Cluster-Kopfschmerz und Cannabis

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Cluster-Kopfschmerz kann eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 6 SGB V darstellen, sodass Anspruch auf Cannabis-Versorgung durch die Krankenkasse besteht. Dies hat das Hessische Landessozialgericht in einem Eilverfahren entschieden (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. Februar 2018, L 8 KR 445/17 B ER).

Was ist eine schwerwiegende Erkrankung?

Die „schwerwiegende Erkrankung“ ist im Gesetz nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum sog. „off-label-use“ ist von einer schwerwiegenden Erkrankung dann auszugehen, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 6. März 2012 – B 1 KR 24/10 R).

In der Antragspraxis sind insofern ärztliche Bescheinigungen, aber auch andere Unterlagen, z. B. über eine Schwerbehinderung oder ein Rentenverfahren wichtig. Die Antragstellerin konnte durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie täglich, zum Teil über mehrere Stunden, unter den Cluster-Kopfschmerzen litt. Danach lag eine schwerwiegende Erkrankung vor.

Weitere Voraussetzungen zu erfüllen

Im konkreten Fall hat das Landessozialgericht zwar eine schwerwiegende Erkrankung bejaht, die Krankenkasse aber dennoch nicht zur Cannabisversorgung verpflichtet. Weitere Voraussetzung für die Versorgung mit Cannabis ist nämlich, dass eine Standard-Therapie nicht hilft und zudem eine Aussicht auf Besserung mit Cannabis besteht. Hier waren die Angaben der Antragstellerin im Eilverfahren zu unpräzise. Der Antrag wurde daher, trotz des Vorliegens einer schwerwiegenden Erkrankung durch den Cluster-Kopfschmerz abgelehnt.

Daran zeigt sich deutlich, wie wichtig ein gründlicher Vortrag erst recht im gerichtlichen Verfahren, möglichst aber schon im Antrags- oder Widerspruchsverfahren ist.

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Rechtsanwalt Guido C. Bischof

Fachanwalt für Medizinrecht


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