Carpe Diem - Gilt auch für Erben bei Auskünften an Pflichtteilsberechtigte

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Erbrechtliche Auseinandersetzungen ziehen sich häufig über einen langen Zeitraum hin. Dies gilt erfahrungsgemäß insbesondere in Pflichtteilssachen, obwohl eine zügige Abwicklung

häufig für alle Parteien besser wäre. Üblicherweise beginnt die Auseinandersetzung mit dem Verlangen des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und pflichtteilsrelevante Vorgänge

 Aber wie schnell muss der Erbe Auskunft erteilen?

 In einem Kostenverfahren hatte das Landgericht das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluß vom 3. Februar 2020, Az. I-7 W 92/19) Gelegenheit über die Frage zu urteilen, wieviel Zeit dem Erben zuzubilligen ist um ein Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB vorzulegen.

 Im entschiedenen Fall forderte die Pflichtteilsberechtigte zwei Monate nach dem Erbfall die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. Nachdem weitere sechs Monate nichts passiert war erhob die Pflichtteilsberechtigte Auskunftsklage, der Anspruch wurde sofort anerkannt und zwei Monate später folgte die Übersendung des Nachlassverzeichnisses. Bei der Entscheidung über die Kosten ging es nun darum, ob die Beklagte Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. Im Gegensatz zur ersten Instanz bejahte dies das Oberlandesgericht.

 Hierbei stellt es darauf ab, dass der Zeitraum von acht Monaten bis zur Klageerhebung in jedem Falle ausreichend zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses gewesen sei. Grundsätzlich orientierte es sich hierbei an der gesetzlich vorgesehenen Maximalfrist von drei Monaten für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses, § 1995 BGB.

 Da bei der Erstellung des Verzeichnisses grundsätzlich erst einmal keine Wertermittlung erforderlich ist konnte auch nicht eingewandt werden, dass die Bewertung schwierig und zeitaufwendig sei. Dies gilt auch dann, wenn ein Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnis beauftragt wird. Hier werden Fristen allerdings Fristen von drei oder vier Monaten in der Literatur als angemessen angesehen.

 Bei einfachen Nachlässen kann davon ausgegangen werden, dass eine Frist von einem Monat ab Aufforderung angemessen ist. In der Zeit kann der Nachlassbestand üblicherweise ermittelt werden.

 Erkennt der Erbe, dass er in den genannten Zeiträumen die Aufgabe nicht erfüllen kann, so empfiehlt Rechtsanwalt Keßler dies unter Angabe von Gründen dem Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen um keinen Anlass zur Klage zu bieten. Wird der Anspruch im Klageverfahren anerkannt, so ist der Auskunftsanspruch umgehend zu erfüllen, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eventuell auch Kosten zu vermeiden.


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