Ein Plädoyer für eine Beerdigungsverfügung

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Kopie aus der Erstausgabe BGB von 1898

Wer eine bewusste Entscheidung zur Regelung seiner Beerdigung trifft, hat in der Regel sehr  konkrete Vorstellungen, wie diese gestaltet werden soll. Damit die Wünsche nach seinem Ableben auch umgesetzt werden gibt es häufig klare Anweisungen in einem Testament.

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht, www.erb-recht.eu , weist in diesem Zusammenhang auf rechtliche und praktische Probleme hin:

  • Die Beerdigungskosten treffen gemäß gesetzlicher Regelung den Erben, dieser ist durch diese Regelung aber noch nicht an die im Testament niedergelegten Wünsche gebunden.
  • Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestattung trifft nicht unbedingt die Erben, sondern in der Regel die Angehörigen. Näheres regeln die Bestattungsgesetze, die Landesrecht sind.
  • Die im Testament niedergelegten Wünsche stellen eine Auflage an die Erben dar.
  • Da die Bestattung zeitnah nach dem Ableben erfolgt ist das Testament häufig noch nicht eröffnet, so dass sowohl der Erbe als Adressat der Wünsche als auch die Wünsche selbst nicht immer bekannt sind. Die testamentarische Auflage ist dann nicht mehr zu erfüllen.
  • Um diese Schwierigkeiten zu vermeiden empfiehlt sich die Bestattungsverfügung, in der die Details der Beerdigung geregelt werden können. Hier kann auch eine Person des Vertrauens, die nicht Erbe ist, mit der Durchführung der Beerdigung beauftragt werden, die Kosten gehen auf Grund der gesetzlichen Regelung in § 1968 BGB zu Lasten der Erbmasse.
  • Geregelt wird in einer Beerdigungsverfügung üblicherweise die Art der Bestattung und der Beisetzung, die zu benachrichtigenden Personen, die Details von Anzeigen und Karten sowie auch der Ablauf der Trauerfeier einschließlich Trauermahl. Es können auch Bestimmungen hinsichtlich Grabmal und Grabpflege geregelt werden.
  • Die Vorsorge für die Bestattung kann durch Vorsorgeverträge hinsichtlich Bestattung und Grabpflege ergänzt werden. Kompetente Ansprechpartner sind in der Regel Bestattungsunternehmer vor Ort.
  • Zusätzlich kann auch die Grabpflege geregelt werden. Entsprechende Pflegeverträge können langfristig in die Zukunft hinein abgeschlossen werden.
  • Die Aufwendungen für Beerdigung und Grabpflege vermindern bereits zu Lebzeiten das erbschaftsteuerpflichtige Vermögen, ohne die Anwendung der Pauschalregelung gem. § 10 V Nr. 3 ErbStG  auszuschließen, so dass ein Steuerentlastungseffekt entsteht.

Es zeigt sich, dass das Testament im Hinblick auf die Wünsche zur Ausgestaltung der Beerdigung nicht das geeignete Mittel ist, um den diesbezüglichen Willen zu dokumentieren und umzusetzen. Eine Bestattungsverfügung, die in Ihren Details rechtssicher von einem Rechtsanwalt gestaltet ist, leistet hier wesentlich bessere Dienste.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Steuerberater Andreas Keßler, info@erb-recht.eu, www.erb-recht.eu

Foto(s): Andreas Keßler

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