CFD Trading für Kleinanleger - welche rechtlichen Grundlagen gelten eigentlich?

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Wie wird CFD Trading rechtlich eingeordnet? 

Viele Kleinanleger verlieren bei CFD-Trading ernorme Summen, obwohl es in Deutschland und Europa sehr strenge gesetzliche Regularieren zum Schutz von Kleinanlegern gibt. 

Welche das sind, soll dieser Beitrag näher ausführen.

Der Begriff "Kleinanleger" umfasst dabei jede Person, die zu ihren privaten Zwecken handelt. Es meint also nicht den Umfang des eingesetzten Kapitals. Kleinanleger sind also auch diejenigen, die mehrere 100.000,00 Euro beim Trading verloren haben.

Bei finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD) handelt es sich um derivative Finanzinstrumente nach § 2 Absatz 3 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Bei Differenzkontrakten handelt es sich um Geschäfte mit unbegrenzter Laufzeit über die Differenz zwischen dem Kaufpreis und Verkaufspreis des Referenzwerts. Der Kontrakt kann sowohl auf steigende Kurse (und die Übernahme einer sog. „long position“) als auch auf fallende Kurse (und die Übernahme einer sog. „short position“) des fraglichen Werts eingegangen werden.


Welche gesetzlichen Grundlagen gelten bei Privatanlegern?


CFD Trading ist innerhalb der europäischen Union einheitlich geregelt und gegenüber Kleinanlegern grundsätzlich verboten.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur, wenn der Wertpapierdienstleiter die in der Produktinterventionsmaßnahme der ESMA (ESMA=Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) geregelten Ausnahmen einhält. Mit Allgemeinverfügung vom 23.07.2019 hat die BaFin die Produktinterventionsmaßnahme der ESMA in das deutsche Recht umgesetzt

Die BaFin hat dabei folgende Anordnung getroffen:

„1. Ich ordne ein Verbot der Vermarktung, des Vertriebs und des Verkaufs von Differenzgeschäften („Contracts for Difference“, nachfolgend: „CFD“) an Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 11 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.05.2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (nachfolgend: „MiFID II“) an. Zu CFD im Sinne dieser Allgemeinverfügung gehören auch Rolling-Spot- Forex-Produkte und finanzielle Differenzwetten (Financial Spread Bets).

2. Das Verbot nach Ziffer 1 gilt nicht für CFD, die alle der unter Buchstaben a), b), c), d) und e) genannten Bedingungen erfüllen:

a) CFD mit unabdingbarem Initial-Margin-Schutz für Kleinanleger. Unter „Initial Margin“ ist hierbei jede Zahlung eines Kleinanlegers für den Abschluss eines CFD, ausgenommen Provisionen, Transaktionsgebühren sowie alle anderen mit dem Abschluss verbundenen Kosten, zu verstehen. Die erforderliche Höhe der von Kleinanlegern einzuzahlenden Initial-Margin zur Gewährleistung des Initial-Margin-Schutzes bestimmt sich wie folgt:

aa) 3,33 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Währungspaar-Basiswert aus zwei der folgenden Währungen besteht: US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken;

bb) 5 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Index, das Währungspaar oder der Rohstoff des Basiswerts besteht aus:

(1) einem der folgenden Aktienindizes: Financial Times Stock Exchange 100 (FTSE 100); Cotation Assistée en Continu 40 (CAC 40); Deutsche Börse AG Deutscher Aktienindex 30 (DAX30); Dow Jones Industrial Average (DJIA); Standard & Poors 500 (S&P 500); National Association of Securities Dealers Automated Quotations Composite Index (NASDAQ), NASDAQ 100 Index (NASDAQ 100); Nikkei Index (Nikkei 225); Standard & Poors/Australian Securities Exchange 200 (ASX 200); EURO STOXX 50 Index (EURO STOXX 50);

(2) einem Währungspaar, das aus mindestens einer Währung besteht, die nicht unter Tenorpunkt 2. a) aa) oben angeführt ist, oder

(3) Gold;

cc) 10 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Rohstoff oder der Aktienindex des Basiswerts ein anderer Rohstoff oder ein anderer Aktienindex als die vorstehend unter Ziffer 2. a) bb) aufgeführten ist;

dd) 50 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Basiswert eine Kryptowährung ist; oder

ee) 20 % des Nominalwerts des CFD, wenn der Basiswert:

(1) eine Aktie ist oder

(2) nicht an anderer Stelle unter Ziffer 2. a) dieses Tenors angeführt ist.

b) CFD mit unabdingbarem Margin-Glattstellungsschutz für Kleinanleger. Unter Margin-Glattstellungsschutz ist dabei das Schließen eines oder mehrerer offener CFD von Kleinanlegern zu den günstigsten Bedingungen für den Kunden gemäß den Art. 24 und 27 der MiFID II, in nationales Recht umgesetzt in den §§ 63-64, 70 sowie 82 des Wertpapierhandelsgesetzes (nachfolgend: „WpHG“), zu verstehen, wenn die Summe der Gelder auf dem CFD-Handelskonto und der unrealisierten Nettogewinne aller offenen CFD in Verbindung mit diesem Konto unter die Hälfte des Gesamtbetrags des Initial-Margin-Schutzes für alle diese offenen CFD fällt.

c) CFD mit unabdingbarem Negativsaldoschutz für Kleinanleger. Der Negativsaldoschutz im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist als die Obergrenze der Gesamthaftung eines Kleinanlegers für alle CFD in Verbindung mit einem CFD-Handelskonto bei einem CFD-Anbieter und die Gelder auf diesem CFD-Handelskonto zu verstehen.

d) CFD, für die CFD-Anbieter Kleinanlegern weder direkt noch indirekt eine Zahlung, einen monetären oder nicht monetären Vorteil in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb oder den Verkauf eines CFD gewähren, mit Ausnahme von realisierten Gewinnen auf sämtliche bereitgestellte CFD und mit Ausnahme von Informations- und Rechercheinstrumenten, sofern sich diese auf CFD beziehen, und

e) CFD, bei denen der CFD-Anbieter weder direkt noch indirekt Mitteilungen zur Vermarktung, zum Vertrieb oder zum Verkauf des CFD an Kleinanleger übermittelt und auch keine derartigen Informationen in einer für einen Kleinanleger zugänglichen Weise veröffentlicht, sofern eine solche Mitteilung bzw. solche Informationen nicht die entsprechende Risikowarnung enthält, die von den Bedingungen in dem Anhang zu dieser Allgemeinverfügung vorgegeben wird.“

-Hervorhebungen durch Unterzeichnende-


Kurz zusammengefasst müssen folgende Voraussetzungen vorliegen, damit CFD-Trading gegenüber Kleinanlegern angeboten werden darf:

• Gewährleistung des Initial-Margin-Schutzes („Hebelbegrenzung“)

• Unabdingbarer Margin-Glattstellungsschutz

• Unabdingbarer Negativsaldoschutz („Nachschusspflichtverbot“)

• Verbot der Gewährung von monetären und nicht monetären Vorteilen in Bezug auf die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf eines CFD („Bonusverbot“)

• Direkte und indirekte Mitteilungen zur Vermarktung, zum Vertrieb und zum Verkauf von CFD an Kleinanleger haben eine standardisierte Risikowarnung inklusive einer anbieterspezifischen Verlustquote zu enthalten („Risikowarnung“).


Im Umkehrschluss bedeutet das, dass CFD-Trading-Angebote, die die oben genannten Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllen, in Deutschland und gegenüber Kunden der Europäischen Union verboten sind.


Mit Pressemitteilung vom 23. Juli 2019 hat die BaFin zudem die Hebelgrenzen bei diversen CFD-Produkten festgelegt. Demnach dürfen Kleinanlegern ausschließlich CFD mit dem nachfolgend benannten maximalen Hebel angeboten werden:

für CFD auf Währungspaare mit den Basiswerten US-Dollar, Euro, japanischer Yen, Pfund Sterling, kanadischer Dollar oder Schweizer Franken                30:1

für CFD auf alle übrigen Währungspaare                      20:1

für CFD auf ausgewählte Standardindizes (DAX30, EURO STOXX 50 etc.)     20:1

für CFD auf Gold                                                                 20:1

für CFD auf andere Rohstoffe und andere Aktienindizes        10:1

für CFD auf Kryptowährungen                                                     2:1

für CFD auf Aktien und für sonstige CFD                                   5:1


Welche weiteren gesetzliche Regelungen gibt es?

Mit der MiFiD-II- Richtlinie (EU-RL 2014/65) wurde unter anderem das sog. Taping eingeführt. Demnach sind alle Telefonate zwischen einem Privatanleger und einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufzunehmen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

Der Kleinanleger hat einen Anspruch auf Herausgabe aller Telefonaufzeichnungen.  

Die MiFiD-II- Richtlinie (EU-RL 2014/65) enthält unter Artikel 16 folgende Regelung:

„(7) Die Aufzeichnungen enthalten die Aufzeichnung von Telefongesprächen oder elektronischer Kommunikation zumindest in Bezug auf die beim Handel für eigene Rechnung getätigten Geschäfte und die Erbringung von Dienstleistungen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen.

Diese Telefongespräche und elektronische Kommunikation umfassen auch solche, mit denen Geschäfte im Rahmen des Handels für eigene Rechnung oder die Erbringung von Dienstleistungen veranlasst werden sollen, die sich auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen, auch wenn diese Gespräche und Mitteilungen nicht zum Abschluss solcher Geschäfte oder zur Erbringung solcher Dienstleistungen führen.

Eine Wertpapierfirma ergreift zu diesem Zweck alle angemessenen Maßnahmen, um einschlägige Telefongespräche und elektronische Kommunikation aufzuzeichnen, die mit Geräten erstellt oder von Geräten gesendet oder empfangen wurden, die die Firma einem Angestellten oder freien Mitarbeiter zur Verfügung gestellt hat oder deren Nutzung durch einen Angestellten oder freien Mitarbeiter von der Firma gebilligt oder gestattet wurde.

Eine Wertpapierfirma teilt Neu- und Altkunden mit, dass Telefongespräche oder -kommunikation zwischen der Wertpapierfirma und ihren Kunden, die zu Geschäften führen oder führen können, aufgezeichnet werden.

Es genügt, dies Neu- und Altkunden ein Mal vor Erbringung der Wertpapierdienstleistungen mitzuteilen.

Eine Wertpapierfirma, die ihre Kunden nicht im Voraus über die Aufzeichnung ihrer Telefongespräche oder Kommunikation informiert hat, darf für diese weder telefonische Wertpapierdienstleistungen erbringen noch telefonische Anlagetätigkeiten ausüben, wenn sich diese Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten auf die Annahme, Übermittlung und Ausführung von Kundenaufträgen beziehen.

(…)

Die in Einklang mit diesem Absatz gespeicherten Aufzeichnungen werden den betreffenden Kunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt und fünf Jahre aufbewahrt.“


Die strengen gesetzlichen Regularien haben ihren Hintergrund also darin, dass CFD Trading hoch spekulative Rechtsgeschäfte sind. Auch wenn Sie mit einem seriösen Unternehmen handeln und dieses Unternehmen angegeben hat, dass es der Aufsicht der jeweiligen Finanzbehörde untersteht, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich die Unternehmen nicht an alle gesetzlichen Regelungen halten. Durch das Einfordern aller Telefonaufzeichnungen kann dies einfach nachgeprüft werden.


GUT ZU WISSEN:


Sollten Sie sich entscheiden, rechtliche Schritte gegen das Unternehmen einzuleiten, können Sie an dem Gericht ihres Wohnsitzes klagen, auch wenn das Unternehmen in einem anderen Staat als in Deutschland sitzt. 

Dies hat der EuGH bei sog. Differenzkontrakten inzwischen bestätigt, EuGH, Gutachten vom 11.04.2019, Az.: C-208/18.  


   

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Foto(s): istocks

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