CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG: Akute Zahlungsschwierigkeiten - Gewonnene Klage

  • 9 Minuten Lesezeit

Aktuelle Meldung: Gewonnene Klage

Mit Urteil vom 23.03.2023 hat die Kanzlei Bender & Pfitzmann vor dem Landgericht Stade eine Klage gegen die Co.Net Verbrauchergenossenschaft gewonnen. Die Genossenschaft wurde zur Rückzahlung des gesamten Anlagebetrags nebst Zinsen verurteilt. 

Der Tenor des Urteils lautet:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2022 zu zahlen.“

_______________________________________________________________________________________________________

E I L M E L D U N G:

CO.NET eG: Außerordentliche Generalversammlung in 2024

Die CO.NET eG teilt auf ihrer Webseite mit, dass am 25.01.2024 eine außerordentliche Generalversammlung stattfinden soll. Weitere Informationen finden Sie hier.

CO.NET Kündigungsfrist unwirksam!

Die Frist zur ordentlichen Kündigung beträgt nach dem Genossenschaftsgesetz drei Monate zum Jahresende. Die CO.NET-Satzung aus dem Jahr 2018, die eine Kündigungsfrist von einem Jahr vorsieht ist insoweit unwirksam. Das hat nun auch das Oberlandesgericht Celle mit Beschluss vom 14.08.2023 bestätigt. Das Urteil ist rechtskräftig.

CO.NET-Haltefrist von fünf Jahren wirksam?

Die CO.NET-Satzung aus 2018 sieht vor, dass die Kündigung frühestens fünf Jahre nach Erwerb der Mitgliedschaft erfolgen kann. Es sprechen aber gute Gründe dafür, dass auch dieser Teil der Satzung nicht wirksam ist, so dass ein Austritt vor Ablauf dieser „Haltezeit“ erfolgen kann. Regelungen zur Einschränkung der Kündigung dürfen nämlich nicht über das gesetzliche Maß hinausgehen.

OLG bestätigt Unwirksamkeit von AGO-Regelungen!

Das OLG Celle hat bestätigt, dass durch die allgemeine Geschäftsordnung (AGO) der CO.NET nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen werden kann oder sonstige Ergänzungen vorgenommen werden können, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Satzung veröffentlicht werden müssen.

_______________________________________________________________________________________________________

Die Genossenschaft CO.NET eG bietet investierenden Anlegern Geschäftsanteile an dem eigenen Unternehmen und Sparbriefe an. Das Unternehmen mit Sitz in Drochtersen wirbt mit Ausschüttungen von über 7 % im Jahr. Die Rendite soll vor allem durch die Vermietung von Ferienimmobilien in Spanien erwirtschaftet werden. Nachdem durch Corona die Rendite für 2020 ganz ausfällt, kommt es nun auch bei der Rückzahlung von Genossenschaftseinlagen zu Verzögerungen.

CO.NET – Corona

Durch die coronabedingten Einschränkungen hat das Geschäft der CO.NET Verbrauchergenossenschaft mit Hotels und Ferienwohnungen deutlich gelitten. Wurde die Rendite für 2019 noch auf 4 % gesenkt, soll diese nun für 2020 ganz ausfallen.

CO.NET – Rückzahlungen bleiben aus  

Neben der bereits bekannten Reduzierung der jährlichen Ausschüttungen, berichten Genossenschaftsmitglieder, dass auch fällige Rückzahlungen von Einlagen von der CO.NET über ein Jahr immer wieder verschoben wurden und bis zum heutigen Tage nicht geleistet wurden, obgleich die Rückzahlung terminlich schon mehrmals zugesichert war. Dies dürfte an einem akuten Liquiditätsproblem der Genossenschaft liegen. Laut Genossenschaft kommt es aufgrund der Corona-Pandemie zu der Verzögerung von Auszahlungen. Ende 2019 hatte die BaFin der Genossenschaft zudem das Angebot von neuen Anteilen untersagt.

CO.NET – Die Folgen der BaFin-Untersagung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat die Verträge mit der CO.NET eG als Vermögensanlage klassifiziert. Daher ist die Genossenschaft dazu verpflichtet, für diese Anlage einen Prospekt zu veröffentlichen, der die Anleger u.a. vollständig über die Risiken der Kapitalanlage aufklärt. Da die CO.NET jedoch keinen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt erstellt hat, wurde das Angebot von der Behörde untersagt. Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar. Die Genossenschaft hat am 30.01.2020 Widerspruch gegen diese Maßnahme eingelegt.

Sogenannte Kapitalanlagegenossenschaften, denen es vor allem um Kapitaleinlagen der beitretenden Genossen geht, müssen seit dem 15.07.2015 zur Vermittlung ihrer Anteile einen von der BAFIN gebilligten Prospekt vorweisen, wenn sie für die Vermittlung von Genossenschaftsanteilen eine Provision zahlen.

Anleger können bei einem Beitritt ohne gebilligten Verkaufsprospekt ihren Erwerbspreis sofort zurückverlangen. Nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2019 hat sich das Geschäftsguthaben der Mitglieder von 75,3 Mio. EUR auf 105,9 Mio. EUR erhöht, woraus geschlossen werden dürfte, dass allein im Jahr 2019 Geschäftsguthaben von mehr als 30 Mio. EUR ohne den erforderlichen Prospekt beigetreten sind. Nach dem Jahresabschluss zum 31.12.2020 sind weitere Genossen mit einem Volumen von weiteren 10 Millionen Euro eingeworben worden. Der Bilanzverlust per 31.12.2020 betrug dagegen 4,71 Mio. EUR.

Der Kassenbestand, also die freie Liquidität, wird in dem Jahresabschluss zum 31.12.2020 nur noch mit 3.786,21 EUR (Vorjahr: 224.491,64 EUR) angegeben, so dass eine sofortige Rückabwicklung auch nur eines kritischen Beitrittes nicht im Ansatz umsetzbar wäre.

Aufgrund des fehlenden Prospektes ist die Akquise von neuen Mitgliedern behindert. Insofern verwundert es, dass die CO.NET eG seit 2019 trotz entsprechender Ankündigungen bis zum heutigen Tage nicht in der Lage war, einen solchen Prospekt nebst dem erforderlichen Prospektgutachten eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

Betroffene Mitglieder, die im Hinblick auf die gestrichenen oder reduzierten Ausschüttungen mit ihrem auf mindestens fünf Jahre unkündbaren Investment hadern, sollten rechtlichen Rat einholen, ob sie das oben dargestellte Risiko tragen wollen.

Zahlreiche Verträge sind von der Untersagung der BaFin betroffen. Die Maßnahme der Behörde bietet Anlegern die Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen und das investierte Geld zurückzufordern. Rechtsanwalt und Fachanwalt Dr. Johannes Bender rät den Anlegern, frühzeitig fachanwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Presse berichtet über Zahlungsprobleme bei CO.NET

Am 23.02.2023 veröffentlichte das Stader Tageblatt den Artikel „Millionen-Schulden: Drochterser Unternehmen hat Zahlungsprobleme“ über finanzielle Schwierigkeiten bei der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG. Nach Informationen der Zeitung hat die Genossenschaft aktuell über drei Millionen Euro Steuerschulden, die unter anderem aus Gewerbesteuer-Nachzahlungen aus den Jahren 2018 und 2019 resultieren. Beim Finanzamt habe es „unterschiedliche Sichtweisen zur Abführung von Kapitalertragssteuer“ gegeben, zitiert die Zeitung den Co.Net-Vorstandsvorsitzenden und Mitbegründer Thomas Limberg.

Um die Schulden zu tilgen, soll ein Hotel auf Mallorca verkauft werden. „Ob die Genossenschaft namentlich Eigentümerin des Paradise-Hotels ist und wie viele Ferien-Immobilien die Verbrauchergenossenschaft besitzt, ließ Limberg auf schriftliche TAGEBLATT-Nachfrage unbeantwortet.“ berichtet die Zeitung.


Stellungnahme zu dem Newsletter der CO.NET Verbrauchergenossenschaft eG vom 24.03.2023

1. Zur Mitgliederversammlung vom 24.11.2022


In der Mitgliederversammlung konnte gerade nicht erklärt werden, warum in der Bilanz das Umlaufvermögen in Höhe von mehr als 30 Mio. EUR als schnell liquidierbares Vermögen dargestellt wurde, also wenn die Genossenschaft „mal schnell Geld braucht“, nun aber trotzdem kein Geld dafür da ist, lange fällige Steuerschulden gegenüber der Stadt Drochtersen und dem Finanzamt und fällige Mitgliederguthaben von über 6 Mio. EUR zu begleichen.


Richtig ist zumindest, dass beschlossen wurde, das Hotel „Paradise“ zu verkaufen, wobei weiterhin unbekannt ist, wer der Eigentümer des Hotels ist, wie hoch der Kaufpreis ist, wieviel davon der Genossenschaft zufließt, welche Nebenkosten an Vermittler, Makler und insbesondere Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats direkt, deren Familienangehörige oder an von denen gehaltenen spanische Firmen fließt. Das Firmenkonstrukt hinter der Genossenschaft bleibt weiterhin völlig intransparent. Nun soll erst im Mai 2023 eine Aussage gemacht werden können, ob die Finanzierung des Käufers ausreicht und wie dann der Stand der Verhandlungen über das „ob“ und das „wie“ des Hotelverkaufs ist? Von einem bindenden Vorvertrag über den Verkauf, einer Absichtserklärung oder Letter of Intent des Käufers ist also keine Rede mehr? Es bleibt also wieder alles im Ungefähren.


Ein beschlossener Treuebonus, für den keine Liquidität auf dem Konto ist, um diesen auszahlen zu können, ist Augenwischerei und widerspricht den Grundsätzen einer seriösen Finanzpolitik. Solche Scheingewinne dürften einer Anfechtung durch einen Insolvenzverwalter nicht standhalten.



2. Zu den Schlagzeilen im Internet 


Die angekündigte Transparenzoffensive der Genossenschaft bleibt leider hinter den Erwartungen zurück, so dass von Transparenz nicht die Rede sein kann. Hier wäre eine konkrete Darstellung der Eigentumsverhältnisse der Ferienimmobilien ebenso erforderlich, wie eine aktuelle Bewertung dieser Objekte in der Bilanz und keine Angabe von (historischen) Anschaffungskosten.


Die Behauptung, dass das Amts- und Landgericht in Stade sämtliche Klagen, welche auf die Einforderung gekündigter Genossenschaftsanteile gerichtet waren, abgewiesen haben, ist falsch und damit eine weitere Falschinformation gegenüber den eigenen Mitgliedern. Jedenfalls von den durch unsere Kanzlei vertretenen Verfahren auf Auszahlung des Guthabens ist keine einzige Klage abgewiesen worden. Richtig ist vielmehr das Gegenteil. Co.Net hat sich nach Klageerhebung durch unsere Kanzlei selbst dazu bereit erklärt an von uns vertretene Mandanten Rückzahlungen auf die Einlage zu leisten. Soweit sich Co.Net bisher darauf berief, dass die Ansprüche der Mitglieder nicht vor dem zuständigen ordentlichen Gericht in Stade geltend gemacht werden dürften oder sich gegenüber den eigenen Mitgliedern auf die Einrede der Verjährung des Auszahlungsanspruchs berief, ist dem bislang kein Gericht gefolgt. 


Über den Ausgang von Klagen anderer Kanzleien haben wir natürlich keine Kenntnis.



3. Änderung der Bankverbindung – Achtung Ratenzahler


Die Erfahrung zeigt, dass der Wechsel einer Bankverbindung bei einem Unternehmen in der Krise nichts Gutes verheißt, zumal wenn es dadurch ohne Vorankündigung zu Zahlungsunterbrechungen bei den Einzügen oder Auszahlungen kommt.  Ein solcher Sachverhalt wirft die Frage auf, ob sich der Vorstand holprig und ohne Grund oder Absprache von seiner bisherigen Hausbank trennt oder es umgekehrt war. So sind Banken gehalten bei dem Verdacht von Straftaten (Geldwäsche, unerlaubte Zahlungstransfergeschäfte, Betrug) diese den zuständigen Stellen beim Landeskriminalamt oder der Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden und gegebenenfalls festzuhalten und sodann die Geschäftsführung einzuladen, das aktuelle Geschäftsmodell zu erläutern. Kann dies nicht überzeugen, dürfte die Bank ein Interesse haben, die Geschäftsbeziehung zu beenden.

Allen Mitgliedern, die heute noch Raten einzahlen sei daher zur Vorsicht geraten und diese mögen prüfen, ob sich die einmal erteilte Einzugsermächtigung auch noch auf eine neue Bankverbindung beziehen soll. Insbesondere dann, wenn im Newsletter nicht mitgeteilt wird, an welche Bank die Zahlungen nun gehen sollen. Ist das noch eine deutsche Bank mit Sitz in Deutschland oder eine ausländische Bank mit Sitz im Ausland? Wir empfehlen dies zu prüfen. Sollten die Gründe für den Wechsel der Bankverbindung nicht überzeugen, die Einzugsermächtigung vorsorglich zu widerrufen.



4. Geplante Generalversammlung in 2023


Wie bereits ausgeführt, wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.11.2022 ausführlich die Umwandlung der Co.Net Verbrauchergenossenschaft eG in eine Aktiengesellschaft vorgestellt. Nun weist der Newsletter erneut darauf hin, dass in der Generalversammlung im November 2022 ein „Plan zur Lösung dieser Herausforderungen“ präsentiert worden sei. Wir verstehen dies erneut dahin, dass bei der Mitgliederversammlung in 2023 bei voraussichtlich geringer Mitgliederpräsenz für alle Mitglieder die Umwandlung in eine AG beschlossen werden könnte. Wir hatten dazu bereits in unserer Pressemeldung: „Co.Net eG: Wird 2023 der Totalverlust beschlossen?“ ausführlich berichtet.



AKTUELLE INFORMATIONEN:

CO.NET / CO.NET24 Hausdurchsuchung im Verwaltungsgebäude – Aufruf zur Stimmrechtsbündelung



CO.NET – Jetzt Fachanwalts-Kanzlei mit kostenloser Ersteinschätzung einschalten

Die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei Bender & Pfitzmann aus Düsseldorf bietet Genossenschaftsmitgliedern der CO.NET eine kostenlose Erstberatung an. Hier erhalten Anleger Informationen, welche Möglichkeiten es gibt, ihr Kapital zurückzuerhalten.

Die Rechtsanwälte Bender & Pfitzmann sind schwerpunktmäßig in den Bereichen Bankrecht, Kapitalmarktrecht und Versicherungsrecht tätig. Als Anlegerschutzkanzlei beraten und vertreten sie bundesweit Anleger und unterstützen bei allen Rechtsfragen im Zusammenhang mit gescheiterten Kapitalanlagen. Die Fachanwälte der Kanzlei Bender & Pfitzmann verfügen über große Erfahrungen und Erfolge im außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehen.

Weitere Informationen zum Thema Co.Net erhalten Sie hier.


Bender & Pfitzmann Rechtsanwälte PartG mbB

Neuer Zollhof 1

40221 Düsseldorf

T: 0211-16459440

F: 0211-16459449

E: info@bender-pfitzmann.de



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Johannes Bender

Beiträge zum Thema