Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 EStG sind. Dagegen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass jede Kryptowährung ein immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. 

Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften im Privatvermögen sind steuerpflichtig bzw. Verluste steuerlich mit anderen Krypto-Gewinnen verrechenbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Verkauf oder auch Tausch) weniger als ein Jahr beträgt. Ferner muss auch die Freigrenze von 599 Euro im Kalenderjahr überschritten sein. Anders als bei einem Freibetrag wird beim Überschreiten der Freigrenze der vollständige Betrag steuerlich angesetzt. Beträgt der Gewinn somit 600 Euro oder mehr, ist der gesamte Veräußerungsgewinn mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Liegt ein Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von mehr als einem Jahr vor, bleibt der Veräußerungsgewinn hingegen steuerfrei bzw. Verluste sind nicht verrechenbar. 

Besonderer Beachtung bedarf, dass sich die Haltefrist wohl nach (derzeit noch unabgestimmter) Auffassung der Finanzverwaltung auf 10 Jahre verlängert, wenn die Kryptowährung als Einkunftsquelle (z.B. für Lending, Staking, Saving) wenigstens in einem Kalenderjahr genutzt wird. Diese rechtliche Auffassung der Finanzverwaltung findet derzeit starke Kritik in der Literatur, da die Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre ursprünglich durch den Gesetzgeber als Missbrauchsverhinderungsvorschrift eingeführt wurde.  

Werden die Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind Veräußerungsgewinne und -verluste unabhängig von der Haltedauer stets steuerlich zu besteuern bzw. zu erfassen. 

Mining von Kryptowährungen unterfällt als sonstige Einkunft der Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG, wenn es gelegentlich betrieben wird und der Ertrag aus dem Mining im Kalenderjahr die Freigrenze von 255 Euro überschreitet. Wird das Mining dauerhaft mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben, dürfte ein Gewerbebetrieb nach § 15 EStG vorliegen. 

Ebenfalls als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG sind nach Auffassung der Finanzverwaltung zu erfassen, Erträge aus dem Lending von Kryptowährungen und erhaltene Rewards aus dem Staking. 

Wie wird die Krypto-Steuer berechnet?

Herr Rechtsanwalt Martin Figatowski
Rechtsanwalt Martin Figatowski LL.M.

Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährung weniger als ein Jahr, so richtet sich die genaue Höhe der dann entstehenden Krypto-Steuer nach dem Veräußerungsgewinn. Der Veräußerungsgewinn ist die Differenz zwischen Veräußerungspreis sowie Anschaffungskosten und Werbungskosten (z. B. Transaktionskosten, Kosten für einen Rechtsanwalt). Gleiches gilt für die Berechnung des Veräußerungsverlustes. 

Auf den Gewinn ist der persönliche Steuersatz von bis zu 45 % Einkommensteuer zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. zuzüglich 9 % Kirchensteuer anzuwenden.  

Krypto-Besteuerung: Wichtige Faktoren

Werden Kryptowährungen zu verschiedenen Zeitpunkten erworben und verkauft, ist der Veräußerungsvorgang nach Auffassung der Finanzverwaltung nach der Fifo-Methode (First-in-first-out) zu bestimmen.

Das bedeutet, dass die zuerst angeschaffte Kryptowährung bei einem späteren Verkauf auch die Erste ist, die veräußert wird. Die ebenfalls denkbare Verbrauchsfolgenmethode Lifo (Last-in-first-out) wird von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht akzeptiert.

Kryptowährung: Was muss in der Steuererklärung angegeben werden?

Da das Handeln mit Kryptowährungen unter das private Veräußerungsgeschäft nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG fällt, müssen Sie Ihre Krypto-Gewinne u. U. versteuern. Die Veräußerungsgewinne/Veräußerungsverluste müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.  Hierfür sind die Angaben zum Veräußerungspreis, zu den Anschaffungskosten/ Werbungskosten und zu den eigenständig ermittelten Krypto-Gewinnen (aber auch Verlusten) für jedes Kalenderjahr essenziell. Achten Sie bitte ebenfalls darauf, Angaben zum Zeitpunkt des Kaufes und des Verkaufes Ihrer Kryptowährung zu tätigen. Diese Daten sind für die Fristberechnung relevant, um festzustellen, ob eine Veräußerung der Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung erfolgte und somit einkommensteuerpflichtig zu behandeln ist, also ob überhaupt Krypto-Steuer anfällt. 

Deutsche Krypto-Steuer-Tools

Die Einkünfte aus dem privaten Veräußerungsgeschäft werden im Rahmen der (jährlichen) Kryptowährung Steuererklärung in die Anlage Sonstige Einkünfte eingetragen. Sie können, wenn Sie nur eine Kryptowährung besitzen, direkt das Formular in der Anlage Sonstige Einkünfte für Ihre Angaben verwenden. Sollten Sie allerdings im Besitz mehrerer Posten sein, muss eine gesonderte Auflistung erfolgen. 

Es bietet sich an, für jede Kryptowährung der Anlage Sonstige Einkünfte eine eigene Excel-Tabelle beizufügen. Aus dieser Tabelle sollten die Angaben zur Anschaffung und Veräußerung (Datum des Kaufes/ Verkaufes) sowie zu den damit in Verbindung stehenden Kosten und zum Gewinn/ Verlust hervorgehen. Mithin sollte Sie die Art der Verwendungsreihenfolge (z.B. Fifo) dokumentieren.  

Als Steuerpflichtiger sind Sie zur Mitwirkungspflicht gem. § 90 Abgabenordnung (AO) verpflichtet, daher kann das Finanzamt Sie dazu auffordern, entsprechende Nachweise für Ihre Veräußerungsgeschäfte zu liefern, um Ihre Angaben in der Steuererklärung zu beweisen.

Können entsprechende Nachweise nicht erbracht werden, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage nach § 162 AO schätzen lassen. Daher wird empfohlen sämtliche Vorgänge, hierzu zählen Erwerbs-, Veräußerungs- und Tauschvorgänge, in Bezug zur Kryptowährung einzeln und zeitnah aufzulisten und geeignete Unterlagen, wie bspw. Rechnungen, Kontoauszüge, E-Mail- Verkehr o. Ä., bereitzustellen.

Steuer reduzieren oder umgehen bei Bitcoins & Co.

Die Kryptowährung Steuer umgehen ist recht einfach, zerrt aber mitunter am Nervenkostüm. Denn bei Gewinn kann die Steuer für Bitcoin & Co. vermieden werden, indem man die Kryptowährung länger als ein Jahr hält oder wenn man unter den Freigrenzen von 600 Euro (für alle privaten Veräußerungen) bleibt. Hält man die Kryptowährung allerdings nicht länger als ein Jahr oder überschreitet man die Freigrenzen, muss der Krypto-Gewinn versteuert werden. Für die Gewinnermittlung dürfen vom Veräußerungsgewinn die Anschaffungskosten/ Werbungskosten, hierzu gehören bspw. Einkaufspreis, Marktplatzgebühren und Transaktionsgebühren, abgezogen werden.  

Vom Veräußerungsgeschäft mit z. B. Bitcoins, ist die Schöpfung neuer Bitcoins, sog. Mining, abzugrenzen. Wird das Schöpfen neuer Bitcoins gewerblich betrieben, erzielt man nach § 15 EStG steuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In diesem Fall zählen die Ausrüstungskosten zu den Betriebsausgaben und können abgesetzt werden. Hierzu zählen insb. Büro- und Serverkosten, Rechner und Stromkosten. 

Erzielt man statt Gewinne Verluste, kann man die Steuerlast reduzieren. Die realisierten Verluste können allerdings nur mit Gewinnen des gleichen Kalenderjahres verrechnet werden, welche ebenfalls aus privaten Veräußerungsgeschäften gem. § 23 EStG resultieren. Es ist gem. § 23 Abs. 3 S. 7 EstG ausgeschlossen, eine Verlustrechnung gem. § 10 d EStG (Verlustabzug) mit anderen positiven Einkünften vorzunehmen. 

Es besteht allerdings die Möglichkeit, einen Verlustrücktrag durchzuführen, wenn sich im Kalenderjahr in den privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt ein Totalverlust ergeben hat, folglich in diesem Bereich keine Gewinne erzielt wurden. In diesem Fall darf der Totalverlust mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften des unmittelbar vorangegangen Kalenderjahrs verrechnet werden.   

Folgen und Strafen, wenn Kryptowährungsgeschäfte nicht richtig angegeben werden

Sollten gegenüber der Finanzbehörde in Bezug auf die Kryptowährungsgeschäfte steuererhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben werden oder wird die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen, so ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt. Schon der Versuch ist strafbar. Die Steuerhinterziehung bei Kryptowährung zieht erhebliche Strafen mit sich. Sie kann mit Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Die Geldstrafe bemisst sich in Tagessätzen unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Je mehr Nettoeinkommen man erzielt, desto höher fällt demnach die Geldstrafe aus.  

In besonders schweren Fällen können nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 – 6 AO auch Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren verhängt werden. Wird der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachgekommen, so kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Zu beachten ist mithin, dass ungeachtet der Strafe die hinterzogenen Steuern zurückgezahlt werden müssen. Auf diese hinterzogenen Steuern werden nach § 235 AO sog. Hinterziehungszinsen erhoben. 

Haben Sie vor der Finanzbehörde die Kenntnis erlangt, dass Sie falsche oder gar keine Angaben über Ihre Kryptowährungsgeschäfte gemacht haben, dann besteht die Möglichkeit eine Selbstanzeige gem. § 371 AO vorzunehmen, um Straffreiheit zu erlangen. Eine Selbstanzeige ist nur dann wirksam, wenn für alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre eine richtige und vollständige Selbstanzeige erfolgt. Hierzu gehört, die unrichtigen Angaben zu berichtigen, unvollständige zu ergänzen und die unterlassenen nachzuholen. Eine vorherige anwaltliche und/oder steuerliche Beratung ist meist ratsam.

Häufige Fragen und Antworten zum Thema Krypto-Steuer

Wie werden Krypto Gewinne versteuert?

Waren Bitcoins und Co. über ein Jahr im Besitz, können sie steuerfrei verkauft werden. Liegt dabei der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften unter der Freigrenze von 600 Euro, muss ebenfalls keine Steuer entrichtet werden. Verkauft man wiederum Kryptowährungen innerhalb der ersten 12 Monate und der Gewinn beträgt mehr als 600 Euro, greift die Steuerpflicht und der gesamte Erlös wird versteuert.

Wie berechnet sich die Krypto-Steuer?

Ausschlaggebend für die Höhe der zu leistenden Steuer ist der Veräußerungsgewinn, also die Differenz zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten abzüglich Werbungskosten. Die Berechnung des Veräußerungsverlustes folgt dem gleichen Prinzip. Der Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. 9 % Kirchensteuer besteuert.

Wie werden Kryptowährungen in der Steuererklärung angegeben?

Werden Erlöse aus dem Handel mit Kryptowährung generiert, fallen sie unter das private Veräußerungsgeschäft. Die Einkünfte daraus sind in der Steuererklärung in die Anlage ,,Sonstige Einkünfte” einzutragen. Beschränkt sich der Besitz auf eine Kryptowährung, können die Angaben direkt ins Formular eingetragen werden.

Bei mehreren verschiedenen Posten sind diese in einer gesonderten Auflistung anzugeben, wofür sich eine Exceltabelle für jede Kryptowährung empfiehlt. Die Tabelle sollte folgende Angaben beinhalten: Datum des Kaufs/Verkaufs, Kosten, Gewinn/Verlust, Art des Veräußerungsvorgangs (Fifo).

Was passiert, wenn man Kryptowährung nicht versteuert?

Werden falsche oder unvollständige Angaben in der Steuererklärung gemacht, kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Dabei kann eine Geld- bzw. Freiheitsstrafe drohen, in besonders schweren Fällen von bis zu 10 Jahren. Merkt man den eigenen Fehler noch vor dem Finanzamt, besteht die Chance mit einer Selbstanzeige eine Straffreiheit zu bewirken.

Dafür müssen alle steuerlichen Straftaten in den letzten 10 Jahren (u. U. auch noch ältere unverjährte Forderungen) aktiv gemeldet werden. Alle falschen Angaben müssen korrigiert, alle lückenhaften Informationen vervollständigt und die unterlassenen nachgeholt werden. Kleinste Fehler können die Straffreiheit verhindern.

Wird die Haltefrist von Kryptowährung bei einem Jahr bleiben?

Die geplante Erhöhung der Haltefrist von Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzministerium zu den Akten gelegt. Beim Blockchain-Roundtable der FDP im April 2022 wurde mitgeteilt, dass die Haltefrist weiterhin ein Jahr betragen wird. Damit stellt sich das BMF zwar gegen die Meinung der Finanzämter, viele Kryptoanleger werden jedoch erleichtert sein, über diese Entscheidung. Ob die Verlängerung der Haltefrist auf zehn Jahre auf Einkünfte durch NFT übertragen wird, soll erst im finalen Schreiben des Bundesfinanzministerium veröffentlicht werden.

Foto(s): ©Pixabay/geralt, ©anwalt.de/THO

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