Commerzbank: Infos für Arbeitnehmer/-innen zum Stellenabbau

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Am vergangenen Donnerstag, dem 29.09.2016, hat die die Commerzbank AG ihre neue Strategie vorgestellt. Ziel der Commerzbank 4.0 ist, die führende Bank in Deutschland für Privat- Unternehmer- und Firmenkunden zu werden. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die Umstrukturierung mit einem Stellenabbau von rund 9600 Mitarbeiter/-innen einhergeht. Welche Mitarbeiter genau betroffen sein werden, das ist noch unklar.

Für die Mitarbeiter/-innen ist die aktuelle Situation von großer Unsicherheit geprägt. Um etwas Licht ins Dunkel zu bringen, erläutern wir ansatzweise, welche rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahren einzuhalten sind.

Aufhebungsverträge und betriebsbedingte Kündigungen

Der Stellenabbau kann erfolgen, indem altersbedingt oder freiwillig geräumte Arbeitsplätze nicht nachbesetzt werden. Zu erwarten sind allerdings bei der Commerzbank Aufhebungsverträge und betriebsbedingte Kündigungen.

Durch einen Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Die Kündigung ist eine einseitige Maßnahme der Commerzbank, gegen die gerichtlich vorgegangen werden kann.

Wird eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, kann gegen diese innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung hat der Arbeitgeber einige wesentliche Voraussetzungen zu beachten: Es bedarf einer unternehmerischen Entscheidung, welche den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes bedingt. Zudem muss eine Sozialauswahl zwischen dem betroffenen Arbeitnehmer und allen, mit diesem vergleichbaren, Mitarbeitern durchgeführt worden sein, bei welcher die Kriterien der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, eine vorliegende Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten ausreichend berücksichtigt werden müssen. Findet sich ein anderer Job, welcher von einer weniger schützenswerten Person weiter besetzt ist, so führt dies zur Unwirksamkeit der Kündigung und möglichen Weiterbeschäftigung.

Zudem ist in Unternehmen, in denen ein Betriebsrat existiert, dieser regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung anzuhören. Auch hier passieren oftmals irreparable Fehler, welche die Unwirksamkeit der Kündigung nach sich ziehen.

Generell bestehen keine Abfindungsansprüche für Arbeitnehmer/-innen. Um das Risiko einer unwirksamen Kündigung abzukaufen, werden mit Abfindungen in Aufhebungsverträgen Arbeitsplätze quasi „abgekauft“. Ob die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages sinnvoll ist oder nicht, oder ob nicht der Arbeitsplatz unter Wert verkauft wird, dies hängt vor allem davon ab, ob bei Nichtunterzeichnung eine betriebsbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg haben würde.

Interessenausgleich und Sozialplan

Da Abfindungsansprüche im Einzelfall generell erst einmal nicht bestehen, werden kollektivrechtliche Regelungen interessant.

In Unternehmen, in denen wie hier bei der Commerzbank ein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber im Falle einer Betriebsänderung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln.

Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Art und Weise der Umstrukturierung, die Reichweite und den zeitlichen Rahmen des Stellenabbaus. Flankiert wird dieser Interessenausgleich mit einem Sozialplan, welcher den Ausgleich oder Minderung von Nachteilen, die dem einzelnen Arbeitnehmer durch den Stellenabbau entstehen, regelt. Im Sozialplan werden in aller Regel auch Abfindungsansprüche der Belegschaft niedergelegt. Wessen Arbeitsverhältnis durch eine wirksame Kündigung endet, der ist nach den Regelungen des Sozialplans abfindungsberechtigt.

Hier gilt es den Sozialplan und Interessenausgleich genau zu studieren. Denn aus diesen können sich Besonderheiten hinsichtlich des Ablaufs, der Chancen und Risiken eines weiteren Vorgehens gegen eine geplante oder bereits ausgesprochene Kündigung ergeben, welche nach Vorliegen von Interessenausgleich und Sozialplan im Einzelfall zu prüfen sind.

Lassen sich in Formalien oder in der Sozialauswahl Risiken für die Commerzbank finden, so kann die Weiterbeschäftigung oder eine höhere als die angebotene Abfindung verhandelt werden.

Die betroffenen Mitarbeiter/innen sollten daher im Einzelfall prüfen lassen, ob nicht auch mildere Mittel als eine Beendigung bestanden hätten oder eine Kündigung aus anderen Gründen unwirksam sein könnte. Bereits im Vorfeld einer Kündigung können hier entsprechende Weichen gestellt werden.

Fazit

Es kann nur im eigenen Interesse angeraten werden, sich wegen der undurchsichtigen Situation, der vielfältigen Fragenstellungen und prozessualen Möglichkeiten an einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht wenden, der Sie über Ihre Rechte aufklärt und Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens und Ihrer Chancen berät. Wenn Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, übernimmt diese in aller Regel die Kosten der Beratung oder auch eines späteren Gerichtsverfahrens.

Sollten Sie Fragen zu diesem, einem anderen oder Ihrem Fall haben, so nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

LKS Rechtsanwälte, Frankfurt am Main


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