Chancen und Risiken im Arzthaftungsrecht (Geburtshilfeschäden)

  • 10 Minuten Lesezeit

Teil 7: die Fristen und Erfolgschancen im Geburtsschadensrecht

Dieses siebte und letzte Kapitel handelt von den wichtigen Fristen, die im Geburtsschadensrecht zu beachten sind. Schließlich werden die Chancen und Risiken eines solchen Prozesses beleuchtet sowie die Bedeutung des groben Behandlungsfehlers dargestellt.

a) Die Verjährungsfrist

Es gibt in Arzthaftungsangelegenheiten zwei Verjährungsfristen. Gemäß § 199 BGB verjährt der Anspruch infolge eines Geburtsfehlers entweder in drei oder spätestens in 30 Jahren.

aa)

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt ab positiver Kenntnis des Arztfehlers. Positive Kenntnis liegt nicht schon dann vor, wenn der Patient vermutet, dass ein Fehler geschehen ist oder wenn er aufgrund des negativen gesundheitlichen Verlaufs aus eigener Anschauung fest davon überzeugt ist, dass ein Arztfehler vorliegt. Viele negative gesundheitliche Verläufe sind schicksalhaft und beruhen nicht auf einen Arztfehler. 

Der Anspruchsteller muss nicht nur Kenntnis der Folgen eines Fehlers haben, sondern er muss Tatsachen kennen, die unzweideutig auf den Arztfehler schließen lassen. Dies ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein positives medizinisches Gutachten vorliegt.

Nur in den offensichtlichen Fällen wird für die Kenntnis kein Gutachten benötigt. Das ist dann der Fall, wenn der Arztfehler auf der Hand liegt und sich dies auch einem Laien ohne weitere Nachforschung erschließen kann. 

Das sind zum Beispiel Stürze des Patienten vom Behandlungstisch, Verwechslungen von Medikamenten u. ä., besondere Verletzungen bei der Geburt wie erhebliche Wundmale am Schädel bei Zangengeburt. Ist unter den betroffenen Eltern ein Arzt oder eine Hebamme, kann ein Spezialwissen vorausgesetzt werden, sodass die Verjährungsfrist ebenfalls sofort zu laufen beginnen könnte.

Darüber hinaus setzt die dreijährige Verjährungsfrist auch dann ein, wenn eine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Das bedeutet, dass der Patient eine besondere Kenntnis erlangt hat, die ihn zumindest hätte veranlassen müssen, erheblich an der fehlerfreien Arbeit des Geburtshelfers zweifeln zu lassen. 

Hier reicht eine grobe Kritik eines Arztes über den Behandler aus: Äußert ein Facharzt über den Behandler „dem müsste man die ärztliche Zulassung entziehen“ oder „dem gehören die Ohren langgezogen“, so kann dies den Verjährungsbeginn auslösen.

Die dreijährige Verjährung beginnt zum Ende des Jahres – am 31.12. – in dem die Kenntnis erlangt wurde. Sie endet drei Jahre später am 31.12.

bb)

Ohne positive Kenntnis des Arztfehlers verjähren die Ansprüche spätestens in 30 Jahren. Diese 30-jährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Arztfehler, also bei Geburtshilfefehlern mit der Geburt. Sie läuft vom 31.12. des Ereignisjahres und endet am 31.12. nach 30 Jahren. Oft kommt es vor, dass behinderte Personen sich im mittleren Alter fragen, ob die eigene Behinderung, die von Geburt an besteht, nicht durch einen Geburtshelferfehler entstanden sein könnte. 

Dann haben Betroffene bis zu einem Alter von 30 Jahren noch die Möglichkeit, ein Verfahren einzuleiten. Allerdings muss überprüft werden, ob nicht die Voraussetzungen für die kurze Verjährung vorgelegen haben. Es kommt vor, dass die Eltern von dem Geburtsfehler wussten bzw. hätten wissen müssen und dann zu spät Maßnahmen ergriffen haben, um die dreijährige Verjährungsfrist zu hemmen. 

Dies wirkt sich natürlich für die dann erwachsene Person aus, die sich das Verschulden bzw. die Kenntnis der Eltern hinsichtlich des Arztfehlers zurechnen lassen muss. Älteren Personen über 30 Jahren muss man ein Vorgehen von vorneherein abraten, weil die Angelegenheit dann verjährt ist.

Die Verjährung wird durch eine rechtzeitige Klage gehemmt. Es gibt noch andere Möglichkeiten, die Verjährung zu hemmen. Die Wichtigste sei hier speziell genannt. Die Einleitung eines Verfahrens vor einer offiziellen Schlichtungsstelle verhindert die Verjährung ebenfalls. 

Wenn also die Verjährung unmittelbar bevorsteht, kann man statt der Klage, die ja intensiv vorbereitet werden sollte, das Gutachtenverfahren bei einer Schlichtungsstelle betreiben. Selbst für den Fall, dass die Gegenseite dem Gutachtenverfahren nicht zustimmt, wirkt der Antrag verjährungshemmend. Der Antrag muss nur spätestens vor Ablauf des 31.12. bei der Schlichtungsstelle eingegangen sein und muss nicht von einem Anwalt eingereicht werden. 

Ab dem Beschluss, der das Verfahren beendet, hat der Antragsteller mindestens 6 Monate Zeit, die Klage zu erheben. Solange wird die Verjährung gehemmt. Beachtenswert ist, dass dann die Verjährungsfrist nicht zum 31.12. endet, sondern genau 6 Monate nach dem Beschluss der Gutachterkommission.

b) Aufbewahrungsfristen

Eine Klage kann nur Erfolg haben, wenn die medizinischen Unterlagen noch vorhanden sind, sodass darauf ein Sachverständigengutachten gestützt werden könnte. Die Aufbewahrungsfrist für Unterlagen, die eine medizinische Behandlung dokumentieren, beträgt 10 Jahre, gerechnet von der Beendigung der Behandlung. Tatsächlich bedeutet das, dass schon nach Ablauf von 10 Jahren die Ansprüche aufgrund eines Geburtsschadens nicht mehr durchsetzbar sein können. Dennoch sollte man versuchen, an die Unterlagen heranzukommen. 

Denn vieles wird heute elektronisch archiviert, sodass lediglich die Papierakten vernichtet sein könnten. Manche Behandler heben die Unterlagen auch noch viel länger auf, sodass man es auf einen Versuch ankommen lassen sollte. Wenn die Behandlerseite behauptet, dass die Akten vernichtet worden sind, sind die Erfolgsaussichten für ein Verfahren eher gering.

Risiken und Chancen

In jedem Rechtsstreit besteht das Risiko, das Verfahren zu verlieren und umsonst Geld, Zeit und Nerven aufgewendet zu haben. Im Geburtsschadensrecht geht es um besonders hohe Prozesskosten, um besonders viel Zeit, die ein solches Verfahren dauern kann und um eine noch viel größere emotionale, seelische und nervliche Belastung. 

Zudem geht es unmittelbar um die gesundheitliche und finanzielle Zukunft des eigenen Kindes. Hier geht es also um das Wichtigste und Sensibelste im Leben überhaupt.

Die Erfolgsaussichten sind am besten vom Ende her zu beschreiben. Am Ende eines solchen Verfahrens steht üblicherweise ein Urteil. Das Urteil im Geburtsschadensrecht beruht im Wesentlichen auf ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen, der hier in der Regel ein Gynäkologe oder ein Kinderarzt ist. Ein solches Gutachten beruht auf den vorgelegten Patientenunterlagen. 

Ein Sachverständiger muss allerdings nur die Gutachterfragen prüfen, die ihm das Gericht stellt und diese Fragen ergeben sich aus den Beweisanträgen, die der Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen formuliert hat. Das Wesentliche, um überhaupt Erfolg haben zu können, sind also die besonderen Kenntnisse der Patientenakten und die Kenntnisse, wie die Behandlung vor, während und nach der Geburt richtigerweise abläuft sowie die richtige Einordnung des Behandlungsgeschehens unter rechtlichen Aspekten.

Für die geschädigte Patientenseite ist es oft unverständlich, dass, wenn ein Arztfehler festgestellt wurde, das Verfahren immer noch verloren werden kann. Aber die Feststellung des Fehlers des Geburtshelfers ist nur die erste wichtige Hürde. Zu beweisen ist auch, dass der Arztfehler den Gesundheitsschaden hervorgerufen hat und dieser nicht schon von Anfang an im Kind angelegt war. 

Man spricht von der Kausalität, die grundsätzlich die Patientenseite zu beweisen hat. Bei bestimmten Konstellationen dreht sich diese Beweislast zulasten des Geburtshelfers um. Dies ist der Fall, wenn ein grober Behandlungsfehler vorliegt. 

Tatsächlich handelt sich um eine Einschätzung, wie stark der Behandler vom üblichen medizinischen Standard abgewichen ist. Ist es noch im Bereich des Nachvollziehbaren, liegt nur ein einfacher Fehler vor. Ist die Abweichung so gravierend, dass dies vor einen anderen Facharzt als völlig unverständlich beurteilt wird, handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler. 

Wird ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, sind die Erfolgsaussichten, das Verfahren zu gewinnen, besonders hoch. Entsprechend ausführlich streiten die Rechtsanwälte mit dem Sachverständigen um dessen Einschätzung, ob der Fehler noch verständlich war oder nicht.

Alle Behandlungsfehler können in verschiedene Fehler eingruppiert werden (Diagnosefehler, Therapiefehler, Befunderhebungsfehler, Nachsorgefehler, Dokumentationsversäumnis). Der grobe Behandlungsfehler ist bei zwei Arten des Behandlungsfehlers regelmäßig anzunehmen. 

Der Diagnosefehler führt nur dann zum groben Behandlungsfehler, wenn die Diagnose fundamental falsch war. Typischer Fall ist das Übersehen einer auf einem Röntgenbild erkennbaren Fraktur.

Der Befunderhebungsfehler führt in der Regel zum groben Behandlungsfehler, der einfache Diagnosefehler nicht. Die Abgrenzung zwischen Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler ist oft schwierig. Wenn der Gynäkologe zum Beispiel die vorgeburtliche Größe des Kindes vermisst und ein Normalgewicht und eine normale Größe des Embryos befundet, sich aber hinterher herausstellt, dass das Kind zu groß und zu schwer für eine normale Geburt war, dann kann es sich um einen Diagnosefehler handeln, weil die Diagnose einfach falsch war. 

Wenn allerdings die Messung zu früh stattgefunden hatte und danach keine weitere Messung erfolgte, kann es sich auch um einen Befunderhebungsfehler handeln. Denn dann wurde die Befundung nicht ordnungsgemäß zu Ende geführt. Die Erfolgsaussichten wären dann bei weitem besser, da vorliegend der Befunderhebungsfehler zur Annahme eines groben Behandlungsfehlers und einer Beweislastumkehr führen sollte.

Das Dokumentationsversäumnis stellt keinen eigenen Haftungstatbestand dar. Er kann aber unter bestimmten Umständen zur Annahme eines einfachen und sogar eines groben Behandlungsfehlers führen. Schließlich kann sich der Streit über den groben Behandlungsfehler auch erübrigen, wenn auch der einfache Fehler zur Haftung führt, weil kein anderer kausaler Verlauf denkbar war.

Wesentliches Ziel der juristischen Arbeit ist also der Nachweis des groben Behandlungsfehlers. Steht ein solcher fest, sind die Erfolgsaussichten besonders gut. Steht er nicht fest, müssen die sonstigen Umstände besonders günstig sein, um die Sache zu gewinnen.

Schließlich können alle Ansprüche auch auf einen Aufklärungsmangel gestützt werden. Bei einer Geburt muss immer die Frage beantwortet werden, ob der natürlichen Geburt oder dem Kaiserschnitt der Vorrang eingeräumt wird. Die Aufklärung muss so rechtzeitig geschehen, dass die Gebärende dies noch entscheiden kann. 

Das kann oft auch noch unter der Geburt rechtzeitig sein. Allerdings bestimmt am Ende nicht die Mutter, wie das Kind geboren wird, sondern das Kind. Befindet sich das Kind in einer ersichtlichen Notlage, hat der Geburtshelfer die Geburt schnellstmöglich durchzuführen, selbst wenn der vorher geäußerte Wille der Gebärenden dagegen stünde. 

Oft wenden die Geburtshelfer ein, dass die Schwangere unter allen Umständen die Geburt auf natürlichem Wege angestrebt hätte und daher der Kaiserschnitt nicht zeitnah durchgeführt wurde. Der Mutter wird quasi vorgeworfen, selbst schuld an der Situation zu sein. Dem ist auf jeden Fall entgegenzutreten. Denn dem Wunsch, eine Geburt auf bestimmten Weg durchzuführen, ist nur so lange nachzukommen, solange keine Gefahr für Leib und Leben der Mutter und des Kindes besteht.

Im Übrigen werden die Aufklärung und die dann erfolgte Einwilligung von den Behandlern oft dazu benutzt, die Schuld dem Patienten zuzuschieben. Er habe das ja genau so gewollt und habe gewusst, welches Risiko der Eingriff mit sich bringe und sich dann dafür entschieden. Wenn das Risiko dann eintrete, könne er sich nicht beschweren. 

Hier wird oft übersehen, dass eine Auskunft über die Höhe des Risikos gar nicht stattgefunden hat und eine Verharmlosung des Risikos für die Zustimmung zugrunde lag, die dann rechtsunwirksam wäre. Auch kann ein Behandlungsfehler nie durch eine ärztliche Aufklärung entschuldigt werden. Über ärztliche Fehler, die möglicherweise gemacht werden könnten, lässt sich vorher nicht wirksam aufklären.

Liegt ausschließlich ein Aufklärungsfehler vor und kein Behandlungsfehler, sind die Aussichten, das Verfahren zu gewinnen, eher gering. Das liegt daran, dass die Gegenseite immer behaupten wird, dass selbst bei richtiger Aufklärung keine andere Entscheidung erfolgt wäre und sich nichts am Behandlungsverlauf geändert hätte. 

Diesen sogenannten Entscheidungskonflikt muss der Patient plausibel darlegen. Daher kommt es auf die Glaubwürdigkeit der Mutter bei der mündlichen Befragung durch das Gericht an. Hier tendieren die Gerichte eher dazu, den vom Patienten geäußerten Entscheidungskonflikt für unplausibel zu halten, sodass eine Klage alleine gestützt auf den Aufklärungsfehler eher keine hohen Erfolgsaussichten hat.

Fazit

Das Wesentliche im Geburtsschadensrecht ist der Optimismus, auch unter schwierigen Gegebenheiten und langandauernden Verfahren am Ende sein Ziel die Verurteilung des Schädigers zu erreichen. Richtig ist, dass die Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen schwierig ist und viele Hürden genommen werden müssen. Aber wie sich in zahllosen Fällen zeigt, ist es nicht unmöglich.

Weitere Rechtsfragen zum Geburtsschadensrecht werden in den weiterführenden Rechtstipps geklärt.

Teil 1: Geburtsschadensrecht – Fehler vor und unter der Geburt – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Teil 2: Geburtsschadensrecht – Behandlungsfehler nach der Geburt – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Teil 3: Geburtsschadensrecht Verfahrensarten nach Arztfehler – Schmerzensgeld und Schadensersatz

Teil 4: Geburtsschadensrecht: Vorsicht beim Abfindungsvergleich – Schmerzensgeld und Schadensersatz richtig abfinden.

Teil 5: Geburtsschadensrecht: Das Schmerzensgeld richtig ermitteln

Teil 6: Geburtsschadensrecht und Schadensersatz: Entgeltschaden, Pflegeschaden, Haushaltsführungsschaden

Teil 7: Geburtsschadensrecht: Verjährung von Schmerzensgeld und Schadensersatz – Erfolgsaussichten

Zum Autor

Rechtsanwalt Christian Lattorf ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts und noch länger auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts auf der Patientenseite tätig. 

Da seine Kanzlei auf große Schadensfälle spezialisiert ist und konsequent kleinere Schmerzensgeldangelegenheiten ablehnt, ist sie in der Lage, sich intensiv in die Angelegenheit einzuarbeiten und den medizinischen Sachverhalt juristisch zusammen mit dem betroffenen Patienten und Eltern aufzuarbeiten. Die Kanzlei ist deutschlandweit für medizingeschädigte Patienten tätig.

Rechtsanwalt Christian Lattorf

Spezialist und Fachanwalt für Medizinrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Lattorf

Beiträge zum Thema