Cardsharing Sky-Zugang – Vorladung wegen Ausspähens von Daten § 202a StGB (Keytv.eu u.a.)

  • 4 Minuten Lesezeit
Cardsharing Sky-Zugang - Anzeige wegen Ausspähens von Daten

In diesem Rechtstipp erfahren Sie:

- Was Cardsharing ist und wie es funktioniert

- Ob Cardsharing illegal ist

- Gegen welche Vorschriften man damit verstößt

- Welche Strafen drohen

- Wie Ihnen ein Anwalt helfen kann

Sie werden beschuldigt, gegen § 202 StGB verstoßen zu haben? 

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Was ist Cardsharing und wie funktioniert es?

Beim Cardsharing wird in der Regel ein Decoder derart umgestaltet, dass er mit den gültigen Zugangsdaten, etwa eines Pay-TV-Anbieters, nicht nur ein Endgerät versorgt, sondern via Internet gleichzeitig eine Vielzahl von Endgeräten versorgt. Es wird also nur ein Zugang bezahlt, aber eine Vielzahl an Endnutzern beliefert. In der Vergangenheit haben viele Cardsharing-Unternehmen auf diesem Wege die Angebote von Pay-TV-Anbietern zu vergünstigten Preisen oder gratis an ihre eigenen Kunden weitergegeben.

Um Leistungen von Pay-TV-Anbietern normalerweise in Anspruch nehmen zu können, ist eine Berechtigung durch den jeweiligen Anbieter erforderlich. Ohne eine solche Zugangsberechtigung ist die Nutzung der Pay-TV-Angebote nicht möglich. Verschiedene illegale Cardsharing-Dienste werben im Internet unter Anwendung verschiedener Methoden damit, diese Zugangsbeschränkung zu umgehen.

Dabei bieten diese Cardsharing-Dienste in ihren Shops manipulierte Receiver an, mit denen die Systeme der Pay-TV-Anbieter entschlüsselt werden und der Endnutzer die Pay-TV-Angebote nutzen können. Diese Receiver werden mit Firmware ausgestattet. Mit derartigen Cardsharing-Servern werden illegale „Piratensysteme“ aufgebaut, mit denen Endnutzer im vierstelligen Bereich Pay-TV-Angebote nutzen können, ohne die monatlichen Pay-TV-Kosten zu zahlen.


Ist Cardsharing illegal?

In jüngster Zeit haben die Polizei und die Staatsanwaltschaften jedoch immer wieder Cardsharing-Betreiber ermittelt und stillgelegt. Hierbei wurden oftmals auch die Kundendaten der Cardsharing-Nutzer sichergestellt, sodass diese nunmehr ins Fadenkreuz der Ermittlungsbehörden geraten sind. Oftmals wurden Zahlungsströme nachvollzogen, so etwa über den Anbieter Bitcoin.de. Wer Cardsharing genutzt hat und ermittelt wurde, der muss damit rechnen, dass nun ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wird.

In der Regel verbieten die AGB der gängigen Pay-TV-Dienstleister das sog. Cardsharing. Erlaubt ist zwar oftmals das Homesharing, hierbei ist aber lediglich eine Nutzung der Zugangsdaten durch Angehörige desselben Haushaltes zugelassen. In der Regel ist das Cardsharing über Internetanbieter somit illegal und auch strafbar.


Gegen welche Vorschriften verstößt Cardsharing?

Für den einfachen Nutzer liegt in der Regel eine Strafbarkeit nach § 202a StGB vor, also wegen Ausspähen von Daten. Der Anbieter von Cardsharing macht sich in der Regel des Computerbetruges strafbar. Ferner liegt in der Regel auch eine Strafbarkeit nach dem Urheberrecht, nämlich nach § 108b UrhG vor.


Welche Strafe droht?

Wer als Endverbraucher illegales Cardsharing betreibt, dem droht wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Bei einem nicht vorbestraften Ersttäter ist eine Freiheitsstrafe jedoch sehr unwahrscheinlich, sodass in der Praxis wohl eine Geldstrafe zu erwarten ist, deren Höhe jedoch mehrere Netto-Monatsgehälter des Betroffenen nach sich ziehen kann.

Mehr zum Thema erfahren Sie auch in unserem Rechtsblog: Strafverfahren wegen Cardsharing

Sie haben eine Vorladung wegen Ausspähens von Daten nach § 202a StGB auf Grund von Cardsharing erhalten? Hier kann anwaltliche Hilfe vor teuren Konsequenzen schützen!

Sollten Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, gilt Folgendes:

  • Wie in jedem Fall einer polizeilichen Vorladung sollten Sie auf keinen Fall eine Aussage bei der Polizei machen. Auch wenn Ihr Wille, sich schnellstmöglich zu     rechtfertigen, nachvollziehbar ist, wissen Sie nicht, was gegen Sie vorliegt. Denken Sie immer daran, dass Sie im schlimmsten Fall Ihr eigener Ankläger werden können, wenn Sie sich ungewollt selbst belasten.

  • Vertrauen Sie den Fall unserer Kanzlei an. Wir sind mit der Arbeit und Vorgehensweise von Polizei und Staatsanwaltschaft vertraut. Zunächst werden wir Akteneinsicht beantragen. Damit wissen wir, alles, was die Ermittlungsbehörden wissen und eben nicht wissen. Auf diese Kenntnisse wird sich unsere Strafverteidigung stützen.

  • Der weitere Kontakt mit den Ermittlungsbehörden wird ausschließlich über die Kanzlei laufen. Auch für den Fall, dass eventuell bereits ein polizeilicher     Vernehmungstermin anstehen sollte, werden wir diesen für Sie absagen. Dies erspart Ihnen zum einen Aufwand und unnötigen Stress, zum anderen ist so eine optimale Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen gewährleistet.

  • Nachdem die Akten in unserer Kanzlei angekommen sind, was erfahrungsgemäß zwischen ca. 4–12 Wochen dauern kann, werden wir Sie darüber informieren und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

  • Unser Ziel ist es, für Sie ein optimales Ergebnis im Bereich des rechtlich Möglichen zu erzielen. Gerade im Bereich von Computerstraftaten ist die Verteidigung durch eine in diesem Bereich erfahrene Kanzlei anzuraten.

Bitte bedenken Sie nochmals, dass es schwierig wird, den Schaden zu beheben, der durch Alleingänge bei den Ermittlungsbehörden verursacht wird. Es ist daher unbedingt anzuraten, sich auf eine professionelle anwaltliche Vertretung zu verlassen. 


Fazit

Im Gegensatz zum sogenannten Homesharing ist das Nutzen von Cardsharing-Angeboten für den Endnutzer strafbar. Da es sich hierbei jedoch um eine vergleichsweise neue Form der Kriminalität handelt, sind der Rechtsverteidigung einige Argumente an die Hand gegeben. Sollten Sie also eine Vorladung wegen eines Vorwurfs im Zusammenhang mit Cardsharing erhalten, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir setzen uns gern und konsequent für Ihre rechtlichen Interessen ein.

Weitere Fragen? 

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