Coaching Vertrag wirksam trotz FernUSG, Sittenwidrigkeit, Wucher & Co. - Urteil vom 12.02.2024

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Die Coaching-Szene ist seit letztem Jahr durch einige Gerichtsurteile stark belastet. 

Insbesondere Coaches, die Jahresprogramme, Masterclasses oder Masterminds zu hohen Preisen anbieten, stehen unter Beobachtung. 

Coachees erheben Klage und möchten die Rückerstattung von bereits gezahlten Beträgen. Sie berufen sich u. a. auf:

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), welches zur Nichtigkeit des Vertrags führen soll.

Den Dissens, weil man den Vertragsinhalt falsch verstanden habe.

Die Sittenwidrigkeit von Coaching-Verträgen, weil ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegen würde.

Das Wuchergeschäft, weil es ähnliche Studiengänge zu günstigeren Preisen am Markt gebe.

Die Arglistige Täuschung des Coaches bei Vertragsschluss.


In einem von mir jüngst erstrittenen Urteil vom 12. Februar 2024 entschied das Landgericht München I zum Aktenzeichen 29 O 12157/23, u. a.:


Dass durchgeführte Live-Coachings, die später den Coachees als Videoaufzeichnung zur Verfügung gestellt werden, trotz Aufzeichnung als synchron gelten und nicht unter das FernUSG fallen.

Dass die „Überwachung des Lernerfolgs“ gemäß dem FernUSG explizit vertraglich vereinbart werden müsse und nicht so weit auszulegen ist, wie in vorherigen Urteilen.

Dass das FernUSG auf Unternehmer nicht anwendbar sei.

Dass bei holistischen Coachings zum Business-Aufbau ein Vergleich mit Fernlehrgängen an einer Hochschule unangebracht sei.

Alles super Nachrichten für Coaches! Das Urteil vom vorgestrigen Tag ist noch nicht rechtskräftig. 






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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