Nur Aktiva sind die Grundlage der Notargebühr bei einem notariellen Nachlassverzeichnis.
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Die Gebühren eines Notars richten sich bekanntlich nach dem Geschäftswert, der sich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergibt. Aber was ist die Gebührengrundlage, wenn ein Notar ein notarielles Nachlassverzeichnis zum Beispiel in einer Pflichtteilsauseinandersetzung aufnimmt, § 2314 BGB.
Nimmt der Notar ein Nachlassverzeichnisses auf, so hat das Oberlandesgericht Naumburg nunmehr festgestellt (Urteil vom 3. Februar 2022 5 Wx 11/21), dass bei der Berechnung des Geschäftswert die Passiva nicht in Ansatz zu bringen sind. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Notar für den Nachlass positive Vermögensgegenstände in Höhe von 455.000 € festgestellt. Die Nachlassverbindlichkeiten ermittelte er mit 2.928.000 €. Bei der Erstellung seiner Kostenrechnung berücksichtigte er die Nachlassverbindlichkeiten werterhöhend. Hiergegen wandte sich die Kostenschuldnerin, da nach ihrer Ansicht nur die in das Verzeichnis aufgenommenen Aktiva zu berücksichtigen seien. Dem folgte sowohl das Landgericht Dessau-Rößlau als auch das Oberlandesgericht Naumburg.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass bei Aufnahme eines Verzeichnisses der Geschäftswert dem Verkehrswert der in dem Verzeichnis aufgeführten Gegenstände entspricht. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 115 GNotKG. Verbindlichkeiten sind bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch keine Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Verbindlichkeiten gemäß § 38 GNotKG nicht abzuziehen seien. Ebenso wenig ist der Betrag der Verbindlichkeiten den Vermögensgegenständen hinzuzurechnen.
Somit verbleibt es bei dem Wert der Vermögensgegenstände, die als Aktiva in dem Nachlassverzeichnisses aufgewiesen sind.
Ersichtlich liegt damit erstmalig eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts zur Frage des Geschäftswertes vor. Es bleibt abzuwarten, ob infolge der restriktiven Betrachtungsweise in der nächsten Zeit weitere Urteile zu dieser Frage ergehen werden. Jedenfalls ist hier ein zitierfähiges Urteil gegeben, sollte es im Hinblick auf die notarielle Gebührenrechnung im Zusammenhang mit der Erstellung notarieller Nachlaßverzeichnisse zu Unstimmigkeiten bei der Abrechnung kommen.
Das gesamte Urteil können Sie unter hier hier nachlesen.
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